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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Al-Maut (der Tod) und die damit verbundenen Aḥkām (Urteile)
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Aḥkām (Urteile) zur Waṣiyyah (Testament)
Al-Waṣiyyah (das Testament) beinhaltet alle fünf islāmischen Aḥkām (Urteile). Es kann je nach Situation für den al-Muwarrith (Erblasser) wādschib (verpflichtend), mustaḥabb (empfohlen), mubāḥ (erlaubt), makrūḥ (verpönt) oder sogar ḥarām (verboten) sein. Daher werden wir nun erläutern, wann und zu welcher Situation der jeweilige Ḥukm (Urteil) eintritt.
Die Waṣiyyah ist wādschib (verpflichtend), sobald jemand realisiert, dass seine Stunde naht und er noch Schulden gegenüber jemandem hat oder Amanāt (anvertraute Dinge) von Dritten besitzt. In Wirklichkeit gib es keine 'Adillah (Beweise), die belegen würden, dass es wādschib (verpflichtend) sei, al-Waṣiyyah schriftlich zu hinterlassen. Es ist mubāḥ (erlaubt), es mündlich in Form von zwei rechtschaffenen Muslimen als Zeugen oder schriftlich in Form eines Schriftstückes der Nachwelt zu hinterlassen. Beide Formen sind rechtswirksame Waṣāyā (Testamente). Es ist also wādschib (verpflichtend), al-Waṣiyyah zu erstellen, aber nicht wādschib (verpflichtend), dies in schriftlicher Form zu tun.
Wenn man jedoch stirbt, ohne klarzumachen, wem diese Schulden zurückgezahlt werden müssen oder Amanāt gehören, dann gehen die Rechte der Schuldner oder Besitzer der Amanāt verloren. Da man nicht wissen kann, wann man stirbt und der Zeitpunkt des Todes jederzeit eintreffen kann, muss man auch zu jederzeit eine Waṣiyyah besitzen. Falls man solch eine Waṣiyyah nicht hinterlässt, könnte es sein, dass al-Warathah (die Erben) kein Wissen von den Schulden oder Amanāt haben oder diese nicht ernstnehmen und letztendlich das hinterlassene Vermögen für sich selbst beanspruchen. Dieser Ẓulm (Unrecht), die sie dadurch begehen, wird auf den Mayyit (Verstorbenen) übertragen, wenn er keine Waṣiyyah hinterlassen hat.
<إِنَّ ٱللَّهَ يَأْمُرُكُمْ أَن تُؤَدُّواْ ٱلْأَمَـٰنَـٰتِ إِلَىٰٓ أَهْلِهَا وَإِذَا حَكَمْتُم بَيْنَ ٱلنَّاسِ أَن تَحْكُمُواْ بِٱلْعَدْلِۚ إِنَّ ٱللَّهَ نِعِمَّا يَعِظُكُم بِهِۦٓۗ إِنَّ ٱللَّهَ كَانَ سَمِيعَۢا بَصِيرًا>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Allāh befiehlt euch, al-Amanāt (anvertraute Dinge) ihren Eigentümern (wieder) auszuhändigen und, wenn ihr zwischen den Menschen richtet, in °Adl (Gerechtigkeit) zu richten. Wie trefflich ist das, womit Allāh euch ermahnt! Gewiss, Allāh ist Allhörend und Allsehend.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Nisā' [4], Āyah 58)
Es ist ḥarām (verboten), eine Waṣiyyah zu verfassen, wenn man seiner Nachkommenschaft eine Sache, die ḥarām (verboten) ist, hinterlassen möchte. Wenn jemand beispielsweise ein Geschäft betreibt, welches Ḥarām-Güter herstellt, dann ist nicht nur sein Handeln selbst ḥarām (verboten), sondern auch das Vererben dieses Geschäfts an seine Nachkommen. Aus diesem Grund darf er auch kein Waṣiyyah verfassen, indem festgeschrieben ist, dass seine Nachkommenschaft dieses Geschäft nach ihm betreiben darf. Weiterhin ist es ḥarām (verboten), dass man eine Waṣiyyah erlässt, in dem man jemandem etwas vermacht, das über ein Drittel des Vermögens hinausgeht.
<يَـٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ لَا تُحِلُّواْ شَعَـٰٓئِرَ ٱللَّهِ وَلَا ٱلشَّهْرَ ٱلْحَرَامَ وَلَا ٱلْهَدْىَ وَلَا ٱلْقَلَـٰٓئِدَ وَلَآ ءَآمِّينَ ٱلْبَيْتَ ٱلْحَرَامَ يَبْتَغُونَ فَضْلاً مِّن رَّبِّهِمْ وَرِضْوَٲنًاۚ وَإِذَا حَلَلْتُمْ فَٱصْطَادُواْۚ وَلَا يَجْرِمَنَّكُمْ شَنَـَٔـانُ قَوْمٍ أَن صَدُّوكُمْ عَنِ ٱلْمَسْجِدِ ٱلْحَرَامِ أَن تَعْتَدُواْۘ وَتَعَاوَنُواْ عَلَى ٱلْبِرِّ وَٱلتَّقْوَىٰۖ وَلَا تَعَاوَنُواْ عَلَى ٱلْإِثْمِ وَٱلْعُدْوَٲنِۚ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَۖ إِنَّ ٱللَّهَ شَدِيدُ ٱلْعِقَابِ>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<O die ihr glaubt, entweiht nicht die Kultzeichen Allahs, noch den Schutzmonat, noch die Opfertiere, noch die Halsgehänge, noch die, die das geschützte Haus aufsuchen, indem sie nach Huld von ihrem Herrn trachten und nach Wohlgefallen. - Wenn ihr den Weihezustand abgelegt habt, dann dürft ihr jagen. - Und der Haß, den ihr gegen (bestimmte) Leute hegt, weil sie euch von der geschützten Gebetsstätte abgehalten haben, soll euch ja nicht dazu bringen zu übertreten. Helft einander zu al-Birr (Güte) und al-Taqwā (Gottesfurcht), aber helft einander nicht zu al-'Ithm (Sünde) und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allāh! Allāh ist streng im Bestrafen.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Mā'idah [5], Āyah 2)
Die Waṣiyyah ist makrūḥ (verpönt), wenn al-Schubḥah (Zweifel) besteht, dass der Erbe die Hinterlassenschaft für das Begehen von Fisq (Frevel) einsetzen wird; wie beispielsweise al-Qimār (Glücksspiele), Zinā (Unzucht) oder Khamr (Berauschendes) und dergleichen. Wenn man sicher ist, dass al-Wārith (der Erbe) mit der Hinterlassenschaft Ḥarām (Verbotenes) begehen wird, dann ist al-Waṣiyyah ḥarām (verboten).
Die Waṣiyyah ist mustaḥabb (empfohlen), wenn Allāh (سبحانه و تعالى) einem sehr viel von Seiner Ni°mah (Gunst, Gnade, Annehmlichkeit) geschenkt hat. In solch einem Fall kann man bis zu einem Drittel von seinem Besitz an die Armen unter seinen Verwandten, islāmischen Gelehrten und Studenten oder zur Finanzierung segenreicher Projekte, wie beispielsweise zur Errichtung von Schulen, Krankenhäusern, Masādschid (Moscheen) oder Betreuung von Waisenkindern hinterlassen.
<كُتِبَ عَلَيْكُمْ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ ٱلْمَوْتُ إِن تَرَكَ خَيْرًا ٱلْوَصِيَّةُ لِلْوَٲلِدَيْنِ وَٱلْأَقْرَبِينَ بِٱلْمَعْرُوفِۖ حَقًّا عَلَى ٱلْمُتَّقِينَ>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Vorgeschrieben ist euch, wenn sich einem von euch der Tod naht, sofern er Gut hinterläßt, ein Vermächtnis zugunsten der Eltern und nächsten Verwandten in rechtlicher Weise zu treffen, als eine Pflicht für al-Muttaqīn (Gottesfürchtigen).>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Baqarah [2], Āyah 180)
Das Waṣiyyah ist mubāḥ (erlaubt), wenn man einen Beitrag bis zu einem Drittel des Vermögens den verwandten Erben oder auch anderen - ohne Erlaubnis der Erben - vermacht. Dieser Ḥukm widerspricht dem Verständnis der Anhängerschaft der Allgemeinheit der Ṣaḥābah, da sie der Ansicht sind, dass man jemandem, der schon von Haus aus etwas erbt, nichts weiter hinterlassen darf. Gemäß dem Manhādsch (Methodik) der Ahl al-Bayt (عليهم السلام) darf man einer Person zusätzlich in der Waṣiyyah etwas vermachen, solange dies nicht ein Drittel des Gesamterbes überschreitet.
