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Ḥadīth-Nr.-00071: Zwei Dinge isst man mit beiden Händen
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Ḥadīth-Nr.-00072: Die Zeit des Ṣalāh al-Khusūf
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Ḥadīth-Nr.-00073: Die Verrichtung von Ṣalāwāt al-°Īdayn (Festtagsgebete) & Ṣalāh al-Khusūf (Khusūf-Gebet) ist farḍ (verpflichtend)
61
Ḥadīth-Nr.-00074: Wenn man Ṣalāh al-Khusūf nachholt
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Ḥadīth-Nr.-00075: Wenn man über Ṣalāh al-Khusūf nicht Bescheid wusste oder verschlafen hat
60
Ḥadīth-Nr.-00076: Wenn sich die Frau in al-Ḥayḍ (Menstruation) befindet, ist ihr das Gebet nicht erlaubt
62
Ḥadīth-Nr.-00077: Al-Ḥā'iḍ (menstruierende Frau) muss zu jeder Gebetszeit al-Wudū' (Gebetswaschung) durchführen, sich dann der Qiblah zu wenden und den Dhikr gegenüber Allāh solange vornehmen, wie es der Länge entspricht, die sie zu beten pflegte
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Ḥadīth-Nr.-00078: Al-Ḥā'iḍ (menstruierende Frau), die sich am Freitag [mittels des Ğusl] reinigt und den Dhikr gegenüber Allāh vornimmt
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Ḥadīth-Nr.-00079: Sie darf [während der Menstruation] die Worte Allāhs [d.h. den Qur'ān] lesen und schreiben, aber nicht berühren
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Ḥadīth-Nr.-00080: Das allgemeine Sprechen & das Sprechen über die Auswahl des Imāms während der 'Iqāmah
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