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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

Ṣalāh al-Musāfir (Reisegebet)

Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.

Es ist für den Musāfir (Reisende), dessen Safar (Reise) hin und zurück ca. 45 km ausmacht [arab. Maßeinheit: zwei Barīd = acht Farsakh und mehr / 1 Farsakh ≈ 5,6 km, → ca. 44,8 km), wādschib (verpflichtend), mit Ausnahme von Ṣalāh al-Mağrib alle Farḍgebete zu kürzen. Es ist für ihn wādschib (verpflichtend), an jedem Tag insgesamt 11 Rak°āt (Gebetseinheiten) an Farḍgebeten zu verrichten:

  1. Ṣalāh al-Fadschr (Morgensgebet): 2 Rak°āt
  2. Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet): 2 Rak°āt
  3. Ṣalāh al-°Aṣr (Nachmittagsgebet):  2 Rak°āt
  4. Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet): 3 Rak°āt
  5. Ṣalāh al-°Ischā (Nachtgebet): 2 Rak°āt

Dies gilt unabhängig davon, ob der Musāfir Imām im Gebet ist oder nicht, alleine betet oder hinter einem Imām betet, der Musāfir oder Muqīm (Sesshafter) ist. Insbesondere die Nawāfil (freiwilligen, empfohlenen Gebete) des Ṣalāh al-Ẓuhr und Ṣalāh al-°Aṣr entfallen. Derjenige, der den Ḥukm (Urteil) über die Reise kennt, und trotzdem auf Reise ein Gebet mit vier Rak°āt betet, als wenn er sich nicht auf Reise befände, dessen Gebet ist bāṭil (ungültig), hat eine Sünde begangen und muss das Gebet wiederholen, entweder in Waqt al-Ṣalāh (Gebetszeit) oder danach als Qaḍā' Ṣalāh (Nachholgebet), sollte die Gebetszeit verstrichen sein.

Wer aufgrund einer Unachtsamkeit 4 Rak°āt gebetet hat, der muss das Gebet wiederholen, wenn er sich noch in der Gebetszeit befindet. Sollte er sich aber erst hieran erinnern, nachdem die Gebetszeit verstrichen ist, muss er es nicht wiederholen. Wer dies aus Unwissenheit tut, der muss das Gebet auch nicht wieder- bzw. nachholen, ebenso verhält es sich mit demjenigen, der aufgrund seiner Unwissenheit Ṣalāh al-Mağrib verkürzt verrichtet. Um das Gebet zu verkürzen, muss der Musāfir nicht extra die Absicht gehabt haben eine Reise anzutreten, vielmehr reicht es aus, dass er die Entfernung überschreitet, die die Verkürzung des Gebetes erfordert.

Derjenige, der als Musāfir hinausgeht, doch dann seine Niyyah (Absicht) ändert und zurückkehrt bevor er circa 22,5 km zurückgelegt hat

Wer als Musāfir hinausgeht, doch dann seine Niyyah ändert und zurückkehrt bevor er circa 22,5 km zurückgelegt hat, der muss seine Gebete nach Änderung der Niyyah vollständig ausführen. Wenn er bereits Gebete verkürzt hat, bevor er circa 22,5 km erreicht hat, muss er diese wieder- bzw. nachholen.

Wer verreist und das Gebet verkürzt verrichtet, doch sodann zur Rückkehr gezwungen ist, noch bevor er die Entfernung von circa 22,5 km zurückgelegt hat

Derjenige, der verreist, das Gebet verkürzt verrichtet und dann gezwungenermaßen wieder zurückkehren muss, bevor er circa 22,5 km zurückgelegt hat, der muss das Gebet nicht wiederholen.

Der Zeitpunkt, der Ṣalāh al-Musāfir (Reisegebet) erfordert

Ṣalāh al-Musāfir wird für den Musāfir dann zum Farḍ (Pflicht), wenn er abgereist ist und die Grenze seiner Heimat hinter sich gelassen hat oder es ihm nicht mehr möglich ist deren Adhān (Gebetsruf) zu vernehmen. Wenn der Musāfir bereits die Stadtgrenze und sein Haus sehen und den Adhān vernehmen kann, dann gilt seine Reise als beendet. Wenn er jedoch zuerst in die Stadt einreisen muss, um sein Haus zu sehen, dann muss er erst das Haus betreten, damit er kein Musāfir mehr ist. 

