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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Al-'Adhān und al-'Iqāmah
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Al-Ṣalāh (das Gebet) im Islām besteht aus insgesamt fünf Gebeten. Vor jedem Gebet wird der Gebetsruf „'Adhān" ausgerufen. Bevor man dann mit dem Gebet beginnt, findet ein zweiter Gebetsruf statt, der als „'Iqāmah" bezeichnet wird. Der Begriff „'Adhān“ bedeutet in der arabischen Sprache „Bekanntmachung”.
<وَأَذَٲنٌ۬ مِّنَ ٱللَّهِ وَرَسُولِهِۦۤ إِلَى ٱلنَّاسِ يَوۡمَ ٱلۡحَجِّ ٱلۡأَڪۡبَرِ أَنَّ ٱللَّهَ بَرِىٓءٌ۬ مِّنَ ٱلۡمُشۡرِكِينَۙ وَرَسُولُهُ ۥۚ فَإِن تُبۡتُمۡ فَهُوَ خَيۡرٌ۬ لَّڪُمۡۖ وَإِن تَوَلَّيۡتُمۡ فَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّكُمۡ غَيۡرُ مُعۡجِزِى ٱللَّهِۗ وَبَشِّرِ ٱلَّذِينَ كَفَرُواْ بِعَذَابٍ أَلِيمٍ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Und [dies ist] ein 'Adhān (Bekanntmachung) von Seiten Allāhs und Seines Gesandten [...]>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Taubah [9], Āyah 3)
In der Terminologie der Scharī°ah (islāmische Gesetzgebung) bezeichnet der Begriff „'Adhān“ die „Bekanntmachung über den Eintritt der Gebetszeit”.
Die Bedingungen des Mu°adhin (Adhān-Rufer)
Folgende Bedingungen muss der Mu°adhin ('Adhān-Rufer) erfüllen, damit sein 'Adhān ṣaḥīḥ (gültig) ist:
- Er muss Muslim sein.
- Er muss °ādil (gerecht) sein.
- Er muss Kenntnis über die Aḥkām (Urteile) des 'Adhān haben.
- Er muss im Bezug auf Waqt al-Ṣalāh (Gebetszeit) vertrauenswürdig sein.
- Er muss unter den Menschen bekannt sein, damit keine Zweifel nach seiner Ausrufung herrschen.
Wenn jemand die genannten Bedingungen erfüllt, ist es mubāḥ (erlaubt), ihn zum Mu°adhin für die Muslime zu nehmen. Daneben ist es mustaḥabb (empfohlen), dass der Mu°adhin eine schöne Stimme hat.
Die Zuständigkeit für den 'Adhān der fünf Gebete
Es ist mustaḥabb (empfohlen), für den 'Adhān der fünf Gebete zuständig zu sein und sich fortwährend darum zu kümmern, dass dieser ausgerufen wird.
Die Gültigkeit des 'Adhān
Der 'Adhān des Mu°adhin, der steht, sitzt, geht, ein Transportmittel nutzt, keinen Ğusl (rituelle Ganzkörperwaschung) hat, den Wuḍū' (Gebetswaschung) besitzt oder nicht besitzt, sich der Qiblah (Gebetsrichtung) zuwendet oder nicht zuwendet, ist ṣaḥīḥ (gültig) und maqbūl (akzeptabel). Die Unterscheidung von einem oder mehr der genannten Zustände, ist keine Bedingung für die Gültigkeit und die Vollständigkeit des Adhān, doch es ist mustaḥabb (empfohlen), beim Taschahhud sich der Qiblah zuzuwenden.
Die Gültigkeit des 'Adhān einer Person, die noch nicht erwachsen ist
Der 'Adhān desjenigen, der noch nicht mukallaf (verantwortlich) ist, aber die erforderlichen Eigenschaften des Mu°adhin für die Gültigkeit des 'Adhān erfüllt, ist ṣaḥīḥ (gültig).
Das Ausrufen des 'Adhān
Es ist für den Mu°adhin (-Rufer) mustaḥabb (empfohlen), während des Adhān seine Finger in die Ohren zu stecken. Es ist empfohlen (mustaḥabb), den Takbīr im Adhān mit Entschlossenheit vorzunehmen und die Worte des Adhān in deutlicher Weise auszusprechen. Weiterhin ist es empfohlen (mustaḥabb), jeweils am Ende mit einem Sukūn stehen zu bleiben und die Stimme zu erheben.
