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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt) & al-°Umrah (die kleine Pilgerfahrt)
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt zur Ka°bah nach Makkah) gehört zu den 'Arkān (Säulen) des islāmischen Dīn (Religion). Allāh (سبحانه و تعالى) hat al-Ḥadsch für jeden, der dazu in der Lage ist, zu Farḍu °Ayn (zur individuellen Pflicht) gemacht. Dieser Farḍ (Pflicht) gilt sowohl für Männer als auch Frauen. Jeder Muslim muss also mindestens einmal in seinem Leben zur Ka°bah pilgern, wobei es mustaḥabb (empfohlen) ist, al-Ḥadsch zu wiederholen.
Die Fähigkeit, al-Ḥadsch durchzuführen, bedeutet, dass man in der Lage ist, die Reise nach Makkah zu meistern. Der Pilger muss die Kosten und Aufwendungen für die Reise selbst tragen, körperlich in der Lage sein, die Belastung des Ḥadsch zu überstehen und die eigene Familie, während des Ḥadsch zu versorgen. Daneben ist es empfohlen (mustaḥabb), al-Ḥadsch zu wiederholen. Die Pilgerfahrt gehört zu den rituellen Handlungen aller Propheten (عليهم السلام), d.h., dass alle Propheten al-Ḥadsch nach Makkah vornahmen. Es zeigt sich durch eine ganze Reihe von 'Adillah (Beweisen), sowohl aus dem edlen Qur'ān als auch aus der gereinigten Sunnah, dass al-Ḥadsch eine sehr hohe Position im Dīn (Religion) einnimmt.
<فِيهِ ءَايَـٰتُۢ بَيِّنَـٰتٌ۬ مَّقَامُ إِبۡرَٲهِيمَۖ وَمَن دَخَلَهُ ۥ كَانَ ءَامِنً۬اۗ وَلِلَّهِ عَلَى ٱلنَّاسِ حِجُّ ٱلۡبَيۡتِ مَنِ ٱسۡتَطَاعَ إِلَيۡهِ سَبِيلاً۬ۚ وَمَن كَفَرَ فَإِنَّ ٱللَّهَ غَنِىٌّ عَنِ ٱلۡعَـٰلَمِينَ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<In ihm sind deutliche Zeichen - die Stätte 'Ibrāhīms (Abrahams). Und wer es betritt, ist sicher. Und der Menschen Pflicht gegenüber Allāh ist die Ḥidschu al-Bayti (große Pilgerfahrt zum Hause), wer da den Weg zu ihm machen kann. Wer aber den Kufr (Unglauben) verwirklicht - wahrlich, Allāh ist nicht auf die Welten angewiesen.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah Āl °Imrān [3], Āyah 97)
<وَأَتِمُّواْ ٱلۡحَجَّ وَٱلۡعُمۡرَةَ لِلَّهِۚ فَإِنۡ أُحۡصِرۡتُمۡ فَمَا ٱسۡتَيۡسَرَ مِنَ ٱلۡهَدۡىِۖ وَلَا تَحۡلِقُواْ رُءُوسَكُمۡ حَتَّىٰ يَبۡلُغَ ٱلۡهَدۡىُ مَحِلَّهُ ۥۚ فَمَن كَانَ مِنكُم مَّرِيضًا أَوۡ بِهِۦۤ أَذً۬ى مِّن رَّأۡسِهِۦ فَفِدۡيَةٌ۬ مِّن صِيَامٍ أَوۡ صَدَقَةٍ أَوۡ نُسُكٍ۬ۚ فَإِذَآ أَمِنتُمۡ فَمَن تَمَتَّعَ بِٱلۡعُمۡرَةِ إِلَى ٱلۡحَجِّ فَمَا ٱسۡتَيۡسَرَ مِنَ ٱلۡهَدۡىِۚ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ ثَلَـٰثَةِ أَيَّامٍ۬ فِى ٱلۡحَجِّ وَسَبۡعَةٍ إِذَا رَجَعۡتُمۡۗ تِلۡكَ عَشَرَةٌ۬ كَامِلَةٌ۬ۗ ذَٲلِكَ لِمَن لَّمۡ يَكُنۡ أَهۡلُهُ ۥ حَاضِرِى ٱلۡمَسۡجِدِ ٱلۡحَرَامِۚ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَ وَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّ ٱللَّهَ شَدِيدُ ٱلۡعِقَابِ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Vollzieht al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt) und al-°Umrah (die kleine Pilgerfahrt) für Allāh. Wenn ihr jedoch (daran) gehindert werdet, dann (bringt) an Opfertieren (dar), was euch leichtfällt. Und schert euch nicht die Köpfe, bevor die Opfertiere ihren Schlachtort erreicht haben! Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres. – Wenn ihr aber in Sicherheit seid, dann soll derjenige, der al-°Umrah (die kleine Pilgerfahrt) mit al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt) durchführen möchte, an Opfertieren (darbringen), was ihm leichtfällt. Wer jedoch nicht(s) finden kann, der soll drei Tage während al-Ḥadsch (der große Pilgerfahrt) fasten und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid; das sind im Ganzen zehn. Dies (gilt nur) für den, dessen Angehörige nicht in der geschützten Gebetsstätte wohnhaft sind. Und fürchtet Allāh und wisst, dass Allāh streng im Bestrafen ist!>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Baqarah [2], Āyah 196)
عَلِيُّ بْنُ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنْ عَبْدِ الْحَمِيدِ بْنِ أَبِي الْعَلَاءِ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ ع قَالَ: الْعُمْرَةُ فَرِيضَةٌ عَلَى خَلْقِ اللَّهِ عَزَّ وَ جَلَّ وَ هِيَ مِثْلُ الْحَجِّ فِي الْجَازِي لِمَنْ أَطَاقَهَا. قَالَ اللَّهُ عَزَّ وَ جَلَّ: (وَ لِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حِجُّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطَاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًا).
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Al-°Umrah (die kleine Pilgerfahrt) ist eine Verpflichtung für die Geschöpfe Allāhs (عز وجل), und hat die gleiche Stellung wie al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt) in Bezug auf den Lohn diejenigen, die dazu in der Lage sind. Allāh (عز وجل) sagt: <Vollzieht al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt) und al-°Umrah (die kleine Pilgerfahrt) für Allāh. [...]> [ [2/196].“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00008; al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī, Band 2, Buch 13, Kapitel 1, Ḥadīth 1)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Zurārah ibn A°yan ibn Sunsun al-Schaybānī al-Kūfī überliefert, dass Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „Der Islām wurde auf fünf Dingen errichtet: Al-Ṣalāh (Gebet), al-Zakāh (Pflichtabgabe), al-Ḥadsch (große Pilgerfahrt nach Makkah), al-Ṣiyām (Fasten) und al-Wilāyah (Führerschaft).“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00135; Uṣūl al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn Iṣḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū °Abd al-Raḥmān °Abd Allāh ibn °Umar überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Der Islām wurde auf fünf Dingen errichtet: Al-Schahādah (dem Glaubensbekenntnis), dass es keinen anbetungswürdigen Ilāh außer Allāh gibt und dass Muḥammad der Gesandte Allāhs ist; der Verrichtung von al-Ṣalāh (des Pflichtgebets), der Zakāh (Pflichtabgabe), al-Ṣiyām (dem Fasten) im Monat Ramaḍān und al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt zur Ka°bah).“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00009; al-Dschāmi° al-Ṣaḥīḥ von Muḥammad ibn Ismā°īl al-Bukhārī; Ṣaḥīḥ Muslim von 'Abū al-Ḥusayn Muslim ibn al-Ḥadschādsch al-Naysābūrī)
Sollte man al-Ḥadsch absichtlich unterlassen, den Farḍ (Verpflichtung) zum Ḥadsch leugnen oder einfach nur geringschätzen, dann begeht man dadurch einen gewaltigen Kufr (Unglauben).
