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Frage: Wie lautet die Auslegung (Tafsīr) der folgenden Āyah?
<إِنَّ ٱلَّذِينَ تَوَفَّٮٰهُمُ ٱلۡمَلَـٰٓٮِٕكَةُ ظَالِمِىٓ أَنفُسِہِمۡ قَالُواْ فِيمَ كُنتُمۡۖ قَالُواْ كُنَّا مُسۡتَضۡعَفِينَ فِى ٱلۡأَرۡضِۚ قَالُوٓاْ أَلَمۡ تَكُنۡ أَرۡضُ ٱللَّهِ وَٲسِعَةً۬ فَتُہَاجِرُواْ فِيہَاۚ فَأُوْلَـٰٓٮِٕكَ مَأۡوَٮٰهُمۡ جَهَنَّمُۖ وَسَآءَتۡ مَصِيرًا>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Diejenigen, die die Engel abberufen, während sie sich selbst Unrecht tun, (zu jenen) sagen sie: „Worin habt ihr euch befunden?“ Sie sagen: „Wir waren Unterdrückte (Mustaḍ°afīn) im Lande.“ Sie (die Engel) sagen: „War Allāhs Erde nicht weit, so dass ihr darauf hättet auswandern (hādschirū) können?“ Jene aber, – ihr Zufluchtsort wird die Hölle (Dschahannam) sein, und (wie) böse ist der Ausgang!>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Nisā' [4], Āyah 97)
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Diese Āyah berichtet uns über eine Gruppe von Menschen, die behaupten durch Unterdrückung (Iṣtaḍa°āf) in den Unglauben (Kufr) verfallen zu sein. Der Unterdrückte (Mustaḍ°af) muss; um sich zu schützen und dem Schaden der Nichtmuslime (Kuffār) aus dem Weg zu gehen; mit den Nichtmuslimen zusammenleben und sich an ihrem Unglauben (Kufr) bzw. ihren Sünden (Ḥarām) beteiligen. Er muss aber einige Eigenschaften in sich tragen, um wirklich als Unterdrückter von Allāh (سبحانه و تعالى) anerkannt zu werden. Diese Eigenschaften werden in der darauffolgenden Āyah erwähnt:
<إِلَّا ٱلۡمُسۡتَضۡعَفِينَ مِنَ ٱلرِّجَالِ وَٱلنِّسَآءِ وَٱلۡوِلۡدَٲنِ لَا يَسۡتَطِيعُونَ حِيلَةً۬ وَلَا يَہۡتَدُونَ سَبِيلاً۬>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Ausgenommen die Unterdrückten (al-Mustaḍ°afīn) unter den Männern, Frauen und Kindern, die keine Möglichkeit haben auszuwandern und auf dem Weg nicht rechtgeleitet sind.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Nisā' [4], Āyah 98)
Die angesprochenen Menschen in dieser Āyah versuchen auszuwandern und dem Unglauben (Kufr) und der Sünde (Ḥarām) aus dem Weg zu gehen, haben aber nicht die Möglichkeit dazu. Jene aber, die in der Lage sind in Länder auszuwandern, wo sie nicht zum Unglauben (Kufr) gezwungen werden, gelten nicht als unterdrückt und werden für ihre Taten nicht entschuldigt. Und jene, die mit den Nichtmuslimen gegen die Gläubigen (Mu'minūn) in die Schlacht gezogen und getötet wurden, sind für diese Tat nicht entschuldigt, da sie zwar die Möglichkeit hatten auszuwandern, aber dies nicht taten - somit haben sie sich selbst Unrecht (Ẓulm) getan.
Quelle: Tafsīr-Nr.-00009