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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Diverse Aḥkām (Urteile) im Monat Ramaḍān bzw. in Bezug auf al-Ṣiyām
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Den Monat Ramaḍān als „Ramaḍān“ bezeichnen
Die authentischen Aḥadīth (Überlieferungen), die uns auf dem Wege der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) erreicht haben, sagen aus, dass es mustaḥabb (empfohlen) ist, „Schahru Ramaḍān (Monat Ramaḍān)“ zu sagen. Es ist makrūḥ (verpönt), den Monat Ramaḍān einfach als „Ramaḍān“ zu bezeichnen.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte, dass 'Amīr al-Mu'minīn °Alī ibn Abī Ṭālib al-Murtaḍā (عليه السلام) sagte: „Sagt nicht „Ramaḍān“, sondern sagt „Monat Ramaḍān“. Denn wahrlich, ihr wisst ja nicht, was „Ramaḍān“ ist […].“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00197)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass sich insgesamt acht Männer bei 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) befanden und ihm gegenüber den Monat Ramaḍān erwähnten. Er sagte: „Sagt nicht, das ist „Ramaḍān“ und „der Ramaḍān ist vorübergegangen oder gekommen“. Denn wahrlich, „Ramaḍān“ ist ein Name von den Namen Allāhs (عز وجل). Allāh (سبحانه و تعالى) kommt und geht nicht. Der einzige, der kommt und geht, ist jener, der vergänglich ist. Sagt vielmehr „Monat Ramaḍān“. Denn wahrlich, der Monat ist dem Namen hinzugefügt. Und der Name ist ein Name Allāhs (عزة وذكره). Es ist der Monat, in dem der Qur'ān herabgesandt wurde. Allāh hat ihn zu einem Gleichnis und Fest gemacht.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00198)
Die regionale und globale Sichtung des Hilāl (Mondsichel)
Die Realität zeigt uns, dass die Muslime in verschiedenen Ländern verteilt sein können und diese jeweils sich aufmachen, um den Hilāl zu sichten. So könnte es sein, dass die Muslime an einem Ort sich zu einem hohen Platz begeben und den Hilāl sehen und die Muslime am anderen Ort dasselbe tun und ihn nicht sehen. Die authentischen 'Adillah (Beweise) zeigen, dass es für die Muslime, die den Hilāl in ihrem Ort bzw. Land nicht gesehen haben, wādschib (verpflichtend) ist, der Sichtung der Muslime [durch zwei rechtschaffene Männer] des anderen Ortes bzw. Landes zu folgen. Basierend auf dieser Aussage wird der Monat festgelegt, al-Ṣiyām begonnen und gebrochen und al-Ḥadsch (große Pilgefahrt) angetreten.
Beispiel 1: Man befindet sich am 30. Tag des Monats Ramaḍān.
Man hat den Monat Ramaḍān zu 30 Tagen vervollständigt und erhält verspätet die Mitteilung, dass die Muslime in einem anderen Land den Hilāl bereits beim Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) des vorherigen Tages sichteten. Dies bedeutet, dass man einen oder mehrere Tage des Ṣiyāms nachholen muss. In dem Moment, in dem man diese Mitteilung erfährt, ist es für einen wādschib (verpflichtend), al-Ṣiyām unverzüglich zu brechen, da man sich bereits am 1. Tag des Monats Schawwāl befindet und al-Ṣiyām somit ḥarām (verboten) ist.
Beispiel 2: Man hat den Monat Scha°bān zu 30 Tagen vervollständigt.
Genauso ist es möglich, dass man den Monat Ramaḍān zu spät begonnen hat, da man den Monat Scha°bān auf 30 Tage vollendete. Man hat also den Hilāl im Monat Scha°bān nicht gesehen und daher einen Tag später angefangen zu fasten. Nun erhält man aber die Nachricht, dass die anderen Muslime den Hilāl im vorherigen Monat Scha°bān einen Tag zuvor bereits sichteten. Dies bedeutet, dass an dem Tag, den man damals als Tag des Monats von Schawwāl gewertet hat, in Wirklichkeit schon der Monat Ramaḍān begonnen hat. Es ist für einen wādschib (verpflichtend), sich nach der Aussage der anderen Muslime zu richten, was im Umkehrschluss bedeutet, dass man einen Tag nicht fastete und diesen Tag nun nachholen muss.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Ishāq ibn °Ammār überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) in Bezug auf die Sichtung des Hilāls (Mondsichel) im Monat Ramaḍān fragte: „Was ist wenn man sich am 29. Tag des Monats Scha°bān befindet und der Himmel bewölkt ist? Er sagte: „Dann faste nicht, es sei denn, du siehst ihn. Wenn aber die Leute eines anderen Landes bezeugen, dass sie ihn sahen, dann hole al-Ṣiyām nach. Wenn du ihn in der Mitte des Tages sieht, dann vervollständige dein Ṣiyām bis zur Nacht.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00196)
Beispiel 3: Man hat den Monat Scha°bān zu 30 Tagen vervollständigt und sieht am 28. Tag den Hilāl
Man hat den vorherigen Monat Scha°bān zu 30 Tagen vervollständigt und am 28. Tag des Monat Ramaḍān sieht man den Hilāl und erfährt gleichzeitig, dass auch in einem anderen Land der Hilāl gesichtet wurde. Es ist unmöglich, dass ein Monat im Islām nur 28 Tage hat, da er entweder nur 29 oder 30 Tage haben kann. Dies bedeutet, dass am 28. Tag des Monats Ramaḍān, an dem wir den Hilāl gesichtet haben, bereits der 29. Tag des Monats Ramaḍān eingetreten sein muss. Dementsprechend muss dann auch al-Ṣiyām des verlorengegangenen Tages nachgeholt werden. Selbst wenn niemand den Hilāl sah und man fest davon ausgegangen ist, dass der erste Tag des Monats Ramaḍān erst später beginnt und am Ende der Monat Ramaḍān nur 28 Tage hat, kann man sicher sein, dass man einen Fehler machte und muss einen Tag nachholen.