<فِيهِ ءَايَـٰتُۢ بَيِّنَـٰتٌ۬ مَّقَامُ إِبۡرَٲهِيمَۖ وَمَن دَخَلَهُ ۥ كَانَ ءَامِنً۬اۗ وَلِلَّهِ عَلَى ٱلنَّاسِ حِجُّ ٱلۡبَيۡتِ مَنِ ٱسۡتَطَاعَ إِلَيۡهِ سَبِيلاً۬ۚ وَمَن كَفَرَ فَإِنَّ ٱللَّهَ غَنِىٌّ عَنِ ٱلۡعَـٰلَمِينَ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[...] Und der Menschen Pflicht gegenüber Allāh ist Ḥidschu al-Bayti (die große Pilgerfahrt zum Hause), wer da den Weg zu ihm machen kann. Wer aber den Kufr (Unglauben) verwirklicht - wahrlich, Allāh ist nicht auf die Welten angewiesen. [...]>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah Āl °Imrān [3], Āyah 97)
Grundsätzlich hat Allāh (عَزَّ وَ جَلَّ) es für die Menschen wādschib (verpflichtend) gemacht, al-Ḥadsch vorzunehmen, wenn sie denn die Möglichkeit dazu haben. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, dann ist es auch nicht wādschib (verpflichtend) für einen. Es gibt zwei Kategorien von Personengruppen diesbezüglich: Die erste Gruppe hat zwar die Möglichkeit, al-Ḥadsch durchzuführen, nimmt dies jedoch auf die leichte Schulter. Die zweite Kategorie von Menschen strebt zwar danach, diesen Farḍ (Pflicht) zu erfüllen, ist letztendlich aber nicht in der Lage dazu. Trotzdessen ist allein die Bemühung zur Umsetzung des auferlegten Farḍ (Pflicht) von Allāh (جل جلاله) eine gute Tat und wird von Ihm belohnt.
<لِّلَّهِ مَا فِى ٱلسَّمَـٰوَٲتِ وَمَا فِى ٱلۡأَرۡضِۗ وَإِن تُبۡدُواْ مَا فِىٓ أَنفُسِڪُمۡ أَوۡ تُخۡفُوهُ يُحَاسِبۡكُم بِهِ ٱللَّهُۖ فَيَغۡفِرُ لِمَن يَشَآءُ وَيُعَذِّبُ مَن يَشَآءُۗ وَٱللَّهُ عَلَىٰ ڪُلِّ شَىۡءٍ۬ قَدِيرٌ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[…] Und ob ihr offenlegt, was in euch selbst ist, oder es verbergt, Allāh wird euch dafür zur Rechenschaft ziehen. […]>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Baqarah [2], Āyah 284)
Diese Rechenschaft, die wir bei Allāh (تبارك وتعالى) ablegen müssen, beinhaltet sowohl die gute als auch die schlechte Absicht, die sich in unseren Herzen befindet.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Iṣḥāq al-Kulaynī al-Rāzī überliefert, der von [...] überliefert, der von °Ubayd Allāh ibn °Alī al-Ḥalabī überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Er [°Alī ibn Abī Ṭālib (عليه السلام)] wurde über al-Ṣiyām (das Fasten) [während man sich nicht auf Reisen befindet] befragt. Er sagte: „[Es ist mustaḥabb (empfohlen), dass man] drei Tage in jedem Monat [fastet] und zwar am Donnerstag einer Woche, am Mittwoch einer anderen Woche und erneut am Donnerstag einer weiteren Woche. Weiterhin sagte 'Amīr al-Mu'minīn (der Befehlshaber der Gläubigen): „Al-Ṣiyām (das Fasten) im Monat des Ṣabr (Geduld) und an drei Tagen in jedem Monat reinigt die Brüste und wird so angerechnet, als ob man sein Leben lang gefastet hätte. Wahrlich, Allāh (عَزَّ وَ جَلَّ) sagt: <Dem der eine gute Tat vollbringt, soll sie zehnfach vergolten werden […]> [6/160].“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00199; al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Ibn °Abbās überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) sagte: ,,[…] Demjenigen, der sich die Absicht nimmt, eine gute Tat zu verrichten und diese [aber aus diversen Gründen] nicht verrichtet, wird trotzdem [diese gute Tat] von Allāh zur Gänze angerechnet […].“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00200)
Der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) hat erst im Jahre Acht nach der Hidschrah al-Ḥadsch verwirklicht. Zuvor wollte er al-°Umrah vornehmen, wurde jedoch von den Qurayschiten aufgehalten. Dies bedeutet natürlich nicht, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) aufgrund dessen einen negativen Status bei Allāh (سبحانه و تعالى) hatte. Vielmehr war es von Allāh (عَزَّ وَ جَلَّ) vorherbestimmt, dass er al-Ḥadsch zur Ka°bah erst später vornimmt. Somit war es khayr (segenreicher) für den Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) und seine Anhänger, dass sie al-Ḥadsch erst zu einem späteren Zeitpunkt verrichten, und genauso sollte man es als khayr ansehen, wenn man zwar al-Ḥadsch vollziehen möchte und die notwendigen Bemühungen vornimmt, aber sie aus diversen Gründen dennoch nicht verrichten kann.
