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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

Zakāt al-Mal, Zakāt al-Fitr, al-Khums & al-Ṣadaqah

Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.

Zakāt al-Mal 

Zakāt al-Mal ist eine obligatorische Abgabe, die in Höhe von 2 1/2 Prozent jährlich auf die angesparte Währung entrichtet wird. Das heißt, dass sie auch auf Gold und Silber erhoben wird. Sie muss ebenfalls auf Tiere, die Ernte und auf alles, was der Mensch hortet, entrichtet werden. Auf Hausrat, Autos, Wohnungen oder Häuser, die man besitzt, wird keine Zakāt al-Mal entrichtet. Die Bemessung der Mindestmenge der Währung, die angespart sein muss, damit Zakāt al-Mal wādschib (verpflichtend) ist, orientiert sich bei angesparten Gold auf den Marktwert ab 85 Gramm Gold (Stand April 2023; 85 Gramm: 4930,62 €). Bei angespartem Silber ab 641 Gramm Silber orientiert man sich am aktuellen Marktwert von Silber (Stand April 2023, 641 Gramm: 467,77 €). In Bezug auf Geld orientiert man sich ebenfalls am aktuellen Marktwert von 85 Gramm Gold. 

  • Beispiel 1: Man hat ein Jahr lang Gold gespart, und die Menge beträgt genau 85 Gramm, dann wird davon 2 1/2 Prozent Zakāt al-Mal entrichtet. Dies ergibt eine Summe von circa 125 Euro, die man entrichten muss.
  • Beispiel 2: Man hat ein Jahr lang 641 Gramm Silber gespart, dann wird davon 2 1/2 Prozent Zakāt al-Mal entrichtet. Dies ergibt eine Summe von 17 €, die man entrichten muss.
  • Beispiel 3: Man hat ein Jahr lang 5000 Euro gespart, dann wird davon 2 1/2 Prozent Zakāt al-Mal entrichtet. Dies ergibt eine Summe von circa 125 €, die man entrichten muss.

Der Schmuck der Frau, den sie nicht trägt

Der Schmuck, mit dem sich eine Frau schmückt, befindet sich außerhalb des Vermögens, auf das Zakāt al-Mal entrichtet werden muss. Das heißt, dass eine Frau für ihren Schmuck, den sie wie Kleidung trägt, keine Zakāt al-Mal bezahlen muss. In vielen Fällen kaufen Frauen jedoch Schmuck, um ihn nicht zu tragen, sondern in schlechten Zeiten gegen Geld einzutauschen. Wenn nun eine Frau irgendeinen Schmuck, wie beispielsweise Gold, Juwelen etc. nicht trägt, sondern nur verwahrt, dann ist auf diesen Schmuck die Zakāt al-Mal zu entrichten. So ist der Ḥukm (Urteil) in diesem Fall abhängig von der Niyyah (Absicht). Wenn der Schmuck gekauft wurde, um ihn zu tragen und er auch getragen wird, dann muss darauf keine Zakāt al-Mal entrichtet werden. Wenn er aber gekauft wurde, um ihn für schlechtere Zeiten aufzuheben, dann muss darauf Zakāt al-Mal entrichtet werden.

Das Geld, dass man irgendwann zurückerhält

Das Geld, das man beispielsweise als Mieter beim Vermieter lässt und man zurückerhält, sobald man die Wohnung verlässt, wird islāmrechtlich als abwesendes Geld bezeichnet. Es handelt sich hierbei um Geld, das man zwar besitzt, einem aber nicht zur Verfügung steht. Sobald einem das Geld wieder zur freien Verfügung steht, d.h. sobald man es zurückerhält, muss man Zakāt al-Mal für das Jahr bezahlen, indem man es zurückerhalten hat. Selbst wenn man jahrelang in einer Wohnung gewohnt hat, muss man für die vergangenen Jahre keine Zakāt al-Mal entrichten. Man bezahlt Zakāt al-Mal nur für das Jahr, indem man das Geld zurückerhalten hat, aber nicht für die gesamte Mietzeit.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) folgendes gefragt wurde: „Wie viel Zakāt muss jemand auf sein Vermögen entrichten, wenn es fünf jahrelang unter der Verfügung von jemand anderem war und er das Vermögen nicht vollständig zurückerhielt?" Er sagte: „Er muss ein einziges Jahr an Zakāt entrichten.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00201)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Du musst keine Zakāt für Dinge, die du verliehen hast, und abwesendes Geld zahlen, bis es in deine Hände zurückkehrt.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00202)