Yaum al-Schakk (Tag des Zweifels)
Es handelt sich um den Tag nach dem 29. Tag des Monats Scha°bān. Wenn es am 29. Tag nicht möglich ist, den Hilāl (Mondsichel) aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen zu sehen, dann befindet man sich am Tag darauf im Zweifel. Es stellt sich nämlich die Frage, ob dies ein weiterer Tag des Monats Scha°bān ist oder ob man sich bereits am 1. Tag des Monats Ramaḍān befindet. An diesem Tag darf man den Monat Ramaḍān und das verpflichtende Ṣiyām nicht beginnen. Vielmehr ist es mustaḥabb (empfohlen), dass man diesen Tag als Tag von Scha°bān betrachtet und das empfohlene Ṣiyām verrichtet. Wenn es sich später herausstellt, dass es sich doch um den 1. Tag des Monats Ramaḍān gehandelt hat, dann ersetzt der empfohlene Ṣiyām, der an diesem Tag praktiziert wurde, den verpflichtende Ṣiyām – so als ob man tatsächlich den verpflichtende Ṣiyām umgesetzt hätte. Derjenige aber, der darauf beharrt hat, dass es sich beim Tag des Zweifels um den 1. Tag des Monats Ramaḍān handelt, muss al-Ṣiyām nachholen.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass jemand 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Wie ist es an dem Tag zu fasten, an dem man sich im Schakk (Zweifel) befindet?“ Er sagt: „Es ist mir lieber, dass ich einen Tag vom Monat Scha°bān faste, als an einem Tag des Monats Ramaḍān mein Ṣiyām (Ṣiyām) zu brechen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00152)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass jemand 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Ich habe an Yaum al-Schakk (Tag des Zweifels) gefastet. Dann hat sich herausgestellt, dass es sich tatsächlich um den ersten Tag des Monats Ramaḍān handelte. Soll ich diesen Tag nachholen?“ Er sagte: „Nein, es ist ein Tag, zu dem dich Allāh (عز وجل) führte.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00192)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass jemand 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Ein Mann fastete an einem Tag, von dem er nicht wusste, ob dieser Tag zum Monat Ramaḍān oder zu einem anderen Monat gehört. Aber dann sind Leute gekommen, die bezeugten, dass es sich bei diesem Tag tatsächlich um einen Tag des Monats Ramaḍān handelt. Einige Leute unter uns sagten, dass er diesen Tag dennoch nicht als Fastentag zählen darf. “ Er sagte: „Doch.“ Dann sagte ich: „Aber die Leute sagen, dass er an diesem Tag fastete, obwohl er nicht wusste, ob es sich um einen Tag des Monats Ramaḍān oder einen anderen Monat handelt.“ Er sagte: „Nein, zähle diesen Tag, da dies ein Tag ist, zu dem dich Allāh führte. Nur ist es so, dass der Mensch diesen Tag [des Zweifels] als Tag des Monats Scha°bān und nicht als Tag des Monats Ramaḍān fasten soll. Es ist ḥarām (verboten), dass der Mensch [diesen Tag des Zweifels als Tag vom Monat Ramaḍān] fastet. Vielmehr fasst er in der Nacht die Niyyah (Absicht), dass er diesen Tag als Tag von Scha°bān fastet. Wenn sich [im Nachhinein] herausstellt, dass es sich doch um den ersten Tag des Monats Ramaḍān handelte, dann ist die Huld Allāhs, die Er den Menschen gab, ausreichend und die Gegebenheit, dass Allāh es Seinen Dienern leicht machte. Wäre dem nicht so, dass Allāh es im Allgemeinen den Menschen leicht macht, wären die Menschen zugrunde gegangen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00193)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass jemand 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) fragte: „Was ist mit jemandem, der am Yaum al-Schakk (Tag des Zweifels) mit der Überzeugung fastet, dass es sich hierbei um einen Tag des Monat Ramaḍān handelt?“ Er sagte: „Er muss diesen Tag nachholen, selbst wenn es sich wirklich um den Monat Ramaḍān handelte.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00194)