Der Adhān, der mustaḥabb (empfohlen) ist, besteht aus 18 Teilen:
الله أكبر، الله أكبر، الله أكبر، الله أكبر أشهد أن لا إله إلا الله ، أشهد أن لا إله إلا الله أشهد أن محمدا رسول الله ، اشهد أن محمدا رسول الله حي على الصلاة ، حي على الصلاة حي على الفلاح ، حي على الفلاح حي على خير العمل ، حي على خير العمل الله أكبر، الله أكبر لا إله إلا الله ، لا إله إلا الله Es ist auch möglich, ihn aus 17 Teilen bestehend vorzunehmen, indem man zu Beginn statt vier mal nur nur zwei mal „Allāhu 'akbar“ spricht. |
Das Sprechen während des 'Adhān
Es ist mubāḥ (erlaubt), während des 'Adhān zu sprechen.
Das Nachsprechen des 'Adhan, sobald man ihn hört
Es ist mustaḥabb (empfohlen), beim Hören des 'Adhān das nachzusprechen, was der Mu°adhin sagt und nach den beiden Schahādatayn (zwei Glaubensbezeugnisse) zu sagen:
مصدقا ، محتسبا ، وأنا أشهد أن لا إله إلا الله وأن محمدا رسول الله. أكتفى بها عن كل من أبى وجحد وأعين بها من أقر وشهد
Muṣaddiqan, Muḥtasiban, wa 'anā 'aschhadu an lā ilāha illā Allāh wa anna Muḥammadan Rasūl Allāh. 'Aktafī bihā °an kulli man 'abā wa dschahada wa 'a°iyyinu bihā man 'aqarra wa schahida.
Beglaubigend, (den Lohn Allāhs) erhoffend. Ich bezeuge, dass es keinen (wahren) Ilāh außer Allāh gibt und dass Muḥammad der Gesandte Allāhs ist. Ich begnüge mich damit gegenüber jedem, der sich wiedersetzt und verleugnet, und richte mich damit an den, der zustimmt und bezeugt.
Die Ṣalawāt (Segenswünsche) auf den Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم)
Es für den Mu°adhin und die Zuhörer wādschib (verpflichtend), für den Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) jedes Mal Ṣalawāt (Segenswünsche) auszusprechen, wenn er im 'Adhān und zu anderen Gelegenheiten erwähnt wird.
Die Entlohnung für den 'Adhān
Es ist ḥarām (verboten), für den 'Adhān eine Bezahlung entgegenzunehmen, da er eine °Ibādah (Gottesdienst) darstellt, welche nur aufrichtig fī sabīli Llāh (auf dem Wege Allāhs) ausgeübt werden darf.
Der Du°ā' (Bittgebet) für den morgendlichen und abendlichen 'Adhān
Es ist mustaḥabb (empfohlen), folgenden Du°ā' (Bittgebet) zu rezitieren, wenn man den morgentlichen und abendlichen 'Adhān hört:
اللهم إني أسألك بإقبال نهارك، وإدبار ليلك، وحضور صلواتك وأصوات دعاتك، وتسبيح ملائكتك، أن تتوب علي إنك أنت التواب الرحيم
Allāhumma 'innī 'as'aluka bi 'iqbāli nahārika, wa 'idbāri laylika, wa ḥuḍūri ṣalawātika, wa 'aṣwāti du°ātika, wa tasbīḥi malā'ikatika, 'an tatūba °alayya, 'innaka anta al-Tawwāb al-Raḥīm.
O Allāh, fürwahr ich bitte Dich in Empfangnahme Deines Tages und Verabschiedung Deiner Nacht, bei der Beiwohnung Deiner Gebete, bei den Stimmen Deiner Anrufer und der Lobpreisung Deiner Engel, dass Du Dich mir in Gnade zuwendest, Du bist ja der Allgnädig Verzeihende, der Barmherzige.
Das Ausrufen des 'Adhān in einer Dschamā°ah (Gemeinschaft) vor Eintreten der Gebetszeit
Es ist ḥarām (verboten), in einer Dschamā°ah (Gemeinschaft) vor Eintritt der Gebetszeit den 'Adhān auszurufen, da solch ein Verhalten zur Ungültigkeit der Gebete der Anwesenden führen könnte. Es könnte unter den anwesenden Personen jemand sein, der durch den 'Adhān vom Eintritt der Gebetszeit ausgeht und so das Gebet in der falschen Zeit verrichtet.