Der Farḍ (Pflicht) zum Entrichten der Zakāt al-Mal kehrt erst zurück, sobald der Besitz zum Eigentümer zurückkehrt. Das gleiche gilt für Geld, das man verliehen hat. Wenn man Geld an jemanden verliehen hat, dann muss man hierfür keine Zakāt al-Mal entrichten, bis man das Geld zurückerhält. Genauso verhält es sich, wenn man Geld an eine Hausverwaltung, Behörde oder den Staat bezahlt hat - beispielsweise in Form von Betriebskosten - und sich im Nachhinein herausstellt, dass man zu viel bezahlt hat und man nun das Geld zurückerstattet bekommt. Dies gilt ebenfalls als abwesendes Geld und es muss Zakāt al-Mal für ein Jahr auf dieses Geld entrichtet werden, wenn die Höhe des Geldes al-Niṣāb (Mindestwert) der Zakāt al-Mal erreicht hat. Die Zakāt al-Mal von abwesendem Geld muss umgehend entrichtet werden, sobald man es zurückerhalten hat.

Derjenige, der die Zakāt al-Mal umgehen will und stattdessen das angesparte Geld in einen Hauskauf oder anderes anlegt, muss dafür im Diesseits keine Zakāt al-Mal entrichten. Hierbei bleibt seine Niyyah (Absicht) für andere Menschen unbekannt, da nur Allāh (سبحانه و تعالى) weiß, was die Menschen in ihren Herzen tragen. Jener wird sich dafür bei Allāh (جل جلاله‎) rechtfertigen müssen.

Zakāh al-Fiṭr

Zakāt al-Fiṭr ist eine obligatorische Abgabe, deren Entrichtung zum Ende des Monats Ramaḍān wādschib (verpflichtend) ist. Es ist ein Farḍ (Pflicht) für jeden, der die religiöse Reife erlangt hat und finanziell dazu in der Lage ist. Es ist für jeden, der die genannten Bedingungen vor dem Hilāl (Mondsichel) des Monats Schawwāl erfüllt, wādschib (verpflichtend) Zakāt al-Fiṭr für sich selbst und für jenen Muslim, für den er ein Oberhaupt darstellt, gegenüber den bedürftigen Muslimen zu entrichten. Dieser Farḍ (Pflicht) ist unabhängig davon, ob die Person - dessen Oberhaupt man darstellt - männlich oder weiblich, jung oder alt, frei oder versklavt oder ein Gast ist. Der Betrag, der pro Kopf wādschib (verpflichtend) ist, ist ein Sā° (ca. 3 kg) und kann entweder aus Gerste, Datteln, Rosinen, Mais, Quark oder irgendeinem anderen Nahrungsmittel bestehen, was im Entscheidungsrahmen des jeweiligen Empfängers liegt. Die aktuelle Summe beträgt (Stand Juni 2023) fünf Euro. 