Bei der Erstellung der Waṣiyyah sollten die Eltern versuchen, °ādil (gerecht) gegenüber all ihren Kindern zu sein. Es stellt Ẓulm (Unrecht) dar, wenn ein Vater eines seiner Kinder gegenüber den anderen in seiner Waṣiyyah bevorteilt und dies mit der Niyyah (Absicht) tut, den anderen Kindern ihr Ḥaqq (Recht) vorzuenthalten. Solch eine Waṣiyyah ist islāmrechtlich nicht in Ordnung und es ist wādschib (verpflichtend), dass die Kinder sie allesamt ignorieren, selbst wenn dies bereits notariell beglaubigt wurde. Vielmehr sollten sie sich nach dem Ableben des Vaters zusammenfinden und das Erbe gerecht untereinander verteilen. Wenn der Vater hingegen eines seiner Kinder in seinem Waṣiyyah bevorteilt, da dieses Kind im Vergleich zu den anderen Geschwistern finanziell schlechter dasteht, dann stellt diese Bevorteilung eine Hadiyyah (Geschenk) dar und ist vollkommen in Ordnung.
Es ist ḥarām (verboten), die Waṣiyyah oder andere Dokumente von einem Notar oder Anwalt beglaubigen zu lassen. Die Waṣiyyah wird gemäß der Scharī°ah (Gesetzgebung) von zwei Zeugen beglaubigt, die vertrauens- und glaubwürdig sind. Sollte man sich auf Reise befinden oder in einem Land leben, in dem es keine anderen Muslime gibt, dann darf man zwei Kuffār (Nichtmuslime) als Zeugen nehmen, wenn man annimmt, dass sie ebenfalls vertrauens- und glaubwürdig sind. Sollte jemand bereits eine Waṣiyyah notariell beglaubigt haben und der Inhalt des Waṣiyyah der islāmischen Scharī°ah entsprechen, dann kann man dieses Waṣiyyah dennoch anwenden, solange man die Niyyah hat, nicht die beglaubigte Waṣiyyah, sondern die islāmischen Aḥkām umzusetzen.
Die Mitgliedschaft in einer örtlichen, islāmischen Gemeinde, damit diese im Sterbefall für das Begräbnis mittels der gezahlten Mitgliedsbeiträge aufkommem
Es ist ḥarām (verboten), eine Verpflichtung dieser Art einzugehen. Man verpflichtet sich, wie bei einer Versicherung, fortlaufend einen Betrag einzuzahlen, ohne eine definierte Gegenleistung in Anspruch zu nehmen. Möglicherweise wird man aus diesen Zahlungen, welche man getätigt hat, nie einen Nutzen ziehen können. Eine Alternative wäre, der betreffenden Gemeinschaft den Vorschlag zu machen, dass man freiwillig nach Möglichkeit einzahlt und dass dieses Angebot allen Muslimen in dieser Stadt unterbreitet werden soll. Sollte dann der Fall eintreten, dass für jemanden für ein Begräbnis Geld benötigt wird, so können diese Kosten mit Geldern aus dieser gemeinsamen Kasse gedeckt werden.
Ğusl al-Mayyit (rituelle Totenwaschung)
Grundsätzlich muss bei Ğusl al-Mayyit (rituelle Totenwaschung) jeder Körperteil von al-Mayyit (Toten) mit Wasser in Berührung kommen. Da es damals im Gegensatz zu heute keine Seife und Shampoo gab, hat man angenehm riechende Blätter von Sadscharah al-Sidr (Faulbäumen) und Sadscharah al-Kāffūr (Kampferbäumen) mit Hilfe von Wasser befeuchtet und den Mayyit damit bestrichen.
Bevor Tağsīl al-Mayyit beginnt, bedeckt man die °Aurah (Schambereiche) des Mayyit durch Tücher. Danach drückt man dem Mayyit leicht auf den Magen, damit eventuelle vorhandene Gase ausweichen oder Ausscheidungen austreten können. Gemäß der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) ist es wādschib (verpflichtend), dass man den Mayyit drei Mal wäscht. Die ersten beiden Male wird der Körper mit Sidr oder Kāffūr gewaschen und das letzte Mal mit reinem Wasser. Es ist mubāḥ (erlaubt), dass al-Muğussil (der Totenwäscher), dies mit warmem Wasser tut. Falls das Wetter und auch das Wasser kalt ist und dieser Umstand al-Muğassil stört, dann ist es mustaḥabb (empfohlen), dass er das Wasser aufwärmt. Wenn es ihn nicht stören sollte, dann ist es mustaḥabb (empfohlen), lauwarmes Wasser für Ğusl al-Mayyit zu benutzen.