<مَا ڪَانَ لِأَهۡلِ ٱلۡمَدِينَةِ وَمَنۡ حَوۡلَهُم مِّنَ ٱلۡأَعۡرَابِ أَن يَتَخَلَّفُواْ عَن رَّسُولِ ٱللَّهِ وَلَا يَرۡغَبُواْ بِأَنفُسِہِمۡ عَن نَّفۡسِهِۦۚ ذَٲلِكَ بِأَنَّهُمۡ لَا يُصِيبُهُمۡ ظَمَأٌ۬ وَلَا نَصَبٌ۬ وَلَا مَخۡمَصَةٌ۬ فِى سَبِيلِ ٱللَّهِ وَلَا يَطَـُٔونَ مَوۡطِئً۬ا يَغِيظُ ٱلۡڪُفَّارَ وَلَا يَنَالُونَ مِنۡ عَدُوٍّ۬ نَّيۡلاً إِلَّا كُتِبَ لَهُم بِهِۦ عَمَلٌ۬ صَـٰلِحٌۚ إِنَّ ٱللَّهَ لَا يُضِيعُ أَجۡرَ ٱلۡمُحۡسِنِينَ >
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[…] Gewiss, Allāh lässt den Lohn der Rechtschaffenden nicht verlorengehen.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Taubah [9], Āyah 120)
Man darf gegenüber Allāh (سبحانه و تعالى) niemals die Hoffnung verlieren und sollte Ihn stets darum bitten, dass Er einem die Angelegenheiten erleichtert und in die Lage versetzt, dass man solch einen Farḍ (Pflicht) verwirklichen kann. Sollte man al-Ḥadsch absichtlich unterlassen, die Verpflichtung zum Ḥadsch leugnen oder einfach nur geringschätzen, dann begeht man dadurch einen gewaltigen Kufr (Unglauben).
Der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch trotz fehlender Existenz eines islāmischen Staates
Der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch ist unabhängig davon, ob die Muslime die Autorität inne haben oder nicht, ob sie stark oder unterdrückt sind und ob sie einen eigenen Staat haben oder nicht. Unter allen Umständen bleibt al-Ḥadsch für die Muslime wādschib (verpflichtend), solange sie dazu in der Lage sind.
Der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch in Anbetracht der Verdorbenheit, des Kufr und Schirk, den man heutzutage in Makkah vorfindet
Al-Fasād (Verdorbenheit), den wir heute in Makkah vorfinden, der sowohl für den Mann als auch für die Frau existiert, hat keinerlei Auswirkungen auf den Farḍ (Verpflichtung) zum Ḥadsch. Al-Fasād stellt al-Munkar (Schlechtes) dar und es ist für den Muslim wādschib (verpflichtend), den Munkar zu verbieten bzw. zu verurteilen.
