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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Ṣalāh al-Dschumu°ah (Freitagsgebet)
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Die Verrichtung des Ṣalāh al-Dschumu°ah ist am Dschumu°ah (Freitag) anstelle des Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet) wādschib (verpflichtend), wenn sich sieben Männer zusammen finden, die mukallaf (bei Verstand, nicht Kinder und nicht geistesbehindert) sind. Darüberhinaus dürfen sich diese Sieben gerade nicht auf einem Safar (Reise) befinden, sie müssen frei und dürfen keine Sklaven sein, sie dürfen nicht blind sein und müssen über ausreichende gesundheitliche Verfassung verfügen, um Ṣalāh al-Dschumu°ah zu verrichten, und nicht durch Alter oder Krankheit verhindert sein. Genauso kann Angst vor einer ungerechten Person oder das Fehlen einer fähigen Person zum Halten der Freitagskhutbah (Freitagspredigt) den Ṣalāh al-Dschumu°ah aussetzen. Diese Sieben müssen in einer Stadt, einem Dorf oder einer sonstigen Ortschaft zusammenkommen, wobei die Entfernung des Wohnortes eines jeden von ihnen zum Ort der Verrichtung des Freitagsgebetes nicht circa neun Kilometer (zwei Farsakh) überschreiten darf. Sollten sich lediglich fünf solcher Personen zusammenfinden, dann ist es für sie mustaḥabb (empfohlen), das Freitagsgebet zu verrichten, jedoch nicht wādschib (verpflichtend). Bei weniger als fünf Personen, ist Ṣalāh al-Dschumu°ah weder wādschib (verpflichtend), noch mustaḥabb (empfohlen), vielmehr beten diese in diesem Fall vier Rak°āt, welche dem Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet) entsprechen, sollten sie hierzu in der Lage sein. Ṣalāh al-Dschumu°ah wird mit dem Imām (Vorbeter) zu zwei Rak°āt verrichtet, welchen zwei Khutab vorausgehen, die in der Dschamā°ah (Gemeinschaft) abgehalten werden müssen.
Der Abstand zwischen den Moscheen, in denen das Ṣalāh al-Dschumu°ah abgehalten wird
Es ist wādschib (verpflichtend), dass der Abstand zwischen zwei Moscheen, in denen Ṣalāh al-Dschumu°ah verrichtet wird, mindestens 5 1/2 km (circa drei Meilen) beträgt.
Die Zeit des Ṣalāh al-Dschumu°ah und Ṣalāh al-°Aṣr (Nachmittagsgebet) am Freitag
Ṣalāh al-Dschumu°ah muss bei Niedergang der Sonne verrichtet werden, während man eine Weile Zeit hat, bis die Zeit für Ṣalāh al-°Aṣr eintritt. Die Zeit für das Ṣalāh al-°Aṣr ist am Dschumu°ah die Zeit des Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet) an den sonstigen Tagen.
Der Zeitpunkt, an dem man zum Ṣalāh al-Dschumu°ah erscheinen sollte
Der Begriff „Sā°ah“ wird heutzutage als Stunde bezeichnet. Zur damaligen Zeit wurde der Begriff genutzt, um die Zeitspanne bis zur Verrichtung des Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet) einzugrenzen. Es ist kāfin (ausreichend), dass man rechtzeitig zum Ṣalāh al-Dschumu°ah erscheint. Man kann sich auch früher am Ort der Verrichtung des Freitagsgebets einfinden.
Während und zwischen den beiden Khutbahs des Ṣalāh al-Dschumu°ah zu reden und zwischen ihnen und dem Gebet
Es ist ḥarām (verboten), zwischen den beiden Khutab (Predigten) des Ṣalāh al-Dschumu°ah zu reden, doch es ist mubāḥ (erlaubt), zwischen den Khutab und zwischen den Khutab und dem Gebet zu reden.
Die beiden Khutab vor Ṣalāh al-Dschumu°ah und vor dem Niedergang der Sonne zu halten
Es ist wādschib (verpflichtend), die beiden Khutab vor dem Ṣalāh al-Dschumu°ah zu halten und mubāḥ (erlaubt), sie sogar noch vor dem Niedergang der Sonne bzw. Ende des Zawāl (Sonnenzenit) zu halten, sodass beim Beenden der Khutbah die Sonne beginnt niederzugehen und man Ṣalāh al-Dschumu°ah verrichtet. Es ist jedoch bei Bedarf mubāḥ (erlaubt), dass man die Khutbah in die Länge zieht, sodass man den Zawāl überschreitet oder dass man mit der Khutbah erst nach dem Zawāl beginnt. Nach dem Ende des Zawāl wird dann Ṣalāh al-Dschumu°ah verrichtet.