Das Kürzen des Gebets, wenn man sich nicht sicher ist, ob man tatsächlich eine ausreichende Distanz erreichen wird

Theoretisch ist es mubāḥ (erlaubt), dass derjenige, der die Niyyah fasst, in der aktuellen Gebetszeit, in der er sich befindet, zu reisen und während dessen sich auch sicher ist, dass er wirklich verreisen wird, bereits zu Hause damit beginnt, die Gebete, die aktuell anstehen - zu kürzen. Sollte er die Reise aus diversen Gründen doch nicht antreten, so muss er die gekürzten Gebete in normaler Länge wiederholen. Dennoch sind wir der Ansicht, dass man al-'Aḥwaṭ (als Vorsichtsmaßnahme) mit dem Kürzen der Gebete warten sollte, bis man circa 22,5 km von der Stadtgrenze entfernt ist. Es ist ḥarām (verboten), dass man das Gebet kürzt, wenn man sich nicht sicher ist, ob man lange genug unterwegs ist. Man muss vor der Reise sicher sein, dass der Zielort die erforderliche Kilometerzahl erfüllt, um das Gebet tatsächlich kürzen zu können.

Die Auswahl von zwei Strecken die kürzere wählen, damit man das Gebet nicht kürzen muss

Es ist mubāḥ (erlaubt), dass der Musāfir selbst darüber entscheidet, ob er für seine Reise eine kurze oder lange Strecke nimmt. Die auserwählte Strecke ist das Kriterium für die Entscheidung, ob ein Gebet gekürzt wird oder nicht. Wenn die Strecke so lang ist, dass es wādschib (verpflichtend) ist, das Gebet zu kürzen, dann kürzt man es und wenn die Strecke nicht so lang ist, dann kürzt man das Gebet nicht, sondern verrichtet es normal.

Die Reise zum Zwecke des sinnlosen Zeitvertreibs und der Sünde

Eine Reise anzutreten um nach sinnlosem Zeitvertreib oder Sünde zu trachten, erfordert das Gebet vollständig zu verrichten und die Verkürzung des Gebets ist in diesem Fall weder Farḍ (Pflicht) noch mubāḥ (erlaubt).

Von den erlaubten Arten der Reise, die die Verkürzung des Gebetes erfordern

Zu den erlaubten Arten der Reise, die die Verkürzung des Gebetes erfordern, gehört zu verreisen um einen Mu’min (Gläubigen) zu begleiteten oder ihn in Empfang zu nehmen, sollte es sich bei ihm nicht um einen Ẓālim (ungerechte Person) handeln.

Erlaubte Arten der Reisen, die das vollständige Verrichten der Gebete erfordern und keine Verkürzung erlauben

Zu den erlaubten Reisearten, die ein vollständiges Ausführen der Gebete erfordern und keine Verkürzung des Gebetes zulassen, gehört die Reise des Maultier- und Kameltreibers, des Seefahrers, des Postboten, des Hirten, des Steuereintreibers, des Händlers und des Arbeiters bzw. Beamten, der arbeitsbedingt jeden Tag verreist, und ebenso der Beduine der keinen festen Wohnsitz hat. Dies unter der Bedingung das jene Personengruppen nicht zwischen jeder Reise und der darauffolgenden in ihrem Haus fünf Tage und weniger verbringen oder in dem Ort, in den sie reisen, sich zehn Tage oder mehr aufhalten. Sollten bei ihnen diese Dauer zutreffen, müssen sie das Gebet auf dem Weg der Reise verkürzen, jedoch nicht in den beiden Orten.

Das Haus, welches die Verkürzung des Gebtes verhindert, sollte man es betreten

Das zuvor bezüglich der Reise angesprochene Haus, von dem die Entfernung gemessen wird, und welches mit dem Eintreten in selbiges, das Verkürzen des Gebetes verhindert, ist jenes Haus, in dem man ansässig ist. Wenn man in jedem Ort zwischen denen man hin und her reist ein Haus besäße, d.h. in jedem Ort ansässig ist, muss man bei Betreten des eigenen Hauses wieder das Gebet vollständig ausführen und hier wäre es ḥarām (verboten), das Gebet zu kürzen. Wenn es sich aber nicht um ein Haus handelt, indem man ansässig ist und worin man wohnt, muss man das Gebet verkürzen. Als Wohnsitz gilt ein Haus dann, wenn man sich mindestens für sechs Monate darin aufhält, oder das Recht besitzt mindestens für sechs Monate sich darin aufzuhalten.

Der Musāfir lässt sich bei Familienangehörigen nieder

Der Musāfir, der sich bei einigen Familienangehörigen niederlässt, d.h. also einem Haus, in dem er nicht sesshaft ist, muss das Gebet verkürzt verrichten, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn er in dem besagten Haus ein permamentes, eigenes Zimmer hat mit seinem Hausrat. 

