- Zugriffe: 62
Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Auftretende Probleme, die mit dem Gebet zusammenhängen
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Zweifel an der Anzahl der Rak°āt des Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet), Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet), Ṣalāh al-Dschumu°ah (Freitagsgebet) und Ṣalāh al-Musāfir (Reisegebet) und der ersten beiden Rak°āt des Farḍgebetes, ohne Berücksichtigung der letzten beiden Rak°āt und Nawāfil (freiwillige, empfohlene Gebete)
Wer an der Anzahl der verrichteten Rak°āt des Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet), Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet), Ṣalāh al-Dschumu°ah (Freitagsgebet) und Ṣalāh al-Musāfir (Reisegebet) und der ersten beiden Rak°āt des Farḍgebetes, ohne Berücksichtigung der letzten beiden Rak°āt und Nawāfil (freiwillige, empfohlene Gebete), Zweifel hegt, dessen Gebet ist bāṭil (ungültig) und er muss dieses wiederholen, bis er sich sicher ist, wieviel Rak°āt er gebetet hat. Beispielsweise ist das Gebet bei jemandem bāṭil (ungültig), der sich nicht sicher ist, ob er eine oder zwei Rak°āt gebetet hat. Jemand, der sich in solch einer Situation befindet, muss dieses Gebet wiederholen. Wenn man sich nicht sicher ist, ob man zwei oder drei verrichtet hat, nachdem man bereits die dritte Rak°ah begonnen hat, fährt man mit der dritten fort, und betet schließlich die letzte, tut sonst nichts und nimmt dann den Taslīm vor. Sollte man Zweifel daran hegen, ob man sich in der zweiten oder der vierten Rak°ah befindet, macht man den Taslīm, steht dann auf und betet zwei Rak°āt , die man wiederum durch einen Taslīm beendet und ansonsten lastet auf einem nichts.
Eine oder mehr Rak°āt zu vergessen, zum falschen Zeitpunkt Taslīm zu machen und dies im Nachhinein festzustellen oder aus Vergessen zu reden oder in der Annahme, man habe das Gebet bereits beendet
Es ist für jemanden, der eine Rak°ah oder weniger bzw. mehr als diese vergisst, und dann den Taslīm vornimmt, wādschib (verpflichtend), nach dem Taslīm genau das nachzuholen, was man vergessen hat. Jedoch muss man das komplette Gebet nicht wiederholen, sofern man nicht von seinem Platz abgerückt ist, selbst wenn man Dinge gesprochen hat, die im Gebet ḥarām (verboten) sind. Darüberhinaus ist man zu zwei Sadschdāt al-Sahw verpflichtet, sollte man nach dem Taslīm geredet haben. Im Falle, dass man aber von seinem Platz weggegangen ist, muss man das Gebet wiederholen.
Es ist für jemanden, der zum falschen Zeitpunkt den Taslīm vorgenommen hat, und einem dies danach auffällt, wādschib (verpflichtend), zum Gebet zurückkehren und es zu vervollständigen, sofern man nicht vom Platz weggegangen ist, und auch dann wenn man Dinge gesagt hat, die im Gebet ḥarām (verboten) sind. Hat man nach dem Taslīm geredet, muss man weiterhin noch zwei Sadschdāt al-Sahw vollbringen.
Wer bezüglich eines Gebetsabschnitts [wie z.B. Qiyām, Rukū°, Sadschdah] unachtsam ist, diesen vergisst oder darüber im Zweifel ist, und ihm dies einfällt, bevor er zu einerm anderen Gebetsabschnitt übergegangen ist, und diesen Gebetsabschnitt nachholt, der muss keine Sadschdah al-Sahw vornehmen. Wenn man sich jedoch an diesen vergessenen Gebetsabschnitt erst beim darauffolgenden Abschnitt des Gebets erinnert, dann fährt man mit dem Gebet fort und es ist nach dem Taslīm wādschib (verpflichtend), diesen vergessenen Gebetsabschnitt nachzuholen, sollte dieser Abschnitt zu den Farā'iḍ (Pflichten) des Gebets gehören und man sich sicher ist, diesen unterlassen zu haben.
Das Gebet desjenigen, der in seinem Gebet aus Vergesslichkeit oder aus der Annahme heraus das Gebet beendet zu haben, grundsätzlich erlaubte Dinge ausgesprochen hat, die aber im Gebet ḥarām (verboten) sind
Das Gebet desjenigen, der in seinem Gebet aus Vergesslichkeit oder aus der Annahme heraus das Gebet beendet zu haben, Dinge ausgesprochen hat, die normalerweise mubāḥ (erlaubt), im Gebet aber ḥarām (verboten) sind, wird dadurch nicht bāṭil (ungültig). Er ist jedoch zu zwei Sadschdāt al-Sahw (Unachtsamkeitsniederwerfungen) nach dem Taslīm verpflichtet, die er wiederum mit einem Taslīm abschließt. Sollte er etwas in seinem Gebet unterlassen haben, muss er ebenfalls zwei Sadschdāt al-Sahw vornehmen, die aber in diesem Fall vor dem Taslīm auszuführen sind, nicht danach.