Das Stehen des Khutbah-Sprechers während der beiden Ansprachen und zwischen ihnen sich hinzusetzen
Es ist für denjenigen, der die Khutbah hält, wādschib (verpflichtend), die beiden Khutab des Ṣalāh al-Dschumu°ah im Stehen zu halten, es sei denn man hat eine Entschuldigung, und er muss zwischen ihnen eine Pause in Form von einem kurzen Hinsetzen einlegen, während der er nicht spricht.
Derjenige, der hinter dem Imām im Ṣalāh al-Dschumu°ah oder einem anderen Gebet die Rukū° oder Sadschdah vergisst
Wenn jemand hinter dem Imām im Ṣalāh al-Dschumu°ah oder einem anderen Gebet die Rukū° vergisst, ist es wādschib (verpflichtend), dass er sie verrichtet und sich danach dem Imām anschließt und er muss keine Sadschdah al-Sahw (Unachtsamkeitsniederwerfung) vornehmen.
Das Freitagsgebet des Reisenden
Es ist für den Musāfir (Reisende) mustaḥabb (empfohlen), das Ṣalāh al-Dschumu°ah zu verrichten, auch wenn es für ihn keinen Farḍ (Pflicht) darstellt.
Den Ṣalāh al-Dschumu°ah bei Regen zu unterlassen
Es ist mubāḥ (erlaubt), Ṣalāh al-Dschumu°ah bei Regen zu unterlassen, sollte dieser einen daran hindern, das Haus zu verlassen oder Schaden mit sich bringen, sobald man das Haus verlässt.
Turban und Burd (Umhang) für den Imām während Ṣalāh al-Dschumu°ah
Es ist dem Imām mustaḥabb (empfohlen),im Ṣalāh al-Dschumu°ah, d.h. während der beiden Khutab und dem Gebet, einen Turban und einen Umhang zu tragen, sowohl im Winter wie im Sommer.
Die Art und Weise der beiden Predigten des Ṣalāh al-Dschumu°ah, und was man in den beiden Rak°āt des Ṣalāh al-Dschumu°ah-Gebetes an Qur’ān verliest
Es ist für den Imām mustaḥabb (empfohlen), in der ersten Khutbah Allāh (سبحانه و تعالى) zu loben und zu preisen, zur Taqwā (Gottesfurcht) aufzurufen, eine kurze Sūrah des edlen Qur'ān zu rezitieren und sich dann zu setzen. Hiernach steht er zur zweiten Khutbah auf, lobt Allāh (عز وجل), preist Ihn und spricht Segenswünsche über den Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) und die Imāme der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) und bittet für die Mu'minūn (gläubigen Männer) und Mu'mināt (gläubigen Frauen) um Vergebung. Weiterhin ist es mustaḥabb (empfohlen), in der ersten Rak°ah des Ṣalāh al-Dschumu°ah Sūrah al-Dschumu°ah [62] und der zweiten Rak°ah Sūrah al-Munafiqūn [63] zu rezitieren.
Das Ṣalāh al-Dschumu°ah Gebet zu erreichen
Es ist für denjenigen, der den Rukū° der zweiten Rak°āt des Ṣalāh al-Dschumu°ah mit dem Imām erreicht, oder noch davor ins Gebet kommt, wādschib (verpflichtend), sein Gebet auf zwei Rak°āt zu vervollständigen, und er hat damit Ṣalāh al-Dschumu°ah erreicht. Wenn man sich aber erst nach der Rukū° der zweiten Rak°āt dem Imām anschließt, ist es wādschib (verpflichtend), das Gebet zu vier Rak°āt zu vervollständigen, so dass man Ṣalāh al-Ẓuhr verrichtet, da man in diesem Fall Ṣalāh al-Dschumu°ah nicht mehr erreicht hat. Die Khutbah zu verpassen, verhindert nicht, dass man das Gebet selbst erreicht.
Am Freitag früh in die Moschee zu kommen
Es ist mustaḥabb (empfohlen), am Dschumu°ah möglichst früh in die Moschee zu kommen.
Das Gebet hinter einem Fāsiq (Frevler)
Es ist ḥarām (verboten), hinter einem Fāsiq zu beten, es sei denn aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit), wobei man die Niyyah (Absicht) fasst, das Gebet einzeln hinter ihm zu verrichten, oder aber man wiederholt es oder betet es bereits im Vornherein.
Der Du°ā' (Bittgebet) am Dschumu°ah
Es ist mustaḥabb (empfohlen), am Dschumu°ah zwischen der Beendigung der zweiten Khutbah und der Aufstellung der Reihen zum Gebet, und in der letzten Stunde des Tages vor Untergang der Sonne 'Ad°iyah (Bittgebete) vorzunehmen.