Der Musāfir, der die Absicht hegt, sich mindestens zehn Tage im Ort aufzuhalten, in den er reist

Wenn der Musāfir die Niyyah hat, sich im Ort, in den er reist, zehn oder mehr Tage auzuhalten, muss er das Gebet vollständig vornehmen. Er gilt an diesem Ort als Muqīm (Sesshafter). 

Der Musāfir, der sich mehr als zehn Tage an einem anderen Ort aufhält, und während dessen andere Orte bereist

Es ist für den Musāfir, der sich mehr als zehn Tage an einem Ort aufhält, und während dessen dritte Orte bereist, wādschib (verpflichtend), in den Drittorten seine Gebete - außer Ṣalāh al-Mağrib - zu kürzen.

Das Kürzen der Gebete ständig Reisenden

Das Kürzen der Gebete des ständig Reisenden hängt davon ab, wie viele Tage jemand unterwegs ist und ob es bei der Reise Unterbrechungen gibt. Jemand der arbeitsbedingt jeden Tag unterwegs ist, hat das Gebet vollständig zu verrichten und darf es nicht kürzen. Es gibt diesbezüglich eine Regel, die festlegt, wann dies der Fall ist und wann nicht:

„Man muss das Gebet auf der Reise kürzen, wenn man zwischen zwei Reisen das eigene Haus wieder betritt und zur nächsten Reise weniger als 5 Tage verbleiben.“

Beispiel 1: Es ist wādschib (verpflichtend) das Gebet zu kürzen, wenn man für einen Tag verreist, dann nach Hause kommt und dort für einen Tag verweilt und dann wieder verreist.

Beispiel 2: Es ist wādschib (verpflichtend) das Gebet zu kürzen, wenn man für zwei Tage in einen anderen Ort verreist, wieder nach Hause kommt und zu Hause zwei Tage verbleibt, und dann wieder für zwei Tage verreist.

Beispiel 3: Es ist wādschib (verpflichtend) das Gebet vollständig zu verrichten und ḥarām (verboten) es zu kürzen, wenn man innerhalb der Werktage von Montag bis Freitag als Musāfir unterwegs ist und jeden Abend wieder nach Hause kommt, ohne dass man dazwischen eine Pause macht.

Der Musāfir, der bezüglich der Dauer des Aufenthalts schwankt

Sollte man im Schwanken bezüglich der Dauer des Aufenthalts sein, muss man bis zu dreißig Tage das Gebet kürzen, sodann betet man das Gebet vollständig, selbst wenn es sich dann nur noch um ein einziges Gebet handelt. Im Falle, dass man die Niyyah gefasst hat, sich zehn Tage lang aufzuhalten, doch dann die Niyyah ändert, aber bereits ein Gebet vollständig verichtet hat, muss man die restlichen Gebete bis man abreist auch vollständig verrichten. Wenn man in diesem Fall noch kein Gebet verrichtet hat, hat man die Wahl und kann die Niyyah ändern und somit das Gebet verkürzt verrichten.

Der Musāfir fasst während des Gebetes die Absicht zu längerem Aufenthalt

Der Musāfir, der während des Gebets die Niyyah zu einem längerem Aufenthalt fasst, muss sein Gebet vervollständigen, wenn es sich um Ṣalāh al-Ẓuhr,
Ṣalāh al-°Aṣr oder Ṣalāh al-°Ischā handelt.

Die Reise nach dem Eintreten der Gebeteszeit oder das Heimkehren nach Eintreten der Gebetszeit

Derjenige, der nach Eintreten der Gebetszeit verreist, muss das Gebet vollständig verrichten, wenn er noch bevor er die Stadtgrenze erreicht betet, bzw. bevor er zum Ort gelangt, an dem er den heimischen Adhān nicht mehr wahrnehmen kann. Sollte er jedoch erst beten, nachdem er die Stadtgrenze bzw. den Punkt überschritten hat, an dem er den heimischen Adhān nicht mehr wahrnimmt, dann muss er das Gebet verkürzt verrichten. Darüberhinaus ist es so, dass der Reisende, der in seinen Ort zurückkehrt, nachdem die Gebetszeit eingetreten ist, und betet noch bevor er sein Haus erreicht, das Gebet verkürzt verrichten muss, und wenn er erst betet, nachdem er sein Haus betreten hat, verrichtet er es vollständig.