  • Es ist mustaḥabb (empfohlen), Zakāt al-Fiṭr dem Empfänger direkt auszuhändigen.
  • Es ist wādschib (verpflichtend), Zakāt al-Fiṭr noch vor Ṣalāh al-°Īd (Festtagsgebet) zu entrichten.
  • Es ist mubāḥ (erlaubt), an einem beliebigen Tag innerhalb des Monat Ramaḍān, Zakāt al-Fiṭr zu leisten.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde von °Umar ibn Yazīd überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Was ist mit einen Mann, der einen Gast hat, der an einem Tag des 'Ifṭār (Fastenbrechens) bei ihm anwesend ist - muss er für diesen Gast al-Zakāt entrichten?" Er sagte: „Er muss al-Zakāt für jeden entrichten, für dessen Unterhalt er sorgt, unabhängig davon, ob diese Person männlich oder weiblich, frei oder versklavt und jung oder alt ist.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00203)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Al-Zakāt vor dem Gebet ist besser [verpflichtend]. Al-Zakāt nach Ṣalāh al-°Īd (Festtagsgebet) ist nur noch eine Ṣadaqah (Spende).“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00204)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde von 'Ishāq ibn °Ammār überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Kann man al-Zakāt auch einen Tag vorher [vor Ṣalāh al-°Īd] entrichten?" Er sagte: „Dies ist kein Problem.“ Ich fragte: „Und was ist, wenn wir den Wert von al-Zakāt in Silber sammeln und einem einzigen Mann geben?“ Er sagte: „Auch dies ist kein Problem.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00205)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Datteln sind besser als eine andere [Form der] Zakāt, denn der Nutzen für den Empfänger wird am schnellsten erreicht. Der Empfänger der Dattel verspeist sie, sobald sie in seine Hände gelangen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00206)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte, dass sein Vater (عليه السلام) sagte: „Zakāt al-Fiṭr ist eine Verpflichtung für jeden Menschen, unabhängig davon, ob dieser frei oder versklavt und jung oder alt ist. Sie gilt nur nicht für jene, die finanziell nicht in der Lage sind, zu spenden. Die Abgabe ist in Höhe von einem Sā° - entweder in Form von Datteln, Gerste, Rosinen oder Quark - zu entrichten.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00207)

Al-Khums

Al-Khums ist eine obligatorische Abgabe und eine klare Angelegenheit im Dīn (Religion), die sowohl im edlen Qur'ān, als auch in der gereinigten Sunnah erwähnt wurde. Im Gegensatz zur Zakāt al-Mal wird al-Khums jeweils nur einmalig in Höhe von zwanzig Prozent auf das aktuelle Vermögen entrichtet. Wenn jemand beispielsweise zweitausend Euro Vermögen hat, dann bezahlt er einmalig zwanzig Prozent auf diese Summe. Sobald weiteres Vermögen dazukommt, wird ebenfalls der Khums darauf gezahlt. Wenn jemand auf die zweitausend Euro Khums entrichtet hat und dann weitere tausend Euro Vermögen dazubekommt, dann entrichtet er nur auf tausend Euro den Khums und nicht auf den neuen Gesamtbetrag. 

<وَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّمَا غَنِمۡتُم مِّن شَىۡءٍ۬ فَأَنَّ لِلَّهِ خُمُسَهُ ۥ وَلِلرَّسُولِ وَلِذِى ٱلۡقُرۡبَىٰ وَٱلۡيَتَـٰمَىٰ وَٱلۡمَسَـٰكِينِ وَٱبۡنِ ٱلسَّبِيلِ إِن كُنتُمۡ ءَامَنتُم بِٱللَّهِ وَمَآ أَنزَلۡنَا عَلَىٰ عَبۡدِنَا يَوۡمَ ٱلۡفُرۡقَانِ يَوۡمَ ٱلۡتَقَى ٱلۡجَمۡعَانِ‌ۗ وَٱللَّهُ عَلَىٰ ڪُلِّ شَىۡءٍ۬ قَدِيرٌ>

Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Und wisset: Was immer ihr gewinnen möget, so gehört Allāh Khumsahu (ein Fünftel) davon und dem Gesandten, und den Verwandten, den Waisen, den Armen und dem Sohn des Weges, wenn ihr an Allāh den Glauben (Īmān) verwirklicht und an das, was Wir auf Unseren Diener am Tag der Unterscheidung (als Offenbarung) hinab gesandt haben, an dem Tag, da die beiden Heere aufeinandertrafen. Und Allāh hat zu allem die Macht.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Anfāl [8], Āyah 41)

Es ist möglich, dass man al-Khums stets am Ende des Jahres entrichtet und gemeinsam mit Zakāt al-Mal an Bayt al-Māl (Finanzministerium) des islāmischen Staates übergibt, damit er diese Gelder verwaltet bzw. weiterleitet. Da aber kein islāmischer Staat existiert, sollte man in diesem Fall die Pflichtabgaben an die Markaziyyah (Zentralverwaltung) eines vertrauenswürdigen °Ālim (Gelehren) in der jeweiligen Stadt, in der man lebt, übergeben, damit sie diese dann an die 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) bzw. jene, die von ihnen abstammen, hilfsbedürftig sind oder sich auf Reise befinden, weiterreichen. Auch kann man al-Khums direkt an die Ahl al-Bayt (عليهم السلام) bzw. ihre °Itrah (Nachkommenschaft) und jenen unter ihnen, die hilfsbedürftig sind oder sich auf Reise befinden, überreichen.