<كُنتُمْ خَيْرَ أُمَّةٍ أُخْرِجَتْ لِلنَّاسِ تَأْمُرُونَ بِٱلْمَعْرُوفِ وَتَنْهَوْنَ عَنِ ٱلْمُنكَرِ وَتُؤْمِنُونَ بِٱللَّهِۗ وَلَوْ ءَامَنَ أَهْلُ ٱلْكِتَـٰبِ لَكَانَ خَيْرًا لَّهُمۚ مِّنْهُمُ ٱلْمُؤْمِنُونَ وَأَكْثَرُهُمُ ٱلْفَـٰسِقُونَ>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Ihr seid die beste Ummah (Nation), die für die Menschen hervorgebracht worden ist. Ihr gebietet al-Ma°rūf (das Rechte) und verbietet al-Munkar (das Schlechte) und glaubt an Allāh. [...].>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah Āli °Imrān [3], Āyah 110)
Es ist für den Muslim wādschib (verpflichtend), das Gebieten von al-Ma°rūf (das Rechte) und Verbieten von al-Munkar (das Schlechte) mit seiner Hand zu verwirklichen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, dann ist es wādschib (verpflichtend), für ihn, es mit seiner Zunge tun und wenn er selbst dazu nicht in der Lage ist, dann ist wādschib (verpflichtend), dass er zumindest den Munkar mit seinem Herzen verurteilt. Und das Verurteilen des Munkar mit dem Herzen ist eine Angelegenheit, die für jeden Muslim wādschib (verpflichtend) ist. Man darf aufgrund eines Munkar keinen Farḍ (Pflicht) unterlassen, selbst wenn man nicht in der Lage dazu ist, diesen Munkar mit der Hand oder Zunge zu verbieten. Es ist unerheblich für den Farḍ (Pflicht) von al-Ḥadsch, ob man in Makkah Munkarāt (verwerfliche Dinge) vorfindet oder nicht. Vielmehr bleibt der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch weiterhin bestehen.
Jemand älterem den Vortritt für die Durchführung von al-Ḥadsch geben
Die Fähigkeit „in der Lage zum Ḥadsch zu sein“ bedeutet, dass man die Reise finanzieren kann und körperlich dazu im Stande ist. Wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, al-Ḥadsch zu verrichten, aber die finanziellen Möglichkeiten hierfür hat, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass man jemanden stellvertretend zum Ḥadsch schickt. So ist dieser Farḍu °Ayn (individuelle Pflicht) für jedermann gegeben, unabhängig davon, ob alt oder jung. Wenn jemand nicht dazu in der Lage ist, dann entfällt für ihn dieser Farḍ (Pflicht). Solange der junge Mensch noch in der Lage dazu ist und die Möglichkeiten dazu hat, al-Ḥadsch zu vollziehen, ist sie für ihn wādschib (verpflichtend). Man kann also nicht einer älteren Person den Vorrang lassen, da der Farḍ (Pflicht) für jeden gleichermaßen gilt - so wie es auch im Gebet der Fall ist. Jeder ist vor Allāh (عز وجل) für sich selbst verantwortlich und wenn man die Möglichkeiten und Mittel besitzt, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass man al-Ḥadsch vollzieht. Wenn jemand die Möglichkeiten nicht hat, dann entfällt dieser Farḍ (Pflicht) für ihn.
Der Farḍ (Pflicht) von al-Ḥadsch für eine Frau ohne Maḥram
Grundsätzlich ist es ḥarām (verboten), dass eine Frau eine Reise ohne ihren Maḥram antritt. Es ist für eine Frau, die keinen Maḥram besitzt, dennoch wādschib (verpflichtend), al-Ḥadsch anzutreten. Wenn ihre Sicherheit gewährleistet ist, dann ist es für sie mubāḥ (erlaubt), mit einer Gruppe mehrerer vertrauenswürdiger Frauen al-Ḥadsch anzutreten. Diese Gruppe muss in der Lage sein, sich selbst zu beschützen und vor Fitnah zu bewahren, die sie in den Ḍalāl (Irre) führen könnte. Wenn auch dies nicht möglich ist, dann kann sie eine Person beauftragen, al-Ḥadsch in ihrem Namen zu vollziehen, indem sie dessen Reise finanziert. In diesem Fall wird es so gewertet, als ob sie selbst al-Ḥadsch vollzogen hätte. Wenn sie nicht in der Lage ist, die Kosten für al-Ḥadsch aufzubringen, dann verfällt der Farḍ (Pflicht) für sie.