Nachdem man alle Vorbereitungen vorgenommen hat, umwickelt man die eigene Hand mit einem Stoff und fasst unter die Tücher, welche die Intimstellen im vorderen und hinteren Bereich bedecken, um diese dann zu waschen. Daraufhin führt man al-Ğusl (rituelle Ganzkörperwaschung) und danach al-Wuḍū' (Gebetswaschung) beim Mayyit durch. Man wäscht die Hände, den Kopf, das Gesicht, die linke und die rechte Seite des Körpers insgesamt drei Mal. Das Wasser wird dabei nicht grob, sondern leicht in den Körper des Toten einmassiert. Nachdem man fertig ist und wenn es möglich ist, sollte man die Augen, die Ohren und den Anus des Verstorbenen mit Watte bedecken. Daraufhin presst man dessen Beine fest zusammen, solange der Körper noch nicht versteift ist. Nun trocknet man den Körper ab und umwickelt mit Hilfe eines Gehilfen, der vorsichtig und nicht grob ist, den Mayyit in al-Kafan (Leichentuch).
Ṣalāh al-Dschanāzah (Totengebet)
Grundsätzlich muss der Verstorbene ein Muslim gewesen sein, damit man für ihn Ṣalāh al-Dschanāzah (Totengebet) verrichten darf. Die Verrichtung ist nicht für jeden wādschib (verpflichtend), sondern nur für jene, die dazu in der Lage sind. Für verstorbene Kinder wird Ṣalāh al-Dschanāzah normalerweise erst dann verrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihres Todes bereits das Alter von sechs Jahren erreicht hatten. Wenn Ṣalāh al-Dschanāzah bereits für jemanden verrichtet worden ist und man nicht die Möglichkeit hatte, anwesend zu sein, dann ist es mustaḥabb (empfohlen), es nachträglich zu verrichten.
Al-Wuḍū' (Gebetswaschung) ist nicht wādschib (verpflichtend) für Ṣalāh al-Dschanāzah. Es ist mubāḥ (erlaubt), dass sich al-Ḥuyaḍ (menstruierende Frauen) und al-Nufasā' (Frauen, die sich vierzig Tage im Wochenbett befinden) ebenfalls am Ṣalāh al-Dschanāzah beteiligen. Es ist für diese Frauen mustaḥabb (empfohlen), dass sie al-Tayammum vornehmen.
Ṣalāh al-Dschanāzah besteht aus fünf Takbirāt, die im Qiyām (Stehen) verrichtet werden. Man erhebt die Hände zu jedem Takbīr und spricht „Allāhu 'akbar“. Zwischen den einzelnen Takbirāt rezitiert man keine Sūren aus dem Qur'ān und macht auch keine Sadschdah (Gebetsniederwerfung). Vielmehr spricht man 'Ad°iyah (Bittgebete) für den Mayyit und auch 'Ad°iyah, die segenreich für die Muslime sind. Nach dem fünften Takbīr beendet man das Gebet durch einen Taslīma Waḥīdah (einmaligen Gebetsgruß).
Der Tod eines Muslims in einem unislamischen Land
Grundsätzlich sollte man versuchen einen muslimischen Friedhof für den verstorbenen muslimischen Bruder oder die verstorbene muslimische Schwester zu finden. In den heutigen Gesellschaften der Dschahiliyyah existieren solche Friedhöfe eher nicht. Aus diesem Grund hat man meistens nicht die Möglichkeit sie neben Muslimen zu begraben. Es existiert aber kein Dalīl (Beweis), der belegen würde, dass es ḥarām (verboten) sei, dass man einen Muslim neben den Muschrikūn (Beigesellern) begräbt.
Al-Dschanāzah eines nichtmuslimischen verstorbenen Familienangehörigen
Grundsätzlich begräbt ein Muslim nur einen Muslim. Aufgund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit), das heißt, man keinen Ausweg findet und es notwendig ist, dann darf man einen Nichtmuslim begraben. Wenn die Situation es erforderlich macht, darf man einer Person auch ein islaamisches Begräbnis geben, selbst wenn man den Kufr von ihr gesehen hat. Wichtig hierbei ist, dass man den Grad der Ḍarūrah für sich selbst abwägt, was als „ al-Ḍarūrah tuqaddar bi Qadriha" bezeichnet wird. Sollte es also keine Ḍarūrah geben, dann darf der Muslim diese Person nicht begraben.