Ḥalāl-Geld, Ḥarām-Geld und Mukhtalaṭ (Gemischte Gelder)

Bei diesem Thema muss man eine wichtige Angelegenheit beachten. Gelder werden grundsätzlich in verschiedene Kategorien unterteilt:

  • Ḥalāl-Geld,
  • Ḥarām-Geld
  •  Mukhtalaṭ (Gemischte Gelder)

In Anbetracht dieser Tatsache muss man heutzutage beispielsweise in Bezug auf sein Gehalt, dass man durch seine Arbeit und die mit ihr verbundenen Tätigkeiten erhält, die ja sehr oft im Konflikt mit dem Islām stehen, besonders achtgeben. Wir möchten nun einige Beispiele darlegen, damit der Leser in den verschiedenen Situationen den Überblick behält.

Ḥalāl-Geld und gemischtes Geld

Geschenktes oder geerbtes Geld stellt grundsätzlich Ḥalāl-Geld dar. Jemand, der also Geld erbt oder geschenkt bekommt, berechnet direkt zwanzig Prozent auf die gesamte Summe und entrichtet davon den Khums. Wenn wir von einem Szenario ausgehen, indem eine Person durch ihre Arbeit ausschließlich Ḥalāl-Geld oder gemischtes Geld verdient, dann gibt sie von diesem Geld jenes aus, was sie für ihren Lebensunterhalt benötigt (Fixkosten) und zahlt zwanzig Prozent bzw. ein Fünftel von dem übrig geblieben Geld (d.h. dem Vermögen bzw. Ersparten) für al-Khums, wobei sie den Rest fī sabīli Llāh (auf dem Wege Allāhs) ausgeben sollte. Sie kann beispielsweise berechnen, wie viel Geld sie jeden Monat auf die Seite legt und am Ende des Jahres al-Khums davon abziehen und diesen dann entrichten. Man kann also Mukhtalaṭ , das heißt Gelder, die sowohl aus Ḥalāl-, als auch Ḥarām-Einkünften bestehen, reinigen, in dem al-Khums davon zahlt, sodass aus dem Restbetrag Ḥalāl-Geld wird.   

Ḥarām-Geld

Jemand, der die Möglichkeit hat, Ḥalāl-Geld zu verdienen, darf keinerlei Ḥarām-Tätigkeiten nachgehen. Man muss sich auch der Tatsache bewusst sein, dass man Pflichtabgaben, wie al-Zakāt al-Mal oder al-Khums nicht durch Ḥarām-Gelder finanzieren darf. Daher ist es auch nicht möglich, das Geld durch eine Zahlung von al-Khums zu reinigen. Wenn es aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit) keine andere Möglichkeit gibt, ausschließlich Ḥarām-Geld zu verdienen, um zu überleben, und es keine andere Verdienstmöglichkeit gibt, dann finanziert man mit dem absolut Notwendigen die Fixkosten bzw. den Lebensunterhalt und gibt den Rest des Geldes zur Gänze fī sabīli Llāh (auf dem Wege Allāhs) aus.

Al-Ṣadaqah

Grundsätzlich ist es mubāḥ (erlaubt), dass man hilfsbedürftigen Menschen hilft. Einer der beiden schönsten Namen Allāhs sind al-Raḥmān (der Allerbarmer) und al-Raḥīm (der Barmherzige), wobei beide Begriffe die Gnade Allāhs implizieren. Al-Raḥmān bedeutet, dass Allāh (سبحانه و تعالى) im Diesseits Sein Allerbarmen gegenüber all Seinen Geschöpfen walten lässt, unabhängig davon, ob es sich um Muslime oder Kuffār (Nichtmuslime) handelt. Al-Raḥīm bedeutet, dass Allāh (عَزَّ وَ جَلَّ) gegenüber den Mu'minīn (Gläubigen) unter Seinen Geschöpfen, sowohl in al-Dunyā (Diesseits) als auch in al-Ākhirah (Jenseits) barmherzig ist.