Das Vorgehen bei Zweifel
Wenn einem Zweifel über die Anzahl der Rak°āt kommen, die man verrichtet hat, muss man stehts gemäß dem handeln, zu dem man tendiert. Wenn man davon ausgeht zu wenig verrichtet zu haben, muss man keine Sadschdah al-Sahw vornehmen, und wenn man zur größeren Anzahl tendiert, fügt man dem Gebet nichts mehr hinzu, und ist anschließend nach dem Taslīm zu zwei Sadschdāt al-Sahw verpflichtet, nach denen man einen kleinen Taschahhud vornimmt. Sollte man es nicht schaffen zwischen der kleineren und der größeren Anzahl von verrichteten Rak°ah abzuwägen, und man sich nicht entscheiden kann, dann geht man von der größeren Anzahl aus und verrichtet nach dem Taslīm die Anzahl von Rak°ah, von denen man vermutet sie vergessen zu haben.
Wenn man vermutet eine Rak°ah zu wenig gebetet zu haben, betet man im Sitzen zwei Rak°āt, die dann als eine Rak°ah gezählt werden. Bei zwei vermuteten verpassten Rak°āt, verrichtet man diese im Stehen, in denen die Sūrah al-Fātiḥah [1] rezitiert wird, wobei in diesem Fall keine zwei Sadschdāt al-Sahw notwendig sind, es sei denn man hat zwischen dem ersten Taslīm und dem anschließenden zur Nachholung verrichtetem Gebet gesprochen.
Wer sich nicht sicher ist, ob er vier, fünf oder mehr Rak°āt im Gebet verrichtet hat
Wer sich nicht sicher ist, ob er vier, fünf oder mehr Rak°āt im Gebet verrichtet hat, der muss von vier Rak°āt ausgehen und nach dem Taslīm zwei Sadschdāt al-Sahw vornehmen, bei denen er einen kurzen Taschahhud vornimmt und so dann diese wiederum mit einem Taslīm beendet.
Sich nicht sicher zu sein, wieviel oder ob man überhaupt gebetet hat
Derjenige, der sich nicht sicher ist, wieviel oder ob er überhaupt gebetet hat, der muss sein Gebet wiederholen.
Bei viel Unachtsamkeit
Derjenige, der in seinem Gebet viel Unachtsamkeit begegnet, der muss sein Gebet fortführen und darauf bauen, worüber er im Zweifel ist, bis er sich über das Gegenteil gewiss ist.
Der Betende vergisst eine Sadschdah und erinnert sich erst hieran, nachdem er aufgestanden ist und die Rukū° vorgenommen hat
Wenn der Betende eine Sadschdah vergisst und sich hieran erst erinnert, nachdem er aufgestanden ist und die Rukū° vorgenommen hat, muss er sein Gebet fortführen und holt die Sadschdah nicht nach, bevor er nicht das Gebet mit dem Taslīm beendet hat, woraufhin er dann entsprechend dem, was er verpasst hat, in den Sadschdah geht. Sollte man sich erst nach Beendigung des Gebetes, also nach dem Taslīm, an die fehlende Sadschdah erinnern, ist es wādschib (verpflichtend), diese nachzuholen, sobald man sich hieran erinnert.
Unachtsamkeit in einer Nāfilah
Wenn man in einer Nāfilah unachtsam ist und etwas vergisst, muss man weder das Gebet wiederholen noch die beiden Sadschdāt al-Sahw vornehmen.
Einem Farḍgebet eine Rak°ah oder mehr hinzuzufügen
Wer sich sicher ist, einem Farḍgebet eine Rak°ah oder mehr hinzugefügt zu haben, egal ob dies absichtlich oder aus Unachtsamkeit geschehen ist, muss dieses Gebet wiederholen.
Was man in den beiden Sadschdāt al-Sahw spricht
Es ist mustaḥabb (empfohlen) in den beiden Sadschdāt al-Sahw folgendes zu sprechen:
بسم الله وبالله السلام عليك أيها النبي ورحمة الله وبركاته
Bismi Illāh wa Billāh. Al-Salāmu °alayka Ayyuhā an-Nabiyyu wa Raḥmatu Ullāhi wa Barakātuhu.
Im Namen Allāhs und durch Allāh. Der Frieden sei auf dir, o Prophet, die Barmherzigkeit Allāhs und Seine Segnungen.