Das Löschen der Sünden durch al-Ḥadsch
Es gibt einige Aḥadīth (Überlieferungen), die uns berichten, dass man von al-Ḥadsch wie neugeboren zurückkehrt. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten bezogen auf die Ḥuqūq (Rechte) der Menschen bzw. Ẓulm (Unrecht), welches man ihnen gegenüber beging. Demnach werden diese Dinge nicht durch die Begehung von al-Ḥadsch ausgelöscht bzw. getilgt, sondern nur durch das Verzeihen dieser Menschen oder dass man ihnen ihr Ḥaqq (Recht) (zurück)gibt. Nach Vollzug von al-Ḥadsch vergibt Allāh (سبحانه و تعالى) den Ẓulm, den man an sich selbst verübt hat. Zudem muss mit al-Ḥadsch auch die notwendige, aufrichtige Taubah (Reue) einhergehen. Ohne Taubah würde ein 'Iṣrār (Beharren) auf den Sünden vorliegen und allein dieses Beharren auf der Sünde ist selbst eine Sünde. Das bedeutet, dass die Taubah Voraussetzung und ein Muss ist, um das Beharren auf den Sünden zu beseitigen und nicht fortlaufend zu begehen.
Daneben würde auch eine Kaffārah (Sühneleistung) zur Anwendung kommen, durch welche Allāh (جل جلاله) die Taubah annimmt. Das heißt, dass man nicht allein bereut, sondern auch gute Taten verrichten muss, damit Allāh (تبارك وتعالى) die Taubah annimmt.
<مَنْ حَجَّ لِلَّهِ فَلَمْ يَرْفُثْ وَلَمْ يَفْسُقْ رَجَعَ كَيَوْمِ وَلَدَتْهُ أُمُّهُ>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Hurayrah °Abd al-Rahmān ibn Sakhr al-Dausī überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Wer für Allāh al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt) vollzieht, keinen Beischlaf und Sünde vollzieht, kehrt an dem Tag [seiner Rückkehr], so zurück, wie seine Mutter ihn gebar.>
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00010; al-Dschāmi° al-Ṣaḥīḥ von Muḥammad ibn Ismā°īl al-Bukhārī)
كان أبي يقول: من أم هذا البيت حاجا أو معتمرا مبرءا من الكبر رجع من ذنوبه كهيئة يوم ولدته أمه
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) sagte, dass sein Vater Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „Wer zu diesem Haus [Ka°bah] kommt und al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt) oder al-°Umrah (die kleine Pilgerfahrt) vollzieht, der wird von al-Kibir (Hochmut) befreit und kehrt ohne Sünden und wie neugeboren zurück, wie an dem Tag, an dem seine Mutter ihn gebar."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00011; al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)
Das Finanzieren der Pilgerfahrt mit Ḥarām-Geldern
Allāh (جل جلاله) akzeptiert grundsätzlich nur das Gute vom Menschen und man kann sich Ihm auch nur mit Dingen nähern, die von Natur aus ḥasan (gut) sind. Die guten Dinge sind von Allāh (تبارك وتعالى) und die schlechten vom Menschen. Es gibt diesbezüglich folgende Grundsätze:
- Man kann sich als Mensch Allāh (سبحانه و تعالى) nur mit jenem nähern, was ḥasan (gut) und ḥalāl (erlaubt) ist.
- Man darf keine Muḥarramāt (verbotenen Dinge) begehen und darf sein Rizq (Versorgung) nicht durch Taten, die ḥarām (verboten) sind, erlangen.
Allāh (تبارك وتعالى) hat uns al-Fawāḥisch (Abscheulichkeiten) nicht nur zu ḥarām (verboten) erklärt - sondern auch 'al-Iqtirāb (das Annähern) an sie, was bedeutet, dass man auch keine Handlungen begehen darf, die einen Weg zu diesen verbotenen, abscheulichen Taten darstellen könnten.