Allāh (جل جلاله‎) gibt den Kuffār in der Dunyā Rizq (Versorgung), Gesundheit, Seine Huld, Gunst und noch vieles mehr. Für einige von ihnen, macht Allāh (تبارك وتعالى) das Leben leicht und bequem, damit sie den Weg der Hidāyah (Rechtleitung) leichter finden. So hat Er den Gesandten Muḥammad (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) als Raḥmah (Barmherzigkeit) für die Menschheit entsandt.

<وَمَآ أَرۡسَلۡنَـٰكَ إِلَّا رَحۡمَةً۬ لِّلۡعَـٰلَمِينَ>

Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Und Wir haben dich nur als Raḥmah (Barmherzigkeit) für die Weltenbewohner gesandt.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Anbiyā' [21], Āyah 107)

Allāh (سبحانه و تعالى)  will al-Khayr (das Gute) für Seine Geschöpfe. Daher ist es uns auch mubāḥ (erlaubt), dass wir den Kuffār sowohl finanziell als auch in anderen Formen helfen und sie unterstützen, solange sie keine Muḥāribūn (Menschen, die gegen den islāmischen Dīn ankämpfen) sind. Es ist auch möglich, dass diese Hilfe mustaḥabb (empfohlen) oder sogar wādschib (verpflichtend) ist, wenn sie für die Hidāyah eines Menschen sorgt.

Beispiel: Man hat einen Nachbar und weiß, dass es diesem nicht gut geht. Er benötigt die Hilfe von einem und man ist sich sicher, dass er die eigene Hilfe nicht missbrauchen wird und auch kein Gegner des Islām ist. In diesem Fall ist es mubāḥ (erlaubt), dass man ihm hilft bzw. unterstützt. Wenn diese Hilfe aber einen Weg eröffnet, sodass er seine Augen für die Wahrheit öffnet, dann wird diese Hilfe wādschib (verpflichtend).

<ا يَنۡهَٮٰكُمُ ٱللَّهُ عَنِ ٱلَّذِينَ لَمۡ يُقَـٰتِلُوكُمۡ فِى ٱلدِّينِ وَلَمۡ يُخۡرِجُوكُم مِّن دِيَـٰرِكُمۡ أَن تَبَرُّوهُمۡ وَتُقۡسِطُوٓاْ إِلَيۡہِمۡ‌ۚ إِنَّ ٱللَّهَ يُحِبُّ ٱلۡمُقۡسِطِينَ>

Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Allāh verbietet euch nicht, gegenüber jenen, die euch nicht aufgrund des Dīn (Religion) bekämpft und euch nicht aus euren Wohnstätten vertrieben haben, gütig zu sein und sie gerecht zu behandeln. Gewiß, Allāh liebt die Gerechten.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Mumtaḥanah [60], Āyah 8)

Jener Personenkreis, der Vorrang im Anspruch auf Hilfsleistungen hat, sind unsere Verwandten und Nachbarn, die man normalerweise gut kennt. Und wenn man nun weiß, dass diese Personen nicht gegen den Dīn des Islām arbeiten, dann ist es mubāḥ (erlaubt), gut mit ihnen umzugehen, ihnen finanziell weiterzuhelfen oder sie in anderen Angelegenheiten zu unterstützen.

Wenn nun eine hilfsbedürftige Person existiert, die man selbst bzw. deren Absichten man nicht kennt und/oder man zweifelt, ob diese Person gegen den Islām arbeitet oder nicht, dann sollte man ihr al-'Aḥwaṭ (als Vorsichtsmaßnahme) keine Hilfe leisten. Beispielsweise kann man als Außenstehender schwer einschätzen, ob ein Mensch, der bettelt, dieses Geld wirklich benötigt und wofür er es ausgeben möchte. Daher obliegt es einem selbst, ob man nun einschreitet und dieser Person hilft oder es lässt. Dabei sollte man jedoch bedenken, dass die Hilfe gegenüber Muslimen stets eine größere Priorität hat, da sie mustaḥabb (empfohlen) ist bzw. situationsabhängig sogar wādschib (verpflichtend) sein kann. Letztendlich sollte man sich nicht auf Mubāḥāt (erlaubte Dinge) konzentrieren und dadurch Mustaḥabbāt (empfohlenen Dinge) bzw. Farā'iḍ (Pflichten) vernachlässigen.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Quelle: Schriften-Nr.-003