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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

Der Beginn und das Ende des Monats Ramaḍān

Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.

Der unterschiedliche Zeitpunkt des Monats Ramaḍān jedes Jahr

Es existieren zwei verschiedene Kalender in Bezug auf die Einteilung der Monate. Das Sonnenjahr besteht aus Monaten, die etwa 30 oder 31 Tage haben. Das Mondjahr ist um zehn Tage kürzer als das Sonnenjahr, weil die Monate des Mondjahres teilweise um einen Tag kürzer sind als die Monate des Sonnenjahres. Der Monat Ramaḍān ist ein Mondmonat, d.h. er beginnt und endet mit der Sichtung des Hilāl (Mondsichel). Je nach Sichtung des Hilāl kann ein Monat also 29 oder 30 Tage betragen. Daher verschiebt sich der Monat Ramaḍān von Jahr zu Jahr um 10 Tage.

Die Festellung des Beginns eines Monats bzw. den Beginn des Monats Ramaḍān

Es ist wādschib (verpflichtend), dass man den Beginn und das Ende jedes Monats und im speziellen des Monats Ramaḍān durch eine bestimmte Methode feststellt. Diese Methode ist die Sichtung des Hilāl.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass °Ubayd Allāh ibn °Alī al-Ḥalabī überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) nach den al-'Ahillat (Mondsicheln) fragte und er sagte: „Al-'Ahillat (Mondsicheln) sind die Sicheln der Monate. Wenn du sie [d.h. die Mondsichel] siehst, dann beginne al-Ṣiyām und wenn du sie (erneut) siehst, dann breche al-Ṣiyām.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00184)

Entweder man erkennt mit den bloßen Augen den Hilāl des jeweiligen Monats oder aber man vervollständigt den vorherigen Monat zu insgesamt 30 Tagen, wenn man ihn nicht sehen kann. Es ist ḥarām (verboten), dass man Berechnungen durchführt oder anhand von astronomischen Methoden den Anfang bzw. das Ende eines Monats feststellt.

Beispiel anhand des Monats Ramaḍān:

Um festzustellen, wann ein Monat beendet ist und ein neuer Monat angefangen hat, benötigt man die Zeugenaussage von zwei rechtschaffenen Männern.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass Amīr al-Mu'minīn °Alī ibn Abī Ṭālib al-Murtaḍā (عليه السلام) sagte: „Die Zeugenaussage von Frauen ist im Bezug auf den Hilāl (Mondsichel) nicht zulässig. Nichts anderes ist erlaubt, als die Zeugenaussage von zwei rechtschaffenen Männern.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00185)

Der Mond verliert in jedem Monat von Tag zu Tag an sichtbaren Volumen. Am 29. Tag nach dem Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) begeben sich zwei rechtschaffene Männer an jenen Platz, an dem der Mond stets am besten zu sehen ist. Diese beiden Männer müssen dort den Hilāl des Mondes gesehen haben. Wenn sie ihn gesehen haben, dann war das der letzte Tag des Monats Ramaḍān, was bedeutet, dass der darauffolgende Tag der erste Tag des Monats Schawwāl ist und somit nicht mehr gefastet werden darf. Sollte der Fall eintreten, dass gute Wetterbedingungen gegeben sind und der Himmel daher klar ist, aber trotz dessen widersprüchliche Aussagen getätigt werden, so dass eine Gruppe sagt, dass sie den Hilāl gesehen haben und eine andere Gruppe nicht, dann benötigt man fünfzig Männer, die aussagen, dass sie den Hilāl gesehen haben. Sollte dies nicht möglich sein, dann muss man den Monat um einen weiteren Tag vervollständigen.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Ayyūb al-Khazzāz überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) folgendes fragte: „Wie viele Personen reichen aus, um den Hilāl (Mondsichel) zu sichten?“ Er sagte: „Wahrlich, der Monat Ramaḍān ist ein Farḍ (Pflicht), der zu den Farā'iḍ (Pflichten) gegenüber Allāh gehören. Also führt sie nicht basierend auf Vermutungen aus. Die Sichtung des Hilāl basiert kann nicht darauf basieren, dass einige Leute aufstehen und sagen, dass sie ihn gesehen haben und andere, dass sie ihn nicht gesehen haben. Für die Sichtung des Hilāl ist es notwendig, dass der Himmel nicht bewölkt ist und nicht weniger als fünfzig Leute Zeugnis darüber ablegen. Wenn sich am Himmel aber Wolken befinden, dann reicht die Zeugenaussage von zwei Personen aus, die sich aus der Stadt entfernen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00186)