<قُلۡ تَعَالَوۡاْ أَتۡلُ مَا حَرَّمَ رَبُّڪُمۡ عَلَيۡڪُمۡۖ أَلَّا تُشۡرِكُواْ بِهِۦ شَيۡـًٔ۬اۖ وَبِٱلۡوَٲلِدَيۡنِ إِحۡسَـٰنً۬اۖ وَلَا تَقۡتُلُوٓاْ أَوۡلَـٰدَڪُم مِّنۡ إِمۡلَـٰقٍ۬ۖ نَّحۡنُ نَرۡزُقُڪُمۡ وَإِيَّاهُمۡۖ وَلَا تَقۡرَبُواْ ٱلۡفَوَٲحِشَ مَا ظَهَرَ مِنۡهَا وَمَا بَطَنَۖ وَلَا تَقۡتُلُواْ ٱلنَّفۡسَ ٱلَّتِى حَرَّمَ ٱللَّهُ إِلَّا بِٱلۡحَقِّۚ ذَٲلِكُمۡ وَصَّٮٰكُم بِهِۦ لَعَلَّكُمۡ تَعۡقِلُونَ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[...] Und nähert euch nicht al-Fawāḥisch (den Abscheulichkeiten), was von ihnen offen (ẓahara) und was von ihnen verborgen (baṭan) ist [...]>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-An°ām [6], Āyah 151)
Ḥarām-Gelder (d.h. Gelder, aus unislāmischer Quelle): Das Einkommen des Menschen muss stets aus einer Ḥalāl-Tätigkeit stammen. Es gibt keine Grundlage im Dīn, die einen dazu ermutigen würde, Muḥarramāt (verbotenen Dinge) zu tätigen, wie z.B. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ḥarām (verboten) ist.
Gelder, die aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit) erworben wurden: Die Ḍarūrah ist eine Rukhṣah (Sondererlaubnis) Allāhs für die Begehung von Sünden. In solch einer Notsituation hat Allāh (عز و جل) es dem Menschen ḥalāl (erlaubt) gemacht, Sünden zu begehen.
<وَمَا لَكُمۡ أَلَّا تَأۡڪُلُواْ مِمَّا ذُكِرَ ٱسۡمُ ٱللَّهِ عَلَيۡهِ وَقَدۡ فَصَّلَ لَكُم مَّا حَرَّمَ عَلَيۡكُمۡ إِلَّا مَا ٱضۡطُرِرۡتُمۡ إِلَيۡهِۗ وَإِنَّ كَثِيرً۬ا لَّيُضِلُّونَ بِأَهۡوَآٮِٕهِم بِغَيۡرِ عِلۡمٍۗ إِنَّ رَبَّكَ هُوَ أَعۡلَمُ بِٱلۡمُعۡتَدِينَ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[...] wo Er euch doch ausführlich dargelegt hat, was Er euch verboten hat, außer dem, māḍ ṭurirtum ilayh (wozu ihr gezwungen werdet)? [...]>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-An°ām [6], Āyah 119)
Dies darf nur in einem Maße geschehen, die dieser Ḍarūrah entspricht. Sollte man Sünden in einem Ausmaß begehen, das diese Ḍarūrah übersteigt, so hat man gesündigt. Sollte man beispielsweise Ḥarām-Gelder erworben haben, die über die Ḍarūrah hinausgehen, so muss man für diesen Sünde eine Kaffārah (Sühneleistung) entrichten bzw. diese Gelder fī sabīli Allāh (auf dem Wege Allāhs) ausgeben. Es ist ḥarām (verboten), etwas das ḥalāl (erlaubt) ist, durch etwas das ḥarām (verboten) ist, zu erreichen. Man darf niemanden ermutigen, etwas Schönes mit Hilfe von etwas Verbotenem zu erreichen. So darf man auch niemanden ermutigen, al-Ḥadsch zu vollziehen, indem man sie durch Ḥarām-Gelder finanziert.