Oder man nimmt in ihnen einen kleinen Taschahhud vor. Sollte derjenige, der unachtsam war, Imām (Vorbeter) sein, ist es mustaḥabb (empfohlen), bei der Sadschdah und der Erhebung aus der Sadschdah den Takbīr vorzunehmen, auf dass dies die Gläubigen hören. Der Tasbīḥ ist in den beiden Sadschdāt weder Farḍ (Pflicht) noch mustaḥabb (empfohlen), und auch der Taschahhud nach den Sadschdāt ist weder Farḍ (Pflicht) noch mustaḥabb (empfohlen).
Wer sehr oft im Gebet unaufmerksam ist oder befürchtet, im Gebet unaufmerksam zu sein
Derjenige, der oft im Gebet unachtsam ist oder befürchtet im Gebet unkonzentriert zu sein, dem ist es mustaḥabb (empfohlen), das Gebet möglichst leicht und kurz zu halten, indem er kurze Suren rezitiert wie die Sūrah al-Kāfirūn [109] und Sūrah al-Ikhlāṣ [112] und sich auf drei Tasbīḥ in jeder Rukū° und Sadschdah zu beschränken.
Die Unachtsamkeit des Imām und jener, die hinter ihm beten
Wenn derjenige, der hinter dem Imām betet, und außer dem Takbīrat al-Iḥrām (Eröffnungstakbīr) nicht zu spät ist, unachtsam ist, dann wird diese seine Unachtsamkeit durch den Imām verbürgt und beeinträchtigt weder das Gebet des Imām noch desjenigen, der hinter ihm betet, und beide müssen keine Sadschdāt al-Sahw ausführen oder das Gebet wiederholen.
Was denjenigen angeht, der zu spät zum Gebet kommt, so wird der Teil seines Gebetes, der nach dem Taslīm des Imām liegt, auch nicht mehr von diesem verbürgt, denn ab diesem Augenblick treffen auf ihn die Aḥkām (Urteile) eines alleine Betenden zu. Die Unachtsamkeit des Imām beeinträchtigt auch nicht das Gebet desjenigen, der hinter ihm betet, zu spät kommt und in das Gebet erst nach der Unachtsamkeit des Imām einsteigt und das Gebet desjenigen, der hinter dem Imām betet, und die Unachtsamkeit des Imām nicht mitmacht. Keiner von beiden muss sein Gebet wiederholen oder hinter dem Imām Sadschdāt al-Sahw vornehmen.
Was aber denjenigen angeht, der zu spät zum Gebet des Imām kommt und ihm in seiner Unachtsamkeit folgt, so betet dieser zwar nicht die Sadschdāt al-Sahw mit dem Imām, doch er betet diese für sich selbst mit anschließendem Taslīm, nachdem er das, was er an gemeinsamem Gebet mit dem Imām verpasst hat, nachholt.
Sollten der Imām und auch derjenige, der hinter ihm betet und nicht zu spät zum Gebet gekommen ist, zusammen im Gebet unachtsam sein, dann müssen beide zusammen ihre Farā'iḍ (Pflichten) an Nachholung und Sadschdāt al-Sahw erfüllen.
Die Unachtsamkeit bezüglich der Unachtsamkeit
Wenn der Betende so weit unachtsam ist, dass er nicht weiß, ob er in seinem Gebet unachtsam war und evtl. einen Fehler gemacht hat, der muss keine Sadschdāt al-Sahw vornehmen.
Das Verrichten der beiden Sadschdāt al-Sahw zu vergessen
Derjenige, der im Gebet unachtsam war aber vergessen hat, die beiden Sadschdāt al-Sahw vorzunehmen, muss diese vornehmen, sobald er sich daran erinnert, es sei denn, er erinnert sich vor Sonnenaufgang in der Verbotszeit; in diesem Fall muss er warten, bis die Sonne aufgegangen ist, die Aufgangsstrahlen verschwunden sind, und dann den Sadschdāt vornehmen.
Zweifel nach Weggehen vom Gebet
Wenn einem – nachdem man vom Gebet weggegangen ist – Zweifel aufkommen, beeinträchtigt dies das Gebet nicht und erfordert weder die Wiederholung des Gebetes noch Sadschdāt al-Sahw.
Die Rak°āt im Gebet mit Kieselsteinchen oder durch Bewegen eines Rings und ähnliches zu zählen, sollte man durch viel Unachtsamkeit im Gebet geplagt sein
Es ist demjenigen, der oft im Gebet Unachtsamkeit begegnet, mubāḥ (erlaubt), die Rak°āt mit Kieselsteinchen oder durch Bewegen eines Rings von einem Ort zum anderen und ähnliches abzuzählen.
Im Gebet oder anderen °Ibādāt aus Unwissenheit Fehler zu begehen
Wenn man im Gebet oder anderen °Ibādāt auf Grund von Unwissenheit unbeabsichtigt Fehler macht, wird dadurch weder das Gebet noch jede andere rituelle Handlung bāṭil (ungültig).
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Gebet-Nr.-31