Ḥarq al-Mautā (die Feuerbestattung)
Ḥarq al-Mautā ist eine Tat aus der Zeit der Dschāhiliyyah. Viele Menschen nahmen an, dass es nach dem Tod kein Leben gibt oder dass sie erneut im Diesseits auferstehen werden, wie beispielsweise in Form eines Tieres, einer Pflanze oder erneut in einem menschlichen Körper. Auch gab es Menschen, die annahmen, dass Allāh (عز وجل) - und Allāh ist darüber erhaben - ihre Körper nach einer Feuerbestattung nicht erneut zusammenfügen könne und sie sich durch Ḥarq al-Mautā vor der Auferstehung im Jenseits schützen können. All dies sind °Aqā'id fāsidah (verdorbene Glaubensinhalte). Im Islām wird al-Mayyit sorgfältig gewaschen, umwickelt und in der Erde begraben. Es darf seinem Körper keinerlei Ḍarar (Schaden) zugefügt werden. Somit ist eine Feuerbestattung ḥarām (verboten).
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Ā'ischah bint 'Abū Bakr überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Das Brechen der Knochen eines Mayyit (Verstorbenen) ist wie das Brechen der Knochen eines Lebenden.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00209; Kitāb al-Sunan 'Abū Dāwūd Sulaymān ibn al-'Asch°ath al-Sidschistānī)
Das Ausschmücken von Gräbern und Errichten von Denkmälern
Es wurde uns überliefert, dass Gräber grundsätzlich flachgehalten und nicht größer gebaut werden sollen, als dies normalerweise der Fall wäre. Auch gibt es Überlieferungen (Aḥadīth), die von der Allgemeinheit der Ṣaḥābah tradiert wurden, die befehlen, dass man Gräber ebnen muss und keine Höcker auf ihnen errichten soll.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū al-Hayādsch al-'Asadī überliefert, dass °Alī ibn Abī Ṭālib (عليه السلام) sagte: „Ich beauftrage dich mit dem, mit dem mich der Gesandte Allāhs beauftragte: [Und zwar] dass du keinen Ṣanam (Götzen) zurücklässt, ohne ihn zu zerstören und kein hochgebauten Qabr (Grab) zurücklässt, ohne ihn einzuebnen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00046; al-Dschāmi° al-Ṣaḥīḥ von Muḥammad ibn Ismā°īl al-Bukhārī)
Man darf einen kleinen Stein über das Grab legen, um das Grab zu markieren bzw. kenntlich zu machen. Das Markieren des Grabes, wie z.B. durch den Namen der verstorbenen Person, ist mustaḥabb (empfohlen). Es ist nicht überliefert worden, dass man das Grab ausschmücken oder etwas daran anbringen soll.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Alī ibn Dscha°far überliefert, dass er 'Abū al-Ḥasan Mūsā ibn Dscha°far al-Kāḍhim (عليه السلام) danach fragte, wie der Ḥukm (Urteil) über das Überbauen von Qubūr (Gräber) ist und ob man auf ihnen sitzen darf. Er sagte: „Es ist weder erlaubt, dass man etwas auf ihnen erbaut oder auf ihnen sitzt, noch dass man al-Qabr (Grab) mit Gips oder Lehm überzieht.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00047)
Dies bedeutet, dass die Errichtung von Denkmälern oder Grabsteinen verboten (ḥarām) ist.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Es ist mustaḥabb (empfohlen), dass man al-Mayyit (dem Toten) einen frischen Sa°if al-Nakhīl (Palmenzweig) in al-Qabr (Grab) beilegt. Man erhebt al-Qabr im Ausmaß von vier zusammengelegten Fingern, besprüht es etwas mit Wasser und lässt al-Mayyit ruhen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00048)
Man darf das Grab höchstens zehn Zentimeter in die Höhe ragen lassen. Jedoch ist es erlaubt (mubāḥ), ein Grab in bereits vorhandenen Bauten zu errichten, so wie es beim Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) geschehen ist, der in den Räumlichkeiten seiner Ehefrau °Ā'ischah bint 'Abī Bakr bestattet wurde. Wäre dieser Vorgang, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) in bereits vorhandenen Räumlichkeiten begraben wird, ḥarām (verboten) gewesen, so hätte Allāh (سبحانه و تعالى) dies nicht zugelassen. Es gibt auch keine 'Adillah (Beweise), die belegen würden, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte, dass dies ḥarām (verboten) sei.