Man verreist nach al-Makkah, al-Madīnah, al-Kūfah oder al-Hā’ir, wobei man kein dauerhaften Aufenthalt beabsichtigt

Für denjenigen, der nach Makkah, al-Madīnah, al-Kūfah oder al-Ḥā'ir reist und keinen dauerhaften Aufenthalt beabsichtigt, ist es mubāḥ (erlaubt) bzw. mustaḥabb (empfohlen), sein Gebet vollständig zu verrichten und es nicht zu kürzen. Es ist für den Musāfir mustaḥabb (empfohlen), an den vier und anderen wichtigen Orten zusätzliche Gebete zu verrichten, selbst wenn man das Farḍgebet verkürzt verrichtet, und möglichst viele Nawāfil des Nachts und des Tages zu verrichten.

Das Gebet des Musāfir hinter einem Muqīm (Sesshaften)

Es gibt zwei Möglichkeiten für den Musāfir hinter einem Muqīm das Gebet zu verrichten. Als Beispiel gilt hier die Verrichtung des Ṣalāh al-Ẓuhr und Ṣalāh al-°Aṣr:

1. Möglichkeit: Der Imām (Vorbeter) verrichtet vier Rak°āt, wobei der Musāfir, der hinter ihm betet, nach zwei Rak°āt Ṣalāh al-Ẓuhr durch den Taslīm abschließt. Nun wartet der Musāfir darauf, dass der Imām seine restlichen zwei Rak°āt von insgesamt vier Rak°āt vollendet. Sobald der Imām Ṣalāh al-°Aṣr mit insgesamt vier Rak°āt beginnt, verrichtet der Musāfir hinter ihm erneut nur zwei Rak°āt.

2. Möglichkeit: Der Imām verrichtet vier Rak°āt, wobei der Musāfir, der hinter ihm betet, nach zwei Rak°āt Ṣalāh al-Ẓuhr durch den Taslīm abschließt. Nun steht der Musāfir auf, ruft die 'Iqāmah aus und verrichtet Ṣalāh al-°Aṣr alleine.

3. Möglichkeit: Der Imām verrichtet vier Rak°āt, wobei der Musāfir, der hinter ihm betet, nach zwei Rak°āt Ṣalāh al-Ẓuhr durch den Taslīm abschließt. Nun steht der Musāfir auf, ohne eine weitere 'Iqāmah auszurufen und verrichtet die zwei Rak°āt des Ṣalāh al-°Aṣr hinter dem Imām, der gerade die letzten beiden Rak°āt des Ṣalāh al-Ẓuhr verrichtet. Wenn der Imām jedoch die letzten beiden Rak°āt ohne Rezitation der Sūrah al-Fātiḥah [1] verrichtet, da er den Tasbīḥ vornimmt, dann verliert das Gebet des Musāfir dadurch seine Gültigkeit, da es wādschib (verpflichtend) ist, dass in den beiden ersten Rak°āt die Sūrah al-Fātiḥah [1] rezitiert werden muss. Wenn der sesshafte Imām aber weiß, dass hinter ihm ein Musāfir betet und aufgrund dessen die Sūrah al-Fātiḥah [1] in den letzten beiden Rak°āt des Ṣalāh al-Ẓuhr rezitiert, dann ist es mubāḥ (erlaubt), dass der Musāfir ebenso Ṣalāh al-°Aṣr hinter ihm verrichtet. Damit es nicht zu solch einer Problematik kommt, ist es besser, wenn die Betenden sich für eine der beiden ersten Optionen entscheiden.

Die Nawāfil auf Reisen

Es ist für den Musāfir mustaḥabb (empfohlen), die Nawāfil des Tages zu unterlassen und mubāḥ (erlaubt), die zusätzlichen Gebete des Tages nachts nachzuholen, sollte man dies vermögen. Hingegen sind die Nawāfil der Nacht auch für den Reisenden mustaḥabb (empfohlen), und es ist ebenfalls mustaḥabb (empfohlen), sollte man etwas davon verpasst haben, dies nachzuholen, selbst wenn dies während der Reise am Tage geschieht. Wenn man sich auf einem Reittier befindet, verrichtet man das Gebet darauf, oder im Auto, dem Flugzeug etc. und zwar in Fahrtrichtung des Transportmittels. Es ist im besonders mustaḥabb (empfohlen), das Ṣalāh al-Witr fortwährend zu verrichten.

An einem Freitag zu reisen

Es ist zwar mubāḥ (erlaubt), an einem Freitag zu reisen, doch es ist mustaḥabb (empfohlen), den Freitag mit Gebet und Dhikr (Andacht) zu verbringen und die Reise auf Samstag hinauszuschieben.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Quelle: Gebet-Nr.-26