Zu beten, während der Imām die Freitagskhutbah hält
Wenn jemand während der Khutbah des Ṣalāh al-Dschumu°ah sitzt, ist es für ihn ḥarām (verboten), aufzustehen und zu beten.
Der Umstand, dass man während der Zeit des Ṣalāh al-Dschumu°ah arbeiten muss
Bekanntermaßen gibt es Bedingungen, damit an einem Dschumu°ah der Ṣalāh al-Dschumu°ah wādschib (verpflichtend) ist. Wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind, dann ist Ṣalāh al-Dschumu°ah nicht wādschib (verpflichtend) für die Muslime. Wenn die Bedingungen allerdings gegeben sind und Ṣalāh al-Dschumu°ah damit wādschib (verpflichtend) für die Muslime ist, dann ist die Arbeit keine Entschuldigung dafür, dass jemand Ṣalāh al-Dschumu°ah unterlässt. Es ist sogar so, dass Allāh (سبحانه و تعالى) das Arbeiten während der Zeit des Ṣalāh al-Dschumu°ah verboten hat, wenn währenddessen Ṣalāh al-Dschumu°ah stattfindet.
<يَـٰٓأَيُّہَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِذَا نُودِىَ لِلصَّلَوٰةِ مِن يَوۡمِ ٱلۡجُمُعَةِ فَٱسۡعَوۡاْ إِلَىٰ ذِكۡرِ ٱللَّهِ وَذَرُواْ ٱلۡبَيۡعَۚ ذَٲلِكُمۡ خَيۡرٌ۬ لَّكُمۡ إِن كُنتُمۡ تَعۡلَمُونَ فَإِذَا قُضِيَتِ ٱلصَّلَوٰةُ فَٱنتَشِرُواْ فِى ٱلۡأَرۡضِ وَٱبۡتَغُواْ مِن فَضۡلِ ٱللَّهِ وَٱذۡكُرُواْ ٱللَّهَ كَثِيرً۬ا لَّعَلَّكُمۡ تُفۡلِحُونَ وَإِذَا رَأَوۡاْ تِجَـٰرَةً أَوۡ لَهۡوًا ٱنفَضُّوٓاْ إِلَيۡہَا وَتَرَكُوكَ قَآٮِٕمً۬اۚ قُلۡ مَا عِندَ ٱللَّهِ خَيۡرٌ۬ مِّنَ ٱللَّهۡوِ وَمِنَ ٱلتِّجَـٰرَةِۚ وَٱللَّهُ خَيۡرُ ٱلرَّٲزِقِينَ>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<O ihr, die ihr glaubt, wenn zum Gebet am Dschumu°ah (Freitag) gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allāhs und stellt den Geschäftsbetrieb ein. Das ist besser für euch, wenn ihr es nur wüßtet. Und wenn das Gebet beendet ist, dann zerstreut euch im Land und trachtet nach Allāhs Gnadenfülle und gedenkt Allāhs häufig, auf daß ihr Erfolg haben möget. "Doch wenn sie eine Handelsware oder ein Spiel sehen, dann brechen sie sogleich dazu auf und lassen dich (im Gebet) stehen. Sprich: "Was bei Allāh ist, das ist besser als Spiel und Handelsware, und Allāh ist der beste Versorger.">
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Dschumu°ah [62], Āyāt 9-11)
Ṣalāh al-Dschumu°ah am Tag von Ṣalāh al-°Īd
Das Eintreten eines °Īd (islāmischen Feiertags) beeinflusst nicht Ṣalāh al-Dschumu°ah. Das bedeutet, dass sowohl Ṣalāh al-°Īd (Festtagsgebet) als auch das Ṣalāh al-Dschumu°ah normal verrichtet werden müssen. Es ist mubāḥ (erlaubt), dass man die Verrichtung des Ṣalāh al-Dschumu°ah bis zur Zeit des Zawāl (Sonnenzenit) aufschiebt. Man kann bei Bedarf, eine Khutbah für beide Gebete vortragen, wobei es mustaḥabb (empfohlen) ist, dass der Imām zwei verschiedene Khutab predigt.
Das Klingeln des Handys während des Ṣalāh al-Dschumu°ah
Es ist ḥarām (verboten), dass man zwischen den zwei Khuṭab des Ṣalāh al-Dschumu°ah redet bzw. sich unterhält. Da das Klingeln eines Handys während der Khuṭbah sich negativ auf die Konzentration der Anwesenden auswirken kann, ist dies ebenfalls ḥarām (verboten) für den Besitzer, der das Klingeln seines Mobilfunkgeräts nicht unterbunden hat. Dieser Taḥrīm (Verbot) wirkt sich aber nicht negativ auf den Lohn des Ṣalāh al-Dschumu°ah aus.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Gebet-Nr.-23