Das Fassen der Niyyah (Absicht) zum Ṣiyām (Fasten) im Monat Ramaḍān
Grundsätzlich ist es wādschib (verpflichtend), dass man die Niyyah fasst, den gesamten Monat Ramaḍān zu fasten. Diese Niyyah muss jeden Tag erneuert werden und zwar noch bevor der Fadschr al-Ṣādiq (richtiges Frühlicht) eintritt. Nachdem man mit dem Ṣiyām begonnen hat, ist es wādschib (verpflichtend), all jene Dinge, die den Ṣiyām bāṭil (ungültig) machen, wie Essen, Trinken, Dschimā° (Geschlechtsverkehr) zu unterlassen.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Ḥamzah Thābit ibn 'Abū Safiyyah al-Thumālī überliefert, dass °Alī ibn al-Ḥuṣayn Zayn al-°Ābidīn al-Sadschdschād (عليه السلام) sagte: „Die Tat ist nur mit einer Niyyah (Absicht) gültig.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00142; Uṣūl al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn Iṣḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Ḥafṣ °Umar ibn al-Khaṭṭāb überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Die Taten entsprechen den Absichten. Wahrlich, jede Person wird das erwerben, was er beabsichtigte.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00143; al-Dschāmi° al-Ṣaḥīḥ von Muḥammad ibn 'Ismā°īl al-Bukhārī; Ṣaḥīḥ Muslim von 'Abū al-Ḥusayn Muslim ibn al-Ḥadschādsch al-Naysābūrī)
Es ist für den Ṣā'im (Fastende) also wādschib (verpflichtend), dass er jeden Tag aufs Neue die Niyyah zum Ṣiyām für den darauffolgenden Tag nimmt. Natürlich ist es auch möglich, dass man bereits einige Zeit vor dem 'Adhān des Fadschr mit dem Essen aufhört. Wir wissen, dass alle Taten, die wir für Allāh (سبحانه و تعالى) verwirklichen, aufrichtig sein müssen und diese Aufrichtigkeit liegt natürlich im Herzen. Und genau so ist die Niyyah eine Angelegenheit, die sich im Herzen abspielt. Man spricht in sich selbst den Satz, dass man für Allāh (عز وجل) jenen Tag des Monats Ramaḍān fasten möchte.
Wenn jemand in die Faastenzeit eintritt, ohne dass er die Niyyah zum Ṣiyām gefasst hat, weil er dies beispielsweise vergaß oder einfach den Ḥukm (Urteil) diesbezüglich nicht kennt, weil er aufgrund seiner Unwissenheit der Ansicht ist, dass es ausreicht, dass er am Anfang des Monats Ramaḍān für den gesamten Monat die Absicht fasst, dann ist sein Ṣiyām dennoch ṣaḥīḥ (gültig). Auch diejenigen, die das Fassen der Niyyah unabsichtlich unterlassen, indem sie verschlafen, werden ebenfalls von Allāh (جل جلاله) nicht zur Rechenschafft gezogen. Sobald jene aber die Möglichkeit dazu haben und sich daran erinnern, müssen sie die Niyyah zum Ṣiyām nachholen. Sollte jemand jedoch absichtlich die Absicht zum Ṣiyām nicht gefasst haben und dann die Zeit des Ṣiyāms beginnen, dann ist dessen Ṣiyām bāṭil (ungültig).
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Aḥmad ibn Muḥammad überliefert, dass er 'Abū al-Ḥasan al-Māḍī Mūsā ibn Dscha°far al-Kāḍhim (عليه السلام) fragte: „Was ist mit jemandem, der dazu gezwungen wird, den Schwur zu leisten; dass er die Scheidung vornimmt; dass er einen Sklaven freilässt oder dass er alles als Ṣadaqah (Spende) spendet, was er besitzt. Ist er daran gebunden?“ Er sagte: „Nein, da der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) sagte: „Meine Ummah (Nation) wurde von jenen Dingen entbunden, wozu sie gezwungen werden, was sie nicht ertragen können und worin sie einen Fehler machen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00144; al-Maḥāsin von 'Abū Dscha°far Aḥmad ibn Muḥammad al-Barqī)
Mit „Fehler“ ist in diesem Ḥadīth (Überlieferung) gemeint, dass man etwas unabsichtlich tut. Dazu gehört auch, dass man die Niyyah zum Ṣiyām unterlässt, da man in Wirklichkeit nicht beabsichtigt hat, sie zu unterlassen. Somit ist einem ein Fehler unterlaufen, für den man nicht zur Rechenschaft gezogen wird.
Das Aufstehen zum Saḥūr (Morgenmahlzeit vor dem Fasten) vor dem Ṣiyām
Die Niyyah zum Ṣiyām muss bis vor Anbruch des Fadschr gefasst werden. Solange man nach dem Essen und Trinken und rechtzeitig vor dem Fadschr die Absicht zum Ṣiyām fasst, ist diese Niyyah und der Ṣiyām gültig.
- Es ist mubāḥ (erlaubt), dass man an einem beliebigen Zeitpunkt der Nacht zu essen und trinken beginnt.
- Es ist mubāḥ (erlaubt), dass man Absicht zum Ṣiyām noch vor dem Fadschr revidiert, um etwas zu Essen, solange man noch vor dem Fadschr die Absicht zum Ṣiyām erneut fasst.
- Es ist mustaḥabb (empfohlen), al-Saḥūr im Monat Ramaḍān in der Früh vor dem Fadschr vorzunehmen.
Ab Anbruch des Fadschr muss man aufhören zu essen und zu trinken bzw. jene Dinge unterlassen, die al-Ṣiyām brechen.
Der Umstand, ob man im Monat Ramaḍān zum ersten oder zum zweiten 'Adhān aufhört zu essen
Es gibt zwei 'Adhāns (Gebetsrufe) zum Fadschr:
- Der 'Adhān zum ersten Fadschr (Frühlicht)
Der 'Adhān zum Farḍgebet (Pflichtgebet)
In dieser Zeit, d.h. zwischen dem ersten und zweiten 'Adhān werden normalerweise die beiden Nawāfil (freiwillige, empfohlene Gebete) verrichtet. Nach dem zweiten 'Adhān wird das Farḍgebet verrichtet. Die Zeit zwischen den beiden 'Adhāns kann noch zum Essen und Trinken genutzt werden. Al-Ṣiyām beginnt erst, wenn der zweite Fadschr eintritt, d.h. der zweite 'Adhān ausgerufen und das Farḍgebet verrichtet wird.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Ubayd Allāh ibn °Alī al-Ḥalabī überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) fragte: „Was wird mit dem weißen und schwarzen Faden gemeint? Er sagte: „Damit ist die Weiße des Tages gegenüber der Schwärze der Nacht gemeint. Bilāl und Ibn 'Umm Maktūm pflegten den 'Adhān für den Gesandten (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) auszurufen, wobei Ibn 'Umm Maktūm blind war und nachts den 'Adhān ausrief und Bilāl zum Einbruch des Fadschr (Morgendämmerung). Deswegen sagte der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم): „Wenn ihr die Stimme von Bilāl hört, hört auf zu Essen und zu Trinken, da ihr in den Morgen eingetreten seid.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00145)
Hierbei handelt es sich um die beiden 'Adhāns zum Fadschr, d.h. dass °Abd Allāh ibn 'Umm Maktūm den 'Adhān zum ersten Fadschr und Bilāl ibn Rabāḥ al-Ḥabaschī den 'Adhān zum zweiten Fadschr ausrief. Das heißt also, dass sich al-Ṣiyām nach Bilāl und nicht nach Ibn 'Umm Maktūm gerichtet hat.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „In der Zeit des Gesandten (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) rief Ibn 'Umm Maktūm eines Tages den 'Adhān zum Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet) aus. Währenddessen kam ein Mann zum Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم), wobei der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) gerade beim Saḥūr (morgendliches Mahl im Monat Ramaḍān) war. So lud der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) ihn zum Essen ein. Dann sagte der Mann zum Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم): „O Gesandter Allāhs, der Mu°adhin ('Adhān-Rufer) hat bereits zum Fadschr (Morgendämmerung) gerufen.“ Dann sagte er: „Das ist Ibn 'Umm Maktūm und er verließt den nächtlichen 'Adhān. Wenn Bilāl den 'Adhān ruft, dann hör auf zu Essen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00147)
Jemand, der annimmt, dass al-Fadschr noch nicht eingetreten ist und deswegen weiterhin isst, trinkt oder etwas tut, dass sein Ṣiyām bricht, obwohl er bereits eingetroffen ist
Es gibt hierbei zwei Kategorien von Personen:
- Der Personenkreis, der nach Eintritt des zweiten Fadschr isst oder trinkt, da ihnen nicht bewusst ist, dass al-Fadschr bereits eingetreten ist. Das heißt, dass sie aus Nachlässigkeit essen oder trinken, dies aber nicht absichtlich tut.
- Der Personenkreis, der die Zeit tatsächlich kontrolliert hat, aber trotzdem nach Eintritt des zweiten Fadschr auf Grund eines Fehlers gegessen haben.
Heutzutage hat man Gebetskalender, die einem exakt die Zeit des Eintritts des Fadschr mitteilen. Wenn sich jemand in Bezug auf die Uhrzeit auf seine Erinnerung stützt und aufgrund dessen isst - ihm aber im Nachhinein durch Betrachtung des Gebetskalendars klar wird, dass der zweite Fadschr bereits vorher eingetreten ist, dann muss er diesen Tag fasten und gleichzeitig ihn nach dem Monat Ramaḍān nachholen. Wenn aber jemand strikt nach den Zeiten des Gebetskalendars geht, sich aber bei der Uhrzeit verlesen hat, dann vollendet er sein Ṣiyām, muss aber diesen Tag nicht nachholen, da er einen Fehler beging, obwohl er sich anstrengte.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist mit jemandem, der zum Saḥūr (morgendliches Mahl im Monat Ramaḍān) aufsteht, etwas isst, das Haus verlässt und dann erkennt, dass der Fadschr (Frühlicht) bereits eingetreten ist. Er sagte: „Er vervollständigt al-Ṣiyām (Ṣiyām) und holt es [ebenso] nach.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00148)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist wenn ich meiner Dienerin befehle, dass sie überprüfen soll, ob der Fadschr (Frühlicht) bereits eingetreten ist und sie mir sagt, dass er noch nicht eingetreten ist, woraufhin ich esse und dann im Nachhinein bemerke, dass er doch schon eingetreten war?“ Er sagte: „Du vervollständigst al-Ṣiyām (Fasten) und holst es [ebenso] nach. Wärst du selbst hinausgegangen, um nachzuschauen, hättest du diesen Tag nicht nachholen müssen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00149)
Wir sehen, dass man sich auf eine vertrauenswürdige Quelle im Bezug auf den Eintritt des Fadschr stützen muss. Wenn man diese Bemühung unternommen hat und trotz dessen einem ein Fehler unterlaufen ist, dann muss man diesen Tag nicht nachholen.
Jemand, der im Monat Ramaḍān nachts vor dem Einschlafen die Niyyah zum Ṣiyām nimmt und morgens dschunub (rituell unrein aufgrund einer Ejakulation) aufwacht
Wenn jemand im Monat Ramaḍān in der Nacht dschunub (rituelle unrein aufgrund sexueller Aktivitäten) wird, dann ist es für ihn ḥarām (verboten), sich Schlafen zu legen, ohne al-Ğusl (rituelle Ganzkörperwaschung) vorzunehmen, es sei denn, er hat die feste Niyyah sich noch vor dem Fadschr zu waschen. Wenn jemand nun diese feste Niyyah zur Waschung nimmt, aber dennoch verschläft und daher zum Fadschr nicht aufwacht, dann ist dessen Ṣiyām ṣaḥīḥ (gültig) und er muss al-Ṣiyām an jenem Tag vervollständigen. Er muss diesen Tag auch nicht nachholen oder eine Kaffārah (Sühneleistung) leisten. Wenn aber jemand im Zustand der Dschanābah (rituelle Unreinheit) sich Schlafen legt, ohne dass er die Niyyah fasst, morgens noch vor Fastenbeginn aufzustehen, um den Ğusl vorzunehmen, dann hat er eine Sünde begangen. Er muss diesen Tag vervollständigen und nach dem Monat Ramaḍān nachholen. Wenn jemand dschunub wird, aber keine Möglichkeit hat, den Ğusl vorzunehmen - dessen Ṣiyām wird angenommen. Auch er muss diesen Tag nicht nachholen. Wenn jemand dschunub wird und die Niyyah fasst, vor dem Fadschr aufzustehen, um den Ğusl durchzuführen und tatsächlich aufwacht, aber den Ğusl nicht vornimmt und stattdessen sich wieder Schlafen legt - sodann erst nach dem Fadschr aufwacht, dann muss er sein Ṣiyām an diesem Tag vervollständigen und nachholen. Wenn jemand dschunub wird und sich nicht Schlafen legt, sondern bis zum Beginn des Fadschr in diesem Zustand verharrt, aber die Absicht hatte, den Ğusl vorzunehmen, dann wird dessen Ṣiyām angenommen und er muss weder eine Kaffaarah zahlen und noch diesen Tag nachholen.
Al-Ṣiyām an den °Īdayn (beiden islāmischen Festtagen)
Al-Ṣiyām an den °Īdayn ist ḥarām (verboten).
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Karrām überliefert, dass er zu 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Wahrlich, ich habe mir selbst auferlegt, solange zu fasten bis al-Qā'im (عليه السلام) erscheint." Er sagte: „Faste, aber faste nicht auf Reisen, an den °Īdayn (beiden islāmischen Festtagen), an den Tage des Taschrīq (elfte, zwölfte und dreizehnte Tag des Monats Dhu al-Ḥidschah) und nicht am Tage des Monats Ramaḍān, an dem man sich [aufgrund schlechter Wetterbedingungen] nicht sicher ist [, ob der Monat bereits eingetreten ist).“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00195)
Al-Ṣiyām im Monat Schawwāl
Es gibt keinen Dalīl (Beweis) dafür, dass al-Ṣiyām an bestimmten Tagen im Monat Schawwāl mustaḥabb (empfohlen) ist. Das einzige, was mustaḥabb (empfohlen) ist, ist al-Ṣiyām am ersten Donnerstag jedes Monats und in der Mitte des Monats am Mittwoch. Es ist selbstverständlich mubāḥ (erlaubt) an jedem beliebigen Tag zu fasten, außer an den °Īdayn (beiden islāmischen Festtagen).
Al-Ṣiyām an den sechs Tagen im Monat Schawwāl
Es gibt keinen Dalīl (Beweis) dafür, dass al-Ṣiyām an sechs oder anderen Tagen im Monat Schawwāl mustaḥabb (empfohlen) sei, da diesbezüglich kein authentischer Dalīl von Seiten der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) existiert. Das einzige, was mustaḥabb (empfohlen) ist, ist al-Ṣiyām am ersten Donnerstag jedes Monats und in der Mitte des Monats am Mittwoch. Es ist selbstverständlich mubāḥ (erlaubt) an jedem beliebigen Tag zu fasten, außer an den °Īdayn (beiden islāmischen Festtagen). Und was al-Ṣiyām an den sechs Tagen von Schawwāl betrifft, Daher bleibt dies jedem selbst überlassen.
Al-Ṣiyām an den zehn Tagen im Monat Dhu al-Ḥidschah
Es gibt drei Tage in jedem Monat, an dem es mustaḥabb (empfohlen) ist, zu fasten. Weiterhin ist es mustaḥabb (empfohlen), am Tag von °Arafāt zu fasten, unabhängig davon, ob man sich nun auf al-Ḥadsch (große Pilgerfahrt) befindet oder nicht. Es gibt jedoch keinen Dalīl (Beweis) dafür, dass es mustaḥabb (empfohlen) sei, zehn Tage im Monat Dhu al-Ḥidschah zu fasten.
Al-Ṣiyām am Tage von °Āschūrāʾ
Es existieren Aḥadīth (Überlieferungen) von der Allgemeinheit der Ṣaḥābah, die al-Ṣiyām am Tage von °Āschūrāʾ als mustaḥabb (empfohlen) einstufen. Es gibt jedoch keine authentischen Aḥadīth diesbezüglich von den 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام). Nachdem diese Aḥadīth von uns eingehend geprüft wurden, mussten wir feststellen, dass sie widersprüchlich sind. Es ist jedoch gemäß beider Rechtschulen ṣaḥīḥ (authentisch), dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) an jenem Tag gefastet hat, bevor Allāh (تبارك وتعالى) al-Ṣiyām im Monat Ramaḍān wādschib (verpflichtend) gemacht hat. Nachdem dieser Farḍ (Pflicht) durch Allāh (سبحانه و تعالى) auferlegt wurde, hat der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) al-Ṣiyām am Tage von °Āschūrāʾ unterlassen. Letztendlich ist es zwar mubāḥ (erlaubt), an diesem Tag zu fasten, gehört jedoch nicht zu den Mustaḥabbāt (empfohlenen Dinge). Es gelten folgende Regeln:
- Wenn eine Sache, die mubāḥ (erlaubt) ist, als Mittel für einen Ḥarām (Verbotenes) genutzt wird, dann wird diese Sache, die normalerweise mubāḥ (erlaubt) ist, ḥarām (verboten).
- Wenn eine Sache, die mubāḥ (erlaubt) ist, als Mittel für eine Sache, die mustaḥabb (empfohlen) ist, genutzt wird, dann wird diese Sache, die normalerweise mubāḥ (erlaubt) ist, mustaḥabb (empfohlen).
In Bezug auf dieses Thema ist somit die Niyyah des Fastenden entscheidend. Wenn jemand am Tag von °Āschūrāʾ für Allāh (عز وجل) fastet, dann wird er von Allāh (جل جلاله) dafür belohnt, aber wenn er eine falsche Niyyah hat, dann wird er eventuell sogar von Allāh (تبارك وتعالى) dafür bestraft.
Nichtmuslimischen Gästen, die einen im Monat Ramaḏān besuchen, Essen und Trinken anbieten
Grundsätzlich wird im Umgang zwischen den „Kuffār al-‘Aṣliyūn (bekennenden Nichtmuslimen)“ und den „Kuffār unter der 'Ahl al-Qiblah (Nichtmuslime, die sich zum Islām bekennen, aber Unglauben begehen)“ unterschieden. Wenn es Gäste sind, die in die erstere Gruppe von Kuffār fallen, wie Christen, Juden etc., so ist al-Ṣiyām ohnehin nicht wādschib (verpflichtend) für sie und auf uns lastet es nicht, sie zum Ṣiyām zu drängen oder auf irgendeine Art zu zwingen, mit uns zu fasten. Es ist mubāḥ (erlaubt), wenn man diesen Gästen auch während unserer Fastenzeit etwas zum Essen oder Trinken anbietet. Wenn wir Gäste bekommen, die sich zum Islām bekennen, so behandeln wir diese wie Muslime und bieten ihnen auch nichts an. Es könnte andernfalls der falsche Eindruck entstehen, dass al-Ṣiyām nicht wādschib (verpflichtend) sei und wir damit das Sündige verharmlosen und dem Dīn (Religion) schaden.
Der Ḥadīth: Al-Ṣiyām ist für Mich und Ich werde es belohnen
Der erwähnte Ḥadīth wurde von der Allgemeinheit der Ṣaḥābah überliefert und wird in den Aḥadīth der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) nicht erwähnt.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Abū Hurayrah °Abd al-Rahmān ibn Sakhr al-Dausī überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) sagte: „Für jede Tat des Sohns von Ādam wird eine zehnfache Belohnung gegeben - bis zum 700-fachen. Allāh sagt: „Außer für al-Ṣiyām, denn es ist für Mich, und Ich werde es belohnen, denn er gibt seine Schahawāt (Gelüste) und sein Essen um Meinetwillen auf." Der Ṣā'im (Fastende) hat zwei Freuden – eine, wenn er sein Ṣiyām bricht, und eine, wenn er seinen Herrn trifft. Und der Geruch aus seinem Mund ist Allāh lieber als der Duft von Moschus.“
(Quelle: al-Dschāmi° al-Ṣaḥīḥ von Muḥammad ibn 'Ismā°īl al-Bukhārī; Ṣaḥīḥ Muslim von 'Abū al-Ḥusayn Muslim ibn al-Ḥadschādsch al-Naysābūrī )
Der Sanad (Überlieferungskette) dieses Ḥadīth ist nicht korrekt und der Matn (Inhalt) ist nicht klar verständlich. Jede °Ibādah (Gottesdienst) ist für Allāh (سبحانه و تعالى) und wird von Ihm belohnt. Es gibt Deutungen, dass mit dem Ḥadīth gemeint wird, dass al-Ṣiyām eine versteckte Angelegenheit sei, die weit entfernt von den Augen der Menschen stattfindet. Dies ist jedoch eine Eigenschaft, die viele °Ibādāt (gottesdienstliche Handlungen) inne haben.
Die Tore des Dschahannam (Hölle) während des Monats Ramaḍān
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Hurayrah °Abd al-Rahmān ibn Sakhr al-Dausī überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Wenn der Monat Ramaḍān beginnt, öffnen sich die Tore von al-Dschannah (Paradies) und schließen sich die Tore von Dschahannam (Hölle) und die Schayāṭīn (Satane) werden angekettet.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00145; al-Dschāmi° al-Ṣaḥīḥ von Muḥammad ibn 'Ismā°īl al-Bukhārī; Ṣaḥīḥ Muslim von 'Abū al-Ḥusayn Muslim ibn al-Ḥadschādsch al-Naysābūrī; Kitāb al-Sunan al-Kubrā von 'Abū °Abd al-Raḥmān Aḥmad ibn °Alī al-Nasā'ī; Musnad Aḥmad von 'Abū °Abd Allāh Aḥmad ibn Muḥammad ibn Ḥanbal al-Schaybānī)
In dem genannten Ḥadīth (Überlieferung) werden nicht die Schayāṭīn als Ganzes, sondern die Stärksten unter den Schayāṭīn gemeint. Dennoch sehe ich einen Fehler in diesem Ḥadīth, da die Schayāṭīn unabhängig vom Monat Ramaḍān stets damit beschäftigt sind, die Menschen in al-Ḍalāl (Irre) zu führen und von al-Ḥaqq (Wahrheit) abzuhalten. Selbst wenn man ausschließlich von den Stärksten unter den Schayāṭīn spricht, dann ändert dies nichts an dieser Tatsache. Die Aussage, dass die Tore vom Dschahannam während des Monats Ramaḍān geschlossen werden, scheint auch unwahrscheinlich zu sein, da laut anderer Aḥadīth (Überlieferungen) einem Kāfir (Nichtmuslim), der stirbt, in seinem Grabe Dschahannam gezeigt wird. Letztendlich muss man sich der Tatsache bewusst sein, dass Aḥadīth grundsätzlich 'Adillah ẓannīyyah (zweifelhafte Beweise) sind und ihr Inhalt daher kein Bestandteil der °Aqīdah (Glaubensgrundlage) sein kann.
Al-Ṣiyām von Kindern oder geistig eingeschränkten Menschen
Ein Kind oder ein geistig eingeschränkter Mensch ist nicht mukallaf (verantwortlich) für dessen Handlungen. Aus diesem Grund ist es für sie nicht wādschib (verpflichtend), den Monat Ramaḍān zu fasten. Es ist für die Erziehungsberechtigten eines Kindes mustaḥabb (empfohlen), dass sie das Kind an al-Ṣiyām gewöhnen und es ihm anbefehlen, sobald dieses sieben bzw. neun Jahre alt geworden ist. Das Kind sollte fasten, selbst wenn es sich hierbei nur um den Teil eines Tages handelt. Dies, damit es ihm nicht schwer fällt zu fasten, sobald es erwachsen geworden ist.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Mu°āwiyah ibn Wahb al-Badschalī überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Wann befiehlt man einem Kind, dass es fasten soll? Er sagte: „Spätestens wenn es 14 bzw. 15 Jahre alt ist, muss das Kind fasten. Wenn es aber vorher mit dem Ṣiyām (Fasten) begonnen hat, dann lass es weiterhin fasten. Und das Kind von „so und so“ hat bereits begonnen zu fasten und ich habe es fasten lassen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00150)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „Wir [die Ahl al-Bayt] befehlen unseren Kindern zu beten, sobald sie fünf Jahre alt geworden sind. Befehlt euren Kindern zu beten, sobald sie sieben Jahre alt geworden sind. Und wir [die Ahl al-Bayt] befehlen unseren Kindern zu fasten, sobald sie sieben Jahre alt geworden sind. Sie sollen so viel fasten, wie sie ertragen, wie beispielsweise bis zur Mitte des Tages oder auch mehr oder weniger. Wenn sie aber dann der Durst oder der Hunger überwältigt, lasst sie al-Ṣiyām (Fasten) brechen. Damit sie sich an al-Ṣiyām gewöhnen und später ertragen können, befehlt euren Kindern zu fasten, sobald sie neun Jahre alt geworden sind, soviel wie sie in Bezug auf al-Ṣiyām ertragen. Und wenn sie dann der Durst überwältigt, sollen sie al-Ṣiyām brechen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00151)
Das Nasenbluten während al-Ṣiyām
Grundsätzlich gehört das Nasenbluten nicht zu jenen Dingen, die al-Ṣiyām bāṭil (ungültig) machen - es sei denn, dass dieses Blut in den Mund gelangt und geschluckt wird. Al-Ṣiyām wird erst durch Zuführen der jeweiligen festen oder flüssigen Substanz durch den Mund zum Magen, durch Geschlechtsverkehr und mit dem Austritt aus dem Islām bāṭil (ungültig).
Al-Ṣiyām während man mit dem Coronavirus infiziert ist
Zu diesem aktuellen Thema erreichen uns verschiedene Informationen und Meinungen. Das Thema „Coronavirus“ wird nicht ausreichend transparent behandelt. Aus diesem Grund kann man den Aussagen der Menschen diesbezüglich nicht trauen. Selbst die Ärzte verfügen nicht über genügend Informationen und vieles basiert nur auf Vermutungen. Es existieren keine vertrauenswürdigen Quellen, die zuverlässig über die aktuelle Krise berichten. Der Dīn (Religion) basiert nicht auf Vermutungen und Mutmaßungen. Wer sich gesund fühlt, für den ist es entsprechend der islāmischen Scharī°ah (Gesetzgebung) wādschib (verpflichtend) zu fasten und für jemanden, der nur befürchtet krank zu sein, ist es ebenfalls wādschib (verpflichtend) zu fasten. Wenn man sich tatsächlich krank fühlt, so hat man die Rukhṣah (Erlaubnis) Allāhs sein Ṣiyām zu brechen bzw. nicht zu fasten. Im Monat Ramaḍān ist es grundsätzlich wādschib (verpflichtend) zu fasten und andere Äußerungen diesbezüglich sind abzulehnen.
Das Fernbleiben von der Ehefrau in den letzten zehn Tagen des Monat Ramaḍān
Es wird überliefert, dass der Prophet (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) sich in den letzten zehn Tagen des Monat Ramaḍān von der Allgemeinheit, d.h. von den Menschen und damit auch von seinen Frauen zurückgezog, sich in der Masdschid (Moschee) aufhielt und auf °Ibādāt (gottesdienstliche Handlungen) konzentrierte. Heutzutage gibt es oft keine Masdschid, die man sich zum Rückzugsort nehmen könnte. Es ist jedoch mustaḥabb (empfohlen), dass man es ebenso praktiziert und sich nach Möglichkeit zu Hause absondert. Auch wenn es zur °Ibādah (Gottesdienst) gehört, dass der Mann mit seiner Frau zusammenkommt, so soll man sich in den letzten zehn Tagen des Fastenmonats Ramaḍān von der Familie, der Ehefrau, der Arbeit, dem Stress und überhaupt von den Angelegenheiten des irdischen Lebens distanzieren und seine Aufmerksamkeit Allāh (سبحانه و تعالى) widmen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Ṣiyām-Nr.-05