Das Ausrufen des 'Adhān zum ersten Fadschr (Frühlicht)
Es ist mubāḥ (erlaubt), für einen selbst und mustaḥabb (empfohlen), dass man für andere den ersten 'Adhān zum ersten Fadschr (Frühlicht) des Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet) ausruft. Dieser 'Adhān verkündet den Menschen den Beginn des ersten Fadschr. Es ist mustaḥabb (empfohlen), neben der Person, die den 'Adhān zum ersten Fadschr ausruft, eine zweite Person auszuwählen, die nur für den zweiten 'Adhān zuständig ist - damit die Leute den ersten vom zweiten Fadschr unterscheiden können.
Das Hinzufügen von „'Aschhadu anna °Alīyyun Walī Allāh oder °Alīyyun Ḥudschat Allāh“ in den 'Adhān
اشهد ان علي ولي الله، اشهد ان علي حجة الله
'Aschhadu anna °Alīyyun Walī Allāh. 'Aschhadu °Alīyyun Ḥudschat Allāh.
Ich bezeuge, dass °Alī der Walī Allāhs ist. Ich bezeuge, dass °Alī der Beweis Allāhs ist .
Bekanntermaßen stellt der 'Adhān genauso wie das Gebet und Fasten eine °Ibādah (Gottesdienst) dar. Das heißt, dass wir den 'Adhān so praktizieren müssen, wie Allāh (سبحانه و تعالى) ihn uns anbefohlen und der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) vorgelebt hat. Das Hinzufügen von „'Aschhadu anna °Alīyyun Walī Allāh" und „'Aschhadu °Alīyyun Ḥudschat Allāh" in den Adhān ist eine Bid°ah (Erneuerung) und stellt einen Verstoß gegen die authentische, gereinigte Sunnah dar. Diese Zusätze werden in den authentischen Aḥadīth (Überlieferungen) in Bezug auf den 'Adhān nicht erwähnt. Aus diesem Grund sind diese Worte auch kein Bestandteil des 'Adhān. Es ist ḥarām (verboten), dass man dem 'Adhān und der 'Iqāmah irgendetwas hinzufügt, dass kein Bestandteil von ihm darstellt. Leider wird dieser Zusatz von vielen Mu°adhinūn (Adhān-Rufern), die sich zur Ahl al-Bayt (عليهم السلام) bekennen, dennoch ausgerufen, da sie auf dieser Bid°ah beharren. Und jene, die mit dieser Bid°ah nicht einverstanden sind, trauen sich nicht, diese falsche Form des 'Adhān zu kritisieren, da sie bereits seit Generationen praktiziert und in dieser Form auch weitergegeben wird.
Das Hinzufügen von „al-Ṣalātu khayrun mina al-Naum“ in den 'Adhān
الصلاة خير من النوم
Al-Ṣalātu khayrun mina al-Naum.
Das Gebet ist besser als Schlaf.
Es ist ḥarām (verboten), den Tathwīb im 'Adhān und in der 'Iqāmah vorzunehmen, da dies eine Bid°ah (Erneuerung) darstellt.
Der dritte Adhān am Freitag
Am Freitag besteht ein Adhān und eine Iqāmah. Doch was den dritten Adhān angeht, der dem Adhān des Ṣalāh al-Dschumu°ah vorangeht und vor dem Niedergang oder Sonne oder hiernach vorgenommen wird, so ist dieser eine Bid°ah und damit ḥarām (verboten).
Während des 'Adhān zu Ṣalāh al-Dschumu°ah zu verkaufen
Es ist ḥarām (verboten), während des 'Adhān zu Ṣalāh al-Dschumu°ah Dinge zu verkaufen, wenn es für einen wādschib (verpflichtend) ist, Ṣalāh al-Dschumu°ah zu verrichten. Doch derjenige, für den Ṣalāh al-Dschumu°ah keinen Farḍ (Pflicht) darstellt, dem ist es mubāḥ (erlaubt), Dinge zu verkaufen und einzukaufen, mit Ausnahme desjenigen, für den Ṣalāh al-Dschumu°ah mustaḥabb (empfohlen) ist. In diesem Fall wäre das Kaufen und Verkaufen für ihn makrūḥ (verpönt).
Der Abstand zwischen 'Adhān und 'Iqāmah
Es gibt keine festgelegte Zeitspanne zwischen dem 'Adhān und der 'Iqāmah, die eingehalten werden müsste. Es gibt nur den Grundsatz, dass man beide voneinander trennt. Beispielsweise kann man sich hinsetzen und den Tasbīḥ vornehmen oder zwei Rak°āt (Gebetseinheiten) beten. Es ist mubāḥ (erlaubt), dass diese Trennung länger dauert, als ein Gebet mit zwei Rak°āt dauern würde, solange jedoch die Zeit des Gebets nicht verstreicht. Das heißt, dass es keinen Unterschied macht, ob man den 'Adhān ausruft und sofort betet oder den Adhān ausruft und zu einem späteren Zeitpunkt betet.
Dass jemand anderes als der Mu°adhin die 'Iqāmah vornimmt
Es ist mubāḥ (erlaubt), dass jemand anderes die 'Iqāmah vornimmt als derjenige, der den 'Adhān ausrief. Der Mu°adhin ist hier nicht berechtigter, da es keinen Dalīl (Beweis) gibt, der so etwas bestätigen würde.
Das Ausrufen der 'Iqāmah
Die 'Iqāmah darf nur im Stehen und nicht im Sitzen oder auf einem Reittier vorgenommen werden. Sie setzt den Wuḍū' (Gebetswaschung) voraus, es sei denn es existiert eine Ḍarūrah (Notwendigkeit).
Das Verbinden der Wörter in der 'Iqāmah
Es ist erlaubt (mubāḥ), die Wörter in der 'Iqāmah zu verbinden, indem man die Wortenden mit Vokalen ausspricht.
Die Bestimmung des Zeitpunktes der 'Iqāmah für das Gebet in der Moschee
Wenn der Imām (Vorbeter) des Gebets in der Moschee anwesend ist, ist er es, der anordet, wann die 'Iqāmah für das Gebet erfolgt. Sollte er sich verspäten und nicht zur festgelegten Zeit in der Moschee sein, dann obliegt es dem Mu°adhin ('Adhān-Rufer) die 'Iqāmah vorzunehmen. Kommt dann der Imām während der 'Iqāmah oder danach noch bevor das Gebet anfängt, betet dieser vor. Wenn dies nicht geschieht, ist es mustaḥabb (empfohlen), denjenigen als Imām voranzustellen, der zum Leiten des Gebetes in der Lage ist. Hierbei ist es makrūḥ (verpönt), das Gebet nach der 'Iqāmah aufzuschieben bis der Imām kommt.
Die 'Iqāmah, die mustaḥabb (empfohlen) ist, besteht aus 17 Teilen:
الله أكبر، الله أكبر أشهد أن لا إله إلا الله ، أشهد أن لا إله إلا الله أشهد أن محمدا رسول الله ، اشهد أن محمدا رسول الله حي على الصلاة ، حي على الصلاة حي على الفلاح ، حي على الفلاح حي على خير العمل ، حي على خير العمل قد قامت الصلاة ، قد قامت الصلاة الله أكبر، الله أكبر لا إله إلا الله ، لا إله إلا الله |
Darüberhinaus ist es auch möglich die 'Iqāmah aus Zeitmangel aus nur 11 Teilen bestehend zu verrichten, nämlich in der folgenden Weise:
الله أكبر، الله أكبر أشهد أن لا إله إلا الله أشهد أن محمدا رسول الله حي على الصلاة حي على الفلاح حي على خير العمل قد قامت الصلاة ، قد قامت الصلاة الله أكبر، الله أكبر لا إله إلا الله |
Das Sprechen während der 'Iqāmah
Es ist ḥarām (verboten), während und nach der 'Iqāmah zu sprechen, es sei denn, es handelt sich um Themen, die sich um das bevorstehende Gebet drehen, wie die Auswahl eines Imāms (Vorbeters), wenn noch kein Imām festgelegt wurde oder ähnliches. Dieser Taḥrīm (Verbot) bezieht sich auf jeden, der sich in der Moschee oder woanders aufhält, unabhängig davon, ob die Person mitbetet oder entschuldigt ist und nicht mitbetet. Sollte man bezüglich anderer Dinge gesprochen haben, so ist es mustaḥabb (empfohlen), die 'Iqāmah zu wiederholen.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „Wenn die 'Iqāmah für das Gebet erfolgt, dann ist das Reden ḥarām (verboten) - dies gilt, sowohl für den Imām (Vorbeter) als auch für die Leute in der Moschee, es sei denn, es wird über die Auswahl des Imām geredet.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00080)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Sprecht nicht, während die 'Iqāmah für das Gebet vorgenommen wird. Wenn ihr dennoch sprechen solltet, habt ihr die 'Iqāmah zu wiederholen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00081)
Wann man beim Ruf der 'Iqāmah zum Gebet aufsteht
Es ist mustaḥabb (empfohlen), im Ṣalāh al-Dschamā°ah (Gemeinschaftsgebet) aufzustehen, sobald der Muqīm ('Iqāmah-Rufer) „Qad Qāmat al-Ṣalāh” ruft.
Die Pflicht des 'Adhān und der 'Iqāmah in Bezug auf die einzelnen Gebete
Der 'Adhān und die 'Iqāmah sind besonders beim Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet) für die Dschamā°ah (Gemeinschaft) und die einzelne Person wādschib (verpflichtend). Dies gilt unabhängig davon, ob man das Gebet in dessen Zeit verrichtet oder es nachholt und ob man sich auf Reise befindet oder nicht. Bei den restlichen vorgeschriebenen Gebeten ist der 'Adhān mustaḥabb (empfohlen) und die Iqāmah wādschib (verpflichtend). Dies gilt für das gemeinschaftliche und individuelle Gebet und gilt unabhängig davon, ob man das Gebet nun in dessen Zeit verrichtet oder es nachholt, es sei denn man befindet sich auf Reisen. Ausgenommen hiervon sind die empfohlenen Gebete (Nawāfil) und die restlichen Pflichtgebete, wie beispielsweise das °Īd- oder Khusūf-Gebet.
Der 'Adhān und die 'Iqāmah einer Frau / von Frauen
Grundsätzlich ist der 'Adhān und die 'Iqāmah nicht wādschib (verpflichtend) für eine Frau, jedoch ist es mustaḥabb (empfohlen), für sie oder eine Dschamā°ah (Gemeinschaft) von Frauen, den 'Adhān und die 'Iqāmah auszurufen. Dies gilt für alle Gebete und ist unabhängig davon, ob eine Frau den 'Adhān und die 'Iqāmah nur für sich oder eine Gruppe von Frauen ruft. Es ist auch möglich, dass sie sich darauf beschränken, statt den 'Adhān und die 'Iqāmah auszurufen, ausschließlich den Takbīr und die beiden Schahādatayn (zwei Glaubensbezeugnisse) ausrufen.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Dschamīl ibn Darrādsch überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) fragte: „Müssen die Frauen den 'Adhān und die 'Iqāmah rufen?“ Er sagte: „Nein.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00082)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abd Allāh ibn Sinān überliefert, dass er 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Was ist mit einer Frau, die den 'Adhān für das Gebet [von sich selbst oder anderen Frauen] ruft?“ Er sagte: „Es ist gut, wobei es ausreichend ist, wenn sie den Takbīr (Allāhu 'akbar) und „'Aschhadu 'an lā 'ilāha 'illā Allāh wa 'Aschhadu anna Muḥammadan Rasūl Allāh ṣallā Allāhu °alayhī wa ālihi“ ruft."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00083)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Zurārah ibn A°yan ibn Sunsun al-Schaybānī al-Kūfī überliefert, dass er 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) fragte: „Müssen die Frauen den 'Adhān rufen?“ Er sagte: „Es reicht aus, wenn sie die beiden Schahādatayn (zwei Glaubensbezeugnisse) rufen.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00084)
Die Zeit für den 'Adhān und die 'Iqāmah
Die Zeit für den 'Adhān und der 'Iqāmah beginnt mit dem Beginn der Gebetszeit und endet mit dem Zeitabschnitt der Gebetszeit, der gerade noch für das Verrichten des Gebets ausreicht.
Der 'Adhān und die 'Iqāmah bei zusammengelegten Gebeten
Für zwei zusammengelegte Gebete, wie dem Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet) und Ṣalāh al-°Aṣr (Nachmittagsgebet) sowie dem Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) und Ṣalāh al-°Ischā (Nachtgebet) genügt jeweils ein einziger 'Adhān. Die 'Iqāmah wird jedoch für jedes Gebet einzeln ausgerufen.