Al-Ma'tam (Trauerfeier) für den Mayyit
Es ist unter der 'Ahl al-Qiblah verbreitet, dass die Hinterbliebenen für den Mayyit al-Ma'tam veranstalten, in welcher der edle Qur'ān rezitiert und den Anwesenden Tee und Datteln angeboten wird. Nach vierzig Tagen wird diese Zusammenkunft für den Mayyit wiederholt, wobei diese Wiederholung von immer weniger Leuten praktiziert wird. Unserer Ansicht nach, stammt diese Vorgehensweise von den Schiiten ab, da sie sehr viel Wert auf solche Trauerrituale legen. Es gibt für diese Trauerfeier, das Anbieten von speziellen Speisen und Getränken und das Wiederholen dieser Zusammenkunft nach vierzig Tagen keinerlei 'Adillah (Beweise). Vielmehr ist es mustaḥabb (empfohlen), dass man mindestens die ersten drei Tage den Angehörigen des Mayyit Hilfe und Nahrungsmittel anbietet, um ihnen in dieser schweren Zeit Beiseite zu stehen und nicht auch noch zur Last zu fallen. Man sollte auch die Zusammenkunft nach vierzig Tagen nicht erneuern, da dies vielmehr die Trauer der Angehörigen erneuert. Vielmehr sollte man die Familie des Mayyit besuchen, ihnen sein Beileid aussprechen und soweit wie möglich, seine Hilfe anbieten.
Das Verrichten einer guten Tat im Namen des Mayyit
Al-Du°ā' (Bittgebet) ist eine °Ibādah (Gottesdienst) und gehört zu den °Amal al-Ṣāliḥāt (rechtschaffende Taten), genauso wie al-Ṣalāh (das Gebet), al-Ṣiyām (Fasten) oder al-Zakāh (Almosensteuer). Es ist mubāḥ (erlaubt), dass man einem Mayyit g°Amal al-Ṣāliḥāt schenkt und es gibt keinen Dalīl (Beweis), der belegen würde, dass dies ḥarām (verboten) sei. Vielmehr stellt dies ein Geschenk eines Lebendigen an einen Mayyit dar und geschieht mit der Erlaubnis Allāhs.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Wenn der Sohn Ādams stirbt, enden seine Taten bis auf drei: Fortlaufende Ṣadaqāt (Spenden); °Ilm (Wissen), von dem andere profitieren; oder ein rechtschaffenes Kind, das für ihn betet [gemeint ist al-Du°ā' macht].“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00210; Ṣaḥīḥ Muslim von 'Abū al-Ḥusayn Muslim ibn al-Ḥadschādsch al-Naysābūrī)
Weiterhin ist es auch mubāḥ (erlaubt), dass man al-'Adschr (die Belohnung) für al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt zur Ka°bah) oder al-°Umrah (die kleine Pilgerfahrt zur Ka°bah) einem Mayyit schenkt.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist mit einem Mann, der al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt zur Ka°bah) oder al-°Umrah (die kleine Pilgerfahrt zur Ka°bah) oder den Teil des Ṭawāf (siebenmalige Umkreisung der Ka°bah) stellvertretend für seine Familie vollzieht, obwohl diese nicht anwesend sind? Kürzt dieses Geschenk [für die Familienangehörigen des Mannes] seinen eigenen Lohn [bei Allāh]?" Er sagte: „Nein, dies kürzt nichts von seiner Belohnung [bei Allāh]. Vielmehr erhält er die Belohnung [von Allāh] und auch derjenige, dem er das Geschenk gemacht hat.“ Er fragte: „Was ist wenn derjenige schon tot ist? Erreicht ihn dann diese gute Tat trotzdem?“ Er sagte: „Ja, sie erreicht ihn. Wenn er zu jenen gehörte, über denen der Zorn Allāhs fiel, dann wird ihm vergeben und wenn er in einer beengenden Lage ist, wird ihm seine Sache erleichtert.“ Er fragte: „Weiß denn diese Person, in dem Ort, in dem sie sich befindet, von wem sie diese Tat geschenkt bekam?“ Er sagte: „Ja, sie weiß es.“ Er fragte: „Und wenn es sich bei dieser Person um einen Nāṣibī (Feind der Ahl al-Bayt) handelt? Nutzt ihm diese [geschenkte] Tat etwas?“ Er sagte: „Ja, es bringt ihr Erleichterung.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00211; Uṣūl al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Schriften-Nr.-008