Es existiert solange kein Farḍ (Verpflichtung) zur Ḥadsch, solange kein Ḥalāl-Geld verfügbar ist, da es ḥarām (verboten) ist, al-Ḥadsch mit Hilfe von Ḥarām-Geldern durchzuführen. Al-Ḥadsch darf nur durch Ḥalāl-Geld finanziert werden und es existiert keine Ḍarūrah dagegen zu verstoßen. Solange diese Voraussetzungen also nicht vorhanden sind, ist auch der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch nicht vorhanden. Daher ist es auch ḥarām (verboten), sie mit Ḥarām-Geldern zu vollziehen. Es ist auch ḥarām (verboten), dass man Ḥarām-Gelder in ein Projekt investiert und das aus diesem Projekt erwirtschaftetes Geld für al-Ḥadsch nutzt, da es keine Rukhṣah (Sondererlaubnis) gibt Ḥarām-Gelder in solcher Form anzulegen. Diese Gelder sind ḥarām (verboten), und auch das finanzielle Erzeugnis eines solchen Projekts ist ḥarām (verboten).
Es existiert dennoch eine Möglichkeit bzw. den Farḍ (Pflicht) von al-Ḥadsch umzusetzen. Es ist für Menschen, die sich in einer Situation der Ḍarūrah befinden, nicht unmöglich, al-Ḥadsch zu vollziehen. Nicht alle Gelder, die sich in unserem Besitz befinden oder in unseren Besitz gelangen, sind Ḥarām-Gelder. Unter diesen Geldern gibt es auch solche, die ḥalāl (erlaubt) sind, wie z.B. Gelder aus Erbschaften oder Schenkungen von Familienangehörigen oder Bekannten. Dies ist selbst der Fall, wenn derjenige, der es einem vererbt, diese Gelder durch das Begehen von Sünden erworben hat. Diese Gelder sind definitiv ḥalāl (erlaubt) und können bzw. müssen für al-Ḥadsch verwendet werden.
Mit den Gewinnen aus einem Ḥalāl-Projekt al-Ḥadsch zu finanzieren, wobei das Projekt selbst mit Hilfe von Ḥarām-Geldern zustande gekommen ist
Grundsätzlich darf man kein Projekt starten, welches aus Ḥarām-Geldern finanziert wird. Sollte man dies dennoch tun, weil man sich in der Ḍarūrah befindet, dann bleibt der Gewinn aus diesem Projekt ḥarām (verboten). In solch einem Fall, nimmt man von diesem Gewinn jenes, was man zum Überleben benötigt und gibt den Rest fī sabīli Llāh (auf dem Wege Allāhs) aus. Schlussendlich darf al-Ḥadsch nicht mit Hilfe von Ḥarām-Geldern finanziert werden.
Wenn die Zahlung von al-Khums das angesparte Geld verringert, sodass man sich al-Ḥadsch nicht mehr leisten kann
Al-Ḥadsch ist für denjenigen wādschib (verpflichtend), der finanziell dazu in der Lage ist. Die Zahlung von al-Khums ist wādschib (verpflichtend) und gehört zu diesem finanziellen Rahmen. Jemand, der sich al-Ḥadsch zwar theoretisch leisten kann, dessen Ersparnisse aber abzüglich von al-Khums nicht ausreichen, um al-Ḥadsch anzutreten, muss weiter sparen, bis die Summe trotz Abzug von al-Khums ausreicht, um al-Ḥadsch zu finanzieren.
Anstelle der Eltern al-Ḥadsch durchführen oder sie finanzieren
Grundsätzlich ist es mubāḥ (erlaubt), dass man anstelle der Eltern al-Ḥadsch vornimmt. Daher ist es auch mubāḥ (erlaubt), seine Eltern finanziell zu unterstützen, damit sie al-Ḥadsch vollziehen können. Dies gilt auch, wenn sich zwar zum Islām bekennen, aber nicht dem wahren Dīn (Religion) folgen.
Die Rituale von Kindern während al-Ḥadsch
Kinder praktizieren bei al-Ḥadsch dieselben Rituale wie die Erwachsenen, außer dass es nicht wādschib (verpflichtend) für sie ist, ein Opfertier darzubringen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Schriften-Nr.-002: