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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Mubṭilat al-Ṣiyām (Dinge, die das Fasten ungültig machen) und al-Kaffārah (die Sühneleistung)
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Dinge, von denen man beim Ṣiyām (Fasten) Abstand halten muss, weil sie al-Ṣiyām bāṭil (ungültig) machen
Grundsätzlich ist es ḥarām (verboten), dass der Ṣā'im (Fastende) isst, trinkt oder al-Dschimā° (Geschlechtsverkehr) ausübt. All dies würde dessen Ṣiyām (Fasten) brechen. Er muss alle Dinge, die al-Ṣiyām brechen würden, ab dem 'Adhān (Gebetsruf) des Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet) bis zum Beginn der Nacht, d.h. dem Ausrufen des Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) unterlassen. Es ist für den Ṣā'im wādschib (verpflichtend), sich wie auch zu jeder anderen Zeit sich von jeglichen Sünden fernzuhalten.
<أُحِلَّ لَكُمْ لَيْلَةَ ٱلصِّيَامِ ٱلرَّفَثُ إِلَىٰ نِسَآئِكُمْۚ هُنَّ لِبَاسٌ لَّكُمْ وَأَنتُمْ لِبَاسٌ لَّهُنَّۗ عَلِمَ ٱللَّهُ أَنَّكُمْ كُنتُمْ تَخْتَانُونَ أَنفُسَكُمْ فَتَابَ عَلَيْكُمْ وَعَفَا عَنكُمْۖ فَٱلْـَٔـٰنَ بَـٰشِرُوهُنَّ وَٱبْتَغُواْ مَا كَتَبَ ٱللَّهُ لَكُمْۚ وَكُلُواْ وَٱشْرَبُواْ حَتَّىٰ يَتَبَيَّنَ لَكُمُ ٱلْخَيْطُ ٱلْأَبْيَضُ مِنَ ٱلْخَيْطِ ٱلْأَسْوَدِ مِنَ ٱلْفَجْرِۖ ثُمَّ أَتِمُّواْ ٱلصِّيَامَ إِلَى ٱلَّيْلِۚ وَلَا تُبَـٰشِرُوهُنَّ وَأَنتُمْ عَـٰكِفُونَ فِى ٱلْمَسَـٰجِدِۗ تِلْكَ حُدُودُ ٱللَّهِ فَلَا تَقْرَبُوهَاۗ كَذَٲلِكَ يُبَيِّنُ ٱللَّهُ ءَايَـٰتِهِۦ لِلنَّاسِ لَعَلَّهُمْ يَتَّقُونَ>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Erlaubt ist euch, in der Nacht von al-Ṣiyām (Fasten) mit euren Frauen Beischlaf auszuüben; sie sind euch ein Kleid, und ihr seid ihnen ein Kleid. Allāh weiß, dass ihr euch selbst (immer wieder) betrogt, und da hat Er eure Reue angenommen und euch verziehen. Von jetzt an verkehrt mit ihnen und trachtet nach dem, was Allāh für euch bestimmt hat, und eßt und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden von al-Fadschr (Morgendämmerung) klar unterscheidet! Hierauf vollzieht al-Ṣiyām (Fasten) bis zur Nacht! Und verkehrt nicht mit ihnen, während ihr euch (zur Andacht) in die Gebetsstätten zurückgezogen habt! Dies sind Allāhs Grenzen, so kommt ihnen nicht zu nahe! So macht Allāh den Menschen Seine Zeichen klar, auf dass sie gottesfürchtig werden mögen.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Baqarah [2], Āyah 187)
Wir sehen in dieser Āyah, dass all jene Dinge, die al-Ṣiyām brechen, in der Nacht zwar ḥalāl (erlaubt) sind, aber am Tage nicht praktiziert werden dürfen. Sie dürfen nur in der Zeit des Eintritts der Nacht bis zum Fadschr al-Ṣādiq (richtige Morgendämmerung) ausgeübt werden.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Baṣīr Yaḥyā ibn Abū l-Qāsim al-Asadī überliefert, dass einer der beiden Imāme (عليهم السلام) nach dem Tafsīr der folgenden Āyah gefragt wurde: <Erlaubt ist euch, in der Nacht von al-Ṣiyām (Fasten) mit euren Frauen Beischlaf auszuüben […]> (2/187). Er sagte: „Diese Āyah wurde aufgrund von Khawwād ibn Dschubayr al-Anṣārī offenbart, der sich mit dem Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) im Khandak (Graben) befand, wobei er sich im Zustand des Ṣiyām (Fasten) befand. So ist der Abend eingetreten und er fastete weiterhin. Bevor die genannte Āyah herab gesandt wurde, war es so, dass jemand, der während des Eintritts von Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) schlief, bis zum nächsten Eintritt des Ṣalāh al-Mağrib des darauffolgenden Tages sein Ṣiyām nicht brechen durfte. Khawwād ging bei Eintritt des Abends zu seiner Familie und fragte sie, ob sie etwas zu Essen haben. Sie sagten, dass er nicht schlafen soll, bevor sie ihm nicht etwas zu Essen vorbereitet haben. Dann jedoch legte er sich hin und schlief ein. Im Nachhinein fragten sie ihn, ob er tatsächlich geschlafen hat und er bejahte dies. In diesem Zustand, also ohne sein Ṣiyām gebrochen zu haben, ging er erneut schlafen und kam am nächsten Morgen wieder zu den Khanādak (Gräben) und wurde ohnmächtig. Als der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) dies sah und über die Geschehnisse unterrichtet wurde, offenbarte Allāh (عز وجل) die Āyah: <[…] und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden von al-Fadschr (Morgendämmerung) klar unterscheidet! […]!> (2/187).“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00165)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Ubayd Allāh ibn °Alī al-Ḥalabī überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) fragte: „Was wird mit dem weißen und schwarzen Faden gemeint? Er sagte: „Damit ist die Weiße des Tages gegenüber der Schwärze der Nacht gemeint. Bilāl und Ibn 'Umm Maktūm pflegten den 'Adhān für den Gesandten (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) auszurufen, wobei Ibn 'Umm Maktūm blind war und nachts den 'Adhān ausrief und Bilāl zum Einbruch des Fadschr (Morgendämmerung). Deswegen sagte der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم): „Wenn ihr die Stimme von Bilāl hört, hört auf zu Essen und zu Trinken, da ihr in den Morgen eingetreten seid.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00146)
Seit dieser Offenbarung sind alle Dinge, die al-Ṣiyām brechen, bis zum Fadschr al-Ṣādiq ḥalāl (erlaubt), ohne dass weitere Bedingungen vorherrschen, wie z.B. dass man beim Eintritt der Nacht wach bleiben muss.
Die Kaffārah (Sühneleistung), wenn man im Monat Ramaḍān sein Ṣiyām bricht
Die 'Adillah (Beweise) zeigen eindeutig, dass es für den Ṣā'im ḥarām (verboten) ist, zu essen, zu trinken oder den Dschimā° (Geschlechtsverkehr) auszuüben. Auch ist es ḥarām (verboten), dass jemand durch Eigenverantwortlichkeit zur Ejakulation kommt. All dies sind Dinge, die al-Ṣiyām bāṭil (ungültig) machen. Wenn jemand eines dieser Dinge absichtlich und ohne Entschuldigung tut, dann hat er eine Sünde begangen, hat sein Ṣiyām gebrochen, muss diesen Fastentag nach dem Monat Ramaḍān nachholen und für diesen Tag eine Kaffārah (Sühneleistung) leisten.
Bei der Form der Kaffārah gibt es mehrere Optionen zur Auswahl, wobei man sich für eine Möglichkeit entscheiden muss:
- Man befreit einen Sklaven
- Man fastet zwei aufeinander folgende Monate.
- Man gibt sechzig armen Menschen Speise, wobei man jedem dieser Personen mindestens einen Mudd (arab. Maßeinheit) an Essen zu geben hat. Es gibt keinen Dalīl (Beweis) dafür, dass die sechzig armen Leute, die als Kaffārah (Sühne) für das Brechen des Ṣiyām gespeist werden, Muslime sein müssen. Aber al-'Aḥwaṭ (als Vorsichtsmaßnahme) und um Fehler zu vermeiden, sollte man dennoch ausschließlich sechzig arme Muslime als Kaffārah speisen.
Sollte man zu all diesen Dingen nicht in der Lage sein, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass man so viel an Ṣadaqāt (Spenden) ausgibt, wie einem möglich ist. Wenn jemand auch nicht fähig ist, eine Ṣadaqah (Spende) zu leisten, dann ist er entschuldigt. Es wäre aber auch möglich, dass jemand anderes an seiner Stelle für ihn diese Kaffārah leistet. In diesem Fall kann er selbst von dieser Ṣadaqah essen, da er ebenfalls zu den Bedürftigen zählt.
ما رواه الطوسي بإسناده عن محمد بن مسلم قال: سمعت ابا جعفر عليه السلام يقول لا يضر الصائم ما صنع إذا اجتنب ثلاث خصال: الطعام والشراب، والنساء، والارتماس في الماء
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Muḥammad ibn Muslim überliefert, dass 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „Es schadet dem Ṣā'im (Fastende) nicht, was er tut, solange er drei Dinge vermeidet: Essen und Trinken, Frauen und das Eintauchen in das Wasser."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00166; Tahdhīb al-Aḥkām fī Scharḥ al-Muqni°ah von Schaykh 'Abū Dsch°far Muḥammad ibn Ḥasan al-Ṭūsī)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Abd al-Raḥmān ibn al-Ḥadschdschādsch überliefert, dass er 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) fragte: „Was ist mit jemandem der [während des Fastens] mit seiner Frau [erotisch] spielt, bis er ejakuliert? Er sagte: „Er muss dieselbe Kaffārah (Strafzahlung) leisten, wie jemand, der al-Dschimā° (Geschlechtsverkehr) vornahm. Jemand kam zum Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) und sagte: „Ich bin zugrunde gegangen, ich bin zugrunde gegangen.“ Er sagte: „Warum bist du zugrunde gegangen?“ Er sagte: „Ich bin meiner Frau im Monat Ramaḍān nahe gekommen, während ich fastete.“ Er sagte: „Dann lass einen Sklaven frei.“ Er sagte: „Ich habe niemanden [den ich freilassen könnte].“ Dann sagte er: „Faste zwei aufeinanderfolgende Monate.“ Er antwortete: „Das ertrage ich nicht.“ Er sagte: „Dann spende für sechzig arme Leute.“ Er sagte: „Ich finde nichts, was ich spenden könnte.“ Dann kam der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) mit einem Miqdār (arab. Einheit = 20 Sa°) an Datteln und sagte: „Nimm das und gib es als Ṣadaqah (Spende).“ Daraufhin sagte der Mann: „Bei Demjenigen, Der dich als Propheten mit al-Ḥaqq (Wahrheit) entsandt hat, es gibt hier niemanden, der dessen bedürftiger wäre als wir selbst.“ Er sagte: „Nimm sie und iss sie gemeinsam mit deiner Familie, denn dies ist deine Kaffārah."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00167)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Abd al-Raḥmān ibn al-Ḥadschdschādsch überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) fragte: „Was ist mit jemandem, der absichtlich sein Ṣiyām (Fasten) an einen Tag vom Monat Ramaḍān abbricht?“ Er sagte: „Es kam jemand zum Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) und sagte: „Ich bin zugrunde gegangen.“ Er fragte ihn: „Was ist mit dir los?“ Er sagte: „Das Feuer o Gesandter Allāhs.“ Er fragte: „Was ist mit dir los?“ Er sagte: „Ich habe meine Frau getroffen [, während ich fastete].“ Er sagte: „Leiste die Ṣadaqah (Spende) und bitte um Mağfirah (Vergebung).“ Er sagte: „Bei Demjenigen, Der dein Recht gewaltig gemacht hat, es ist nichts in meinem Hause geblieben - weder wenig noch viel.“ Daraufhin kam ein Mann unter den Leuten mit einem Miqdār (arab. Einheit = 20 Sa°) an Datteln." 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Das entspricht zwölf Sa° von unseren zwanzig Sa°.“ Der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) sagte: „Nimm diese Datteln und spende sie.“ Er sagte: „O Gesandter Allāhs, wem soll ich das spenden? Ich sagte dir bereits, dass wir selbst zu Hause selbst haben.“ Dann sagte er: „Nimm und iss es und speise auch deine Familie davon und bitte Allāh um Mağfirah."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00168)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist mit jemandem, der absichtlich einen Tag im Monat Ramaḍān ohne Entschuldigung sein Ṣiyām (Fasten) bricht?“ Er sagte: „Entweder er befreit eine Seele oder er fastet zwei aufeinanderfolgende Monate oder er speist sechszig Arme. Und wenn er nicht dazu in der Lage, ist dies zu spenden, dann spendet er wozu er in der Lage ist."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00169)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist mit jemandem, der sich absichtlich im Monat Ramaḍān seiner Frau nähert?“ Er sagte: „Er hat eine Seele zu befreien oder 60 Arme zu speisen oder zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten und er hat diesen Tag nachzuholen. Aber wie soll er diesen Tag wiedererlangen?"
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00170)
Al-Ṣiyām unentschuldigt brechen und behaupten, dass dies möglich wäre
Eine Person, die behauptet, dass es ḥalāl (erlaubt) ist, al-Ṣiyām unentschuldigt während des Monats Ramaḍān zu brechen, verfällt dem Kufr (Unglauben), unabhängig davon, ob sie fastet oder nicht. Wenn aber jemand im Monat Ramaḍān al-Ṣiyām ohne Entschuldigung bricht, ohne dies für ḥalāl (erlaubt) zu erklären, dann wird er lediglich bestraft.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist wenn Zeugen auftreten und behaupten, dass „so und so“ im Monat Ramaḍān al-Ṣiyām (Fasten) drei Tage lang unterbrochen hat?“ Er sagte: „Man fragt ihn, ob er der Ansicht ist, dass ihn eine Sünde trifft, wenn er sein Ṣiyām im Monat Ramaḍān bricht. Wenn er dies verneint, dann verfällt er dem Kufr (Unglauben) und wenn er dies bejaht, dann bekommt er vom Imām (Anführer) einen Schlag, wobei der Schlag beim dritten Mal umso heftiger ist."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00171)
Den freiwilligen Ṣiyām brechen
Es ist außer im Monat Ramaḍān und an den °Īdayn (beide islāmische Festtage) grundsätzlich mubāḥ (erlaubt), freiwillig zu fasten. Die Niyyah hierfür kann sogar bis kurz vor dem Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) stattfinden, solange man bis zu diesem Zeitpunkt weder gegessen, getrunken oder Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Daneben ist es beim freiwilligen Ṣiyām jederzeit mubāḥ (erlaubt), al-Ṣiyām zu brechen. Man bestimmt selbst darüber, ob es die Situation erfordert. Wenn man jedoch Gäste bekommt, ist es mustaḥabb (empfohlen), al-Ṣiyām zu brechen, um den Gästen einen noch besseren Empfang auszurichten, indem man ihnen Essen anbietet und gemeinsam mit ihnen isst. Es ist nicht wādschib (verpflichtend), den freiwillige Ṣiyām nachzuholen.
Das Nachholen des Ṣiyām
Grundsätzlich ist es wādschib (verpflichtend), alle Tage des Monats Ramaḍān, an denen man nicht gefastet hat, bis zum Jahr darauf zum nächsten Monat Ramaḍān nachzuholen. Wenn man die Tage, die man nicht gefastet hat - bis zum nächsten Monat Ramaḍān im Jahr darauf - aus Nachlässigkeit nicht nachgeholt hat, dann muss man den Monat Ramaḍān fasten und dann im Anschluss die Tage aus dem letzten Monat Ramaḍān (aus dem Vorjahr) nachholen und zusätzlich für jeden Tag eine Strafzahlung (Kaffaarah) leisten. Das heißt, dass man pro Tag, an dem man nicht gefastet hat, einen Mudd (1 Mudd = 1/4 Sa\', 1/4 Sa\' = zwei mittelgroße, gefüllte Männerhände) an Essen spenden muss. Normalerweise sind jedoch ausreichend Tage im Jahr vorhanden, um die fehlenden Fastentage nachzuholen.
Al-Ṣiyām des Ohnmächtigen
Wenn jemand tagsüber im Monat Ramaḍān bewusstlos wird, entfällt der Farḍ (Pflicht) des Ṣiyām von dieser Person. Weiterhin ist es für sie auch nicht wādschib (verpflichtend), al-Ṣiyām nachzuholen. Dies ist so, weil die sogenannte „Verantwortlichkeit“ die Person in diesem Moment verlassen hat. Es gibt für die „Verantwortlichkeit“ einer Person zwei Bedingungen:
- Die Person muss erwachsen sein.
- Die Person muss bei vollem Verstand sein.
Wenn eine Person nun ohnmächtig wird, dann ist sie nicht mehr Herr ihres Verstandes. Daher gehört sie in diesem Moment zu jenen, die vor Allāh (تبارك وتعالى) nicht verantwortlich für ihre Taten sind. Wenn man im Monat Ramaḍān selbst nur für den Teil eines Tages ohnmächtig wird, dann darf man den gesamten Tag nicht fasten, selbst wenn man erst während des Fadschr wieder aufwacht.
Al-Ṣiyām des Musāfir (Reisenden)
Grundsätzlich ist es wādschib (verpflichtend), dass jemand, der im Monat Ramaḍān verreist, sein Ṣiyām bricht. Wenn der Musāfir (Reisender) die Niyyah hat, sich länger als zehn Tage irgendwo aufzuhalten, dann darf er bis zum Zielort nicht fasten, da er noch als Reisender gilt – muss aber sobald er sich am Zielort befindet, mit dem Ṣiyām beginnen.
Fall 1: Jemand, der zwar nicht tagtäglich aber im Monat Ramaḍān auf Reise ist:
Wenn jemand tatsächlich jeden Tag im Monat Ramaḍān verreist, dann ist es für ihn gemäß der Aḥadīth (Überlieferungen) nicht wādschib (verpflichtend), die Arbeit zu unterlassen. Vielmehr ist es mustaḥabb (empfohlen), die Arbeit für den Monat Ramaḍān zu unterlassen und stattdessen zu fasten. Wenn man nun doch arbeitet und sich dadurch auf Reise befindet, dann muss man die verlorenen Fastentage nachholen. Normalerweise gibt es keinen Fall, dass ein Erwerbstätiger zwischen dem Monat Ramaḍān und dem Monat Ramaḍān im Folgejahr keine freien Tage hat, in denen er eine Pause einlegen kann, um sein Ṣiyām nachzuholen. Wenn es aber tatsächlich der Fall ist, dass jemand ständig von einem Monat Ramaḍān zum nächsten Monat Ramaḍān im darauffolgenden Jahr auf Reise ist, so sind wir auf keinen Ḥadīth (Überlieferung) gestoßen, der belegen würde, dass es wādschib (verpflichtend) sei, die Arbeit zu unterlassen.
Fall 2: Jemand, der zwar tagtäglich im Jahr auf Reise ist, aber im Monat Ramaḍān sich für einige Tage zu Hause aufhält:
Sollte man nicht jeden Tag verreisen, da sich zwischen dem Aufenthalt zu Hause und dem Antritt der nächsten Reise im Monat Ramaḍān fünf oder weniger Tage befinden, dann muss man al-Ṣiyām brechen, während man sich auf der Reise befindet, d.h. auf der Strecke vom Start- zum Zielort.
Fall 3: Jemand, der tagtäglich im Jahr auf Reise ist, da die Reise ein Bestandteil seines Alltags ist:
Wenn man einer Beschäftigung nachgeht, dessen Bestandteil das tägliche Reisen ist, dann ist es für diese Person wādschib (verpflichtend), im Monat Ramaḍān zu fasten.
Zusammenfassung:
- Es ist für den Musāfir, der die Niyyah (Absicht) hat; sich im Ort / Land, in das er reist, zehn oder mehr Tage auzuhalten; wādschib (verpflichtend), al-Ṣiyām vollständig vornzuehmen. Er gilt an diesem Ort als Muqīm (Sesshafter).
- Es ist für den Musāfir, der sich mehr als zehn Tage an einem Ort aufhält, und während dessen dritte Orte bereist, wādschib (verpflichtend), in den Drittorten sein Ṣiyām zu brechen.
- Es ist für den Musāfir, der zwischen dem Sonnenaufgang und Zawāl (Sonnenzenit) die Reise antritt, wādschib (verpflichtend), sein Ṣiyām zu brechen. Wenn er nach al-Zawāl das Haus verlässt, dann muss er al-Ṣiyām fortsetzen.
- Es ist für den Musāfir, der beruflich bedingt jeden Tag im Monat Ramaḍān auf Reisen ist, wādschib (verpflichtend) zu fasten, selbst wenn dies täglich der Fall ist. Es sei denn, zwischen dem Aufenthalt zu Hause und dem Antritt der nächsten Reise im Monat Ramaḍān befinden sich fünf oder weniger Tage.
Al-Ṣiyām einer schwangeren Frau und das Stillen ihres Kindes während des Monats Ramaḍān
Grundsätzlich darf eine schwangere Frau fasten und auch währenddessen ein weiteres Kind stillen, solange das ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit ihres ungeborenen Kindes keinen Schaden zufügt. Sollte es einen Schaden bedeuten, dann kann sie mit dem Stillen aufhören und das Kind mit alternativen Milchprodukten stillen. Meiner Ansicht nach dürfte es kein Problem darstellen, dass sie ihr bereits geborenes Kind innerhalb der ersten Monate ihre Schwangerschaft stillt. Dennoch ist es besser, dass man diesbezüglich einen Facharzt konsultiert.
Al-Ṣiyām einer Frau, bei der al-Istiḥāḍah (nichtmenstruale Blutungen) auftritt
Wenn bei einer Frau al-Istiḥāḍah auftritt, dann gelten für sie dieselben Regeln, wie in ihrer normalen Reinheitsphase. Sie hat diese Blutungen im Bezug auf ihr Ṣiyām nicht zu beachten und würde eine Sünde begehen, wenn sie im Monat Ramaḍān auf Grund dieser Istiḥāḍah ihr Ṣiyām brechen würde.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist mit [mit dem Fasten] einer Mustaḥāḍah (Frau, die nichtmenstruale Blutungen hat)?“ Er sagte: „Sie fastet den Monat Ramaḍān mit Ausnahme der Tage, in denen sie sich in al-Ḥayḍ (Menstruation) befand und holt diese Tag nach."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00173)
Al-Ṣiyām einer Frau, die sich während des Monats Ramaḍān in al-Ḥayḍ (Menstruation) oder in al-Nafās (Wochenbett) befindet
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, in der eine Frau unter normalen Umständen Blut verlieren kann:
- Sie befindet sich in al-Ḥayḍ
- Sie befindet sich in al-Nafās
Es ist für eine Frau wādschib (verpflichtend), ihr Ṣiyām - an jenen Tagen, an denen einer dieser beiden Zustände eintritt - zu brechen. Es ist für sie ḥarām (verboten), an diesen Tagen zu fasten und es ist wādschib (verpflichtend) für sie, jene Tage irgendwann nach Ende des Monats Ramaḍān nachzuholen. Selbst wenn es sich nur um einen kleinen Teil des Fastentags oder sogar um eine kurze Zeit vor Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) handelt, muss sie ihr Ṣiyām brechen.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Ubayd Allāh ibn °Alī al-Ḥalabī überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) fragte: „Muss eine Frau, die zwar morgens mit dem Ṣiyām (Fasten) beginnt, aber bei Sonnenaufgang oder im Laufe des Tages merkt, dass sie sich in al-Ḥayḍ (Menstruation) befindet, ihr Ṣiyām brechen? Er sagte: „Ja, und selbst wenn ihr Ḥayḍ erst kurz vor dem Sonnenuntergang eintritt, muss sie ihr Ṣiyām brechen." Dann fragte ich ihn: „Was ist mit einer Frau, die gleich zu Beginn des Tages merkt, dass sie wieder in ihrer Reinheitsphase ist, noch nichts gegessen hat und al-Ğusl (rituelle Ganzkörperwaschung) vornimmt?“ Er sagte: „Sie darf an diesem Tag nicht fasten, da das Brechen des Ṣiyām durch das [menstruale] Blut ausgelöst wird."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00174)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass jemand 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Was ist wenn Blut aus dem Körper einer Frau im Monat Ramaḍān vor Sonnenuntergang entrinnt? Er sagte: „Sobald sie das bemerkt, muss sie ihr Ṣiyām (Fasten) brechen."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00175)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Abd al-Raḥmān ibn al-Ḥadschdschādsch überliefert, dass er 'Abū al-Ḥasan al-Māḍī Mūsā ibn Dscha°far al-Kāḍhim (عليه السلام) fragte: „Was ist mit einer Frau, die nach dem °Aṣr (Nachtmittag) ein Kind zur Welt bringt? Beendet sie diesen Tag ihr Ṣiyām (Fasten) oder bricht sie es?“ Er sagte: „Sie bricht ihr Ṣiyām und holt diesen Tag nach."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00176)
Al-Ṣiyām der Frau im Monat Ramaḍān nach al-Ḥayḍ (Menstruation)
Grundsätzlich ist es wādschib (verpflichtend) für eine Frau, die vor dem Beginn von al-Ṣiyām das Ende von al-Ḥayḍ feststellt, zu fasten. Sollte der Beginn des Ṣiyām bereits eingetreten sein und sie erst dann das Ende von al-Ḥayḍ feststellt, dann fastet sie diesen Tag nicht und holt al-Ṣiyām nach. Sollte sie vor dem Beginn des Ṣiyām festgestellt haben, dass al-Ḥayḍ bereits vorüber ist, sie jedoch nicht gefastet hat, dann war dies eine Fehlentscheidung und sie muss diesen Tag nachfasten.
Das Kaugummikauen während des Ṣiyām
Al-Ṣiyām wird durch das Kaugummikauen gebrochen - es sei denn, es handelt sich um geschmacksneutrale Kaugummis, die keinerlei Zusatzstoffe enthalten.
Al-Ṣiyām während man zur der Schmerzlinderung mittels eines Pflasters Morphium verabreicht bekommt und dieses Pflaster für sieben Tage auf dem Körper kleben bleiben muss
Ein Pflaster mit einer heilenden Substanz, das am Körper angebracht wurde, um den Schmerz zu stillen, schadet al-Ṣiyām in keiner Weise, da es weder etwas zu Essen noch zu Trinken darstellt.
Eintauchen bzw. Duschen des Ṣā'im (Fastende) im Wasser
Grundsätzlich ist es für einen Mann und eine Frau ḥarām (verboten), während al-Ṣiyām mit dem gesamten Körper unter das Wasser zu tauchen, da dies al-Ṣiyām bricht. Hingegen ist es mubāḥ (erlaubt), dass Männer und Frauen während des Ṣiyām sich komplett duschen oder mit einem Lappen waschen, da dies al-Ṣiyām nicht bricht. Es ist für den Mann im Gegensatz zur Frau mubāḥ (erlaubt) und bricht nicht sein Ṣiyām, dass er sich in das Wasser hineinsetzt und darin badet, und sich damit, wie mittels Klimaanlagen und Ventilatoren, abkühlt, solange er sich mit den Schultern über das Wasser hält. Was die Frau betrifft, so ist es ihr ḥarām (verboten), in das Wasser einzutauchen, weil das Wasser von ihrer Vagina in ihren Magen eindringt. Sie darf lediglich ihre Knie ins Wasser eintauchen. Sollte man der Ansicht sein, dass die Vagina keine Verbindung zum Magen hat, dann muss diese Ansicht durch einen vertrauenswürdigen Arzt bestätigt werden. Als al-'Aḥwaṭ (Vorsichtsmaßnahme) sollte eine Frau das Eintauchen in das Wasser während al-Ṣiyām unterlassen.
ما رواه الكليني بإسناده عَنْ حَرِيزٍ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ صَلَوَاتُ اللَّهِ عَلَيْهِ قَالَ لَا يَرْتَمِسُ الصَّائِمُ وَ لَا الْمُحْرِمُ رَأْسُهُ فِي الْمَاءِ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī überliefert, der von Ḥarīz ibn °Abd Allāh al-Sidschistānī überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) sagte: „Weder der Ṣā'im (Fastende), noch der Muḥrim [jener, der sich im Weihezustand während des Ḥadsch] befindet, sollte seinen Kopf ins Wasser eintauchen."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00172; al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)
ما رواه الطوسي بإسناده عن محمد بن مسلم قال: سمعت ابا جعفر عليه السلام يقول لا يضر الصائم ما صنع إذا اجتنب ثلاث خصال: الطعام والشراب، والنساء، والارتماس في الماء
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Muḥammad ibn Muslim überliefert, dass 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „Es schadet dem Ṣā'im (Fastende) nicht, was er tut, solange er drei Dinge vermeidet: Essen und Trinken, Frauen und das Eintauchen in das Wasser."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00166; Tahdhīb al-Aḥkām fī Scharḥ al-Muqni°ah von Schaykh 'Abū Dsch°far Muḥammad ibn Ḥasan al-Ṭūsī)
ما رواه الكليني بإسناده عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ مُسْلِمٍ عَنْ أَبِي جَعْفَرٍ (عليه السلام) قَالَ الصَّائِمُ يَسْتَنْقِعُ فِي الْمَاءِ وَ يَصُبُّ عَلَى رَأْسِهِ وَ يَتَبَرَّدُ بِالثَّوْبِ وَ يَنْضَحُ بِالْمِرْوَحَةِ وَ يَنْضَحُ الْبُورِيَاءَ تَحْتَهُ وَ لَا يَغْمِسُ رَأْسَهُ فِي الْمَاءِ.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Muḥammad ibn Ya°qūb überliefert, der von Muḥammad ibn Muslim überliefert, dass Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte „Der Ṣā'im (Fastende) kann [seinen Körper] mit Wasser übergießen, [das Wasser] auf seinen Kopf gießen und sich mit einem [feuchten] Tuch abkühlen. Er kann sich auch mit einem Fächer abkühlen und al-Ḥaṣīr (Bambusmatte) unter ihm befeuchten, aber darf seinen Kopf nicht ins Wasser tauchen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00183; al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)
Das Rauchen während des Ṣiyām
Das Rauchen von Zigaretten ist ḥarām (verboten) ist. Dieser Ḥukm (Urteil) ist folgendermaßen begründet. Zum einen darf man sich selbst und seiner Umgebung keinen Ḍarar (Schaden) zufügen, was uns der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) klar und deutlich mitgeteilt hat:
.الرواية عن سمرة بن جندب عن أبي جعفر (عليه السلام) قال: قال رسول الله (صلى الله عليه وعلى آله وسلم): [...] لا تضر به ولا بضره
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Schaykh Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya'qūb ibn Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī überliefert von einigen seiner Gefährten, die von Aḥmad ibn Muḥammad ibn Khālid al-Barqī überliefern, der von seinem Vater überliefert, der von °Abd Allāh ibn Bukayr al-Schaybānī überliefert, der von Zurārah ibn A°yan ibn Sunsun al-Schaybānī al-Kūfī überliefert, dass Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „ […] Der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Fügt euch selbst und anderen keinen Ḍarar (Schaden) zu.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00012; al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī, Band 7, Seite 282, Ḥadīth Nr. 2286)
Zum anderen ist es ḥarām (verboten), sein Geld zu verschwenden und für eine Sache auszugeben, die selbst ḥarām (verboten) ist. In diesem Fall gibt man Geld aus, um Zigaretten bzw. Tabak zu kaufen, was jemanden nicht nur in die Sünde, sondern auch in den Kufr (Unglauben) verfallen lässt, da man durch den Kauf von Zigaretten einen ungerechtfertigten Walā' (Loyalität) gegenüber dem Ṭāğūt vornimmt. Wenn man eine Sünde im Monat Ramaḍān begeht, dann bricht diese nicht al-Ṣiyām, solange es sich nicht um einen Ḥarām (Verbot) handelt, der eine °Iṣyān (Auflehnung / Ungehorsam) gegenüber Allāh (سبحانه و تعالى) darstellt oder eine Tat, die im Allgemeinen al-Ṣiyām bricht. Das Rauchen, was offenkundig eine Sünde darstellt, bricht al-Ṣiyām nicht, da der Rauch weder Essen, noch Trinken darstellt, selbst wenn er das Körperinnere erreicht. So machen auch der Rauch bzw. die Abgase, die man draußen einatmet, al-Ṣiyām nicht bāṭil (ungültig).
Wir möchten dennoch betonen, dass wir mit dieser Aussage nicht die Begehung eines Ḥarām (Verbot) zustimmen, sondern vielmehr die Muslime dazu aufrufen, sich von dem °Iṣyān gegenüber Allāh (عز وجل) und den Sünden fernzuhalten.
Quelle: Fasten-Nr.-03