Wenn nun ein einziger rechtschaffener Mann glaubt, den Hilāl gesehen zu haben und es keinen Einspruch gegen diese Aussage gibt, dann darf die Allgemeinheit dieser einzelnen Aussage trotzdem nicht folgen und muss den Monat um einen weiteren Tag vervollständigen. Die Person aber, welche den Hilāl gesehen hat, hat an diesem Tag al-Ṣiyām (Fasten) für sich selbst zu beenden, da für sie der nächste Tag bereits der neue Monat ist. Wenn zwei rechtschaffene Männer auf Grund von schlechten Wetterbedingungen den Mond nicht sichten können, dann müssen die Muslime den Monat auf dreißig Tage vervollständigen.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „Wenn ihr den Hilāl seht, dann fastet und wenn ihr ihn (erneut) gesehen habt, dann brecht euer Ṣiyām. Es geht nicht darum, dass jemand eine Meinung darüber hat oder mutmaßt. Vielmehr geht es um die Sichtung des Hilāl (Mondsichel). Und die Sichtung bedeutet nicht, dass zehn Leute aufstehen und ihn (den Hilāl) sehen und dass dann ein anderer aufsteht und etwas anderes sieht und dann neun andere Person nachschauen und ihn wiederum nicht sehen. Wenn ihn (d.h. den Hilāl) einer sieht, dann sehen ihn auch Zehntausende. Und wenn ein Problem da ist [z.B. aufgrund der Wetterverhältnisse], dann vervollständigt den Monat Scha°bān auf dreißig Tage.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00187; al-Tahdhīb al-Aḥkām fī Scharḥ al-Muqni°ah von Schaykh 'Abū Dsch°far Muḥammad ibn Ḥasan al-Ṭūsī)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Al-Ṣiyām (Fasten) im Monat Ramaḍān erfolgt durch die Sichtung und nicht dadurch, dass man Mutmaßungen anstellt. Der Monat Ramaḍān kann entweder 29 Tage oder 30 Tage haben. Er kann wie alle anderen Monate auch vollständig sein oder weniger Tage besitzen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00188)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass Amīr al-Mu'minīn °Alī ibn Abī Ṭālib al-Murtaḍā (عليه السلام) sagte: „Ich faste zur Sichtung des Hilāl (Mondsichel) und breche das Fasten zur Sichtung des Hilāl. Und hütet euch vor Zweifel und Vermutungen. Wenn er [der Hilāl] sich euch verbirgt, dann vollendet den vorherigen Monat auf 30 Tage.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00189)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „[…] Wenn erst am 30. Tag zwei Zeugen den Hilāl (Mondsichel) gesehen haben, dann muss al-Ṣiyām (Fasten) gebrochen werden. Wenn dies erst nach dem Zawāl (Sonnenzenit) geschieht, dann bricht man al-Ṣiyām, verspätet das Gebet auf den Tag danach und betet erst dann.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00118)

Wenn eine rechtschaffene Frau das Fasten bricht, da sie zwar den Hilāl sah, aber erfährt, dass die Allgemeinheit 30 Tage fastet

Für jeden, der den Hilāl nach Ṣalāh al-Mağrib mit den eigenen Augen sieht, ist der Folgemonat bereits eingetreten - unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Mann oder eine Frau handelt. Die Aussage einer Frau ist diesbezüglich nur für sie selbst zulässig und gilt nicht für dritte Personen. Damit andere Personen solch einer Aussage folgen können, muss diese von zwei rechtschaffenen Männern getätigt werden.

Die Gültigkeit der Aussage einer Gruppe von Frauen in Bezug auf die Sichtung des Hilāl zur Feststellung des Monats

Im Bezug auf die Feststellung des Anfangs oder des Endes eines Monats wird die Zeugenaussage von Frauen grundsätzlich nicht beachtet. Die Sichtung des Mondes muss durch zwei rechtschaffene Männer erfolgen und kann nicht durch Frauen ersetzt werden. Hierbei ist die Anzahl der Frauen irrelevant.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Amīr al-Mu'minīn °Alī ibn Abī Ṭālib al-Murtaḍā (عليه السلام) sagte: „Die Zeugenaussage von Frauen ist im Bezug auf den Hilāl (Mondsichel) nicht zulässig. Nichts anderes ist erlaubt, als die Zeugenaussage von zwei rechtschaffenen Männern.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00185)

Wenn man fälschlicherweise 29 Tage gefastet hat, al-Ṣiyām beendet und daraufhin die Nachricht erhält, dass die restlichen Muslime 30 Tage gefastet haben

Diese Person muss den verlorengegangenen Fastentag nachfasten.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist mit jemandem, der nur 29 Tage gefastet hat?“ Er sagte: „Wenn er einen Beweis von einer rechtschaffenen Person unter den Leuten der Allgemeinheit hat, dass sie 30 Tage basierend auf die Sichtung gefastet haben, dann muss er diesen Tag nachholen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00190)

Der Du°ā' (Bittgebet), den man vor Beginn des Monats Ramaḍān spricht

Es ist mustaḥabb (empfohlen), folgenden im Ḥadīth (Überlieferung) überlieferten Du°ā' (Bittgebet) vor dem ersten Fastentag des Monats Ramaḍān zu rezitieren:

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī überliefert, der von Abū Dscha°far Muḥammad ibn Yaḥyā al-°Aṭṭār al-Qummī überliefert, der von Muḥammad ibn 'Aḥmad überliefert, der von Aḥmad ibn al-Ḥasan ibn °Alī überliefert, der von °Amru ibn Sa°īd überliefert, der von Muṣaddiqi ibn Ṣadaqah überliefert, der von °Ammār ibn Mūsā al-Sābāṭī überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Sprich in der ersten Nacht des Monats Ramaḍān [d.h. in der Nacht vor dem ersten Fastentag]:

اللَّهُمَّ رَبَّ شَهْرِ رَمَضَانَ وَ مُنْزِلَ الْقُرْآنِ هَذَا شَهْرُ رَمَضَانَ الَّذِي أَنْزَلْتَ فِيهِ الْقُرْآنَ وَ أَنْزَلْتَ فِيهِ آيَاتٍ بَيِّنَاتٍ مِنَ الْهُدَى وَ الْفُرْقَانِ اللَّهُمَّ ارْزُقْنَا صِيَامَهُ وَ أَعِنَّا عَلَى قِيَامِهِ اللَّهُمَّ سَلِّمْهُ لَنَا وَ سَلِّمْنَا فِيهِ وَ تَسَلَّمْهُ مِنَّا فِي يُسْرٍ مِنْكَ وَ مُعَافَاةٍ وَ اجْعَلْ فِيمَا تَقْضِي وَ تُقَدِّرُ مِنَ الْأَمْرِ الْمَحْتُومِ فِيمَا يُفْرَقُ مِنَ الْأَمْرِ الْحَكِيمِ فِي لَيْلَةِ الْقَدْرِ مِنَ الْقَضَاءِ الَّذِي لَا يُرَدُّ وَ لَا يُبَدَّلُ أَنْ تَكْتُبَنِي مِنْ حُجَّاجِ بَيْتِكَ الْحَرَامِ الْمَبْرُورِ حَجُّهُمْ الْمَشْكُورِ سَعْيُهُمْ الْمَغْفُورِ ذَنْبُهُمْ الْمُكَفَّرِ عَنْهُمْ سَيِّئَاتُهُمْ وَ اجْعَلْ فِيمَا تَقْضِي وَ تُقَدِّرُ أَنْ تُطِيلَ لِي فِي عُمُرِي وَ تُوَسِّعَ عَلَيَّ مِنَ الرِّزْقِ الْحَلَالِ

Allāhumma Rabba Schahri Ramaḍān wa munzila al-Qur'ān. Hadhā Schahru Ramaḍāna al-Ladhī 'anzalta fihī al-Qur'āna wa 'anzalta fihī Āyātin mina al-Hudā wa al-Furqani. Allāhumma Arzuqnā Ṣiyāmahu wa 'A°innā °alā Qiyāmihi. Allāhumma sallimhu lanā wa sallimnā fihī wa tasallamhu minnā fī yusrin minka wa mu°āfātin wa Adsch°al fīmā tuqḍī wa tuqaddiru mina al-'Amri al-Maḥtūmi fīmā yufraqu mina al-'Amri al-Ḥakīmi fī Laylati al-Qadri mina al-Qaḍā'i al-Ladhī lā yubaddalu 'an taktubanī min Ḥudschādsch baytika al-Ḥarāmi al-Mabrūri Ḥadschuhum al-Maschkūri sa°yuhum al-Mağfūri dhanbuhum al-Mukaffari °anhum sayyi'ātuhum wa Adsch°al fīmā taqḍī wa tuqaddiru 'an tuṭīla lī fī °umurī wa tuwassi° °alayya mina al-Rizqi al-Ḥalāli.

O Allāh, Herr des Monats Ramaḍān und Herabsender des Qur'ān. Dies ist der Monat Ramaḍān, in dem Du den Qur'ān herab gesandt hast und in ihm hast Du klare Beweise der Rechtleitung und Unterscheidung hinab gesandt. O Allāh, gib uns die Kraft zum Fasten und helfe uns das Nachtgebet zu verrichten. O Allāh, gib, dass der Monat Ramaḍān für uns segenreich ist. Gib, dass der Monat Ramaḍān für uns segenreich ist, wir unsere Taten mit Leichtigkeit verrichten und nimm unsere Taten an. O Allāh, mache mich zu einem der Pilger Deines geheiligten Hauses, dessen Pilgerfahrt segenreich angenommen wird, dessen Anstrengung belohnt wird, dessen Sünden vergeben werden und dessen schlechte Taten ausgelöscht werden. Und gib, dass Du mir meine Lebensspanne verlängerst und mich von der erlaubten Versorgung bereichern lässt.“

(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00191; al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)

Quelle: Fasten-Nr.-01