Der 'Adhān und die 'Iqāmah in einer Dschamā°ah (Gemeinschaft) von einer Person, die nicht befolgt werden darf
Wenn man gemeinsam mit anderen Personen in einer Dschamā°ah (Gemeinschaft) beten möchte, aber der Mu°adhin bzw. Muqīm nicht befolgt werden darf, weil er nicht die Eigenschaften besitzt, die seinen 'Adhān und die 'Iqāmah ṣaḥīḥ (gültig) machen würden, so ist es mustaḥabb (empfohlen) - wenn man nicht befürchtet, die Rukū° (Gebetsverbeugung) des Imāms zu verpassen - für sich selbst den 'Adhān und die 'Iqāmah vorzunehmen und danach erst in das Gebet mit der Dschamā°ah einzutreten. Wer jedoch fürchtet die Rukū° (Gebetsverbeugung) des Imāms zu verpassen, soll folgenden Schlussteil des 'Adhān und der 'Iqāmah sprechen und erst dann ins Gebet eintreten: „Qad Qāmat al-Ṣalāh, Qad Qāmat al-Ṣalāh. Allāhu 'akbar, Allāhu 'akbar. Lā 'ilāha 'illā Allāh.“
Das Ausrufen des 'Adhān und der 'Iqāmah, während eine Dschamā°ah (Gemeinschaft) bereits betet
Das Ausrufen des 'Adhān und der 'Iqāmah sind für jemanden, der eine sich zum Gebet versammelte Dschamā°ah (Gemeinschaft) antrifft, während sie den Taslīm vornehmen bzw. noch bevor sie sich trennen, nicht mustaḥabb (empfohlen). Es ist mustaḥabb (empfohlen), den 'Adhān und die 'Iqāmah vorzunehmen, wenn die sich zum Gebet versammelte Dschamā°ah sich bereits getrennt hat.
Das Ausrufen des 'Adhān und der 'Iqāmah, wenn man vor Beginn des Gebets die Niyyah (Absicht) von einem individuellen zu einem gemeinschaftlichen Gebet wechselt
Wenn man für sich die Niyyah (Absicht) gefasst hat, das Gebet alleine zu verrichten und daraufhin den 'Adhān und die 'Iqāmah ausruft, aber jemanden, noch bevor man das Gebet eröffnet hat, findet, der mit einem gemeinsam betet, dann ist es mustaḥabb (empfohlen), den 'Adhān und die 'Iqāmah zu wiederholen.
Wenn man den 'Adhān und / oder die 'Iqāmah vergessen hat
Grundsätzlich sind der 'Adhān und die 'Iqāmah Dinge, die außerhalb des Gebets liegen und wir kennen keinen Dalīl (Beweis), der aussagen würde, dass man das Gebet unterbrechen muss, sobald einem einfällt, dass man sie vergaß. Wenn man sich während des Gebets daran erinnert, dass man den 'Adhān und / oder die 'Iqāmah vergaß, noch bevor man in die Rukū° (Gebetsverbeugung) wechselt, dann ist es mustaḥabb (empfohlen), dass man das Gebet unterbricht, den 'Adhān oder die 'Iqāmah oder beides nachholt und dann das Gebet von neuem beginnt. Wenn man sich erst erinnert, nachdem man bereits die Rukū° vorgenommen hat, dann holt den 'Adhān und / oder die 'Iqāmah nicht nach, sondern betet weiter. Das Gebet wird durch das Vergessen des 'Adhān und / oder der 'Iqāmah nicht bāṭil (ungültig). Dasselbe gilt für Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet).
Wenn man einen Fehler im 'Adhān und / oder der 'Iqāmah begeht
Wenn man einem Fehler im 'Adhān und / oder der 'Iqāmah begeht, indem man beispielsweise einen Teil vergisst oder vertauscht, ist es nicht notwendig, den gesamten 'Adhān bzw. die 'Iqāmah noch einmal auszurufen. Vielmehr soll man den vergessenen und den darauf folgenden Teil, ab der Stelle an der man zuvor einen Fehler gemacht hat, vervollständigen.
Das Ausrufen des 'Adhān und der 'Iqāmah eines Kranken
Das Ausrufen des 'Adhān und der 'Iqāmah ist für den Kranken genauso mustaḥabb (empfohlen) und ṣaḥīḥ (gültig), wie für jemanden, der nicht krank ist. Es reicht jedoch aus, unabhängig davon, ob man nun krank ist oder nicht, dass man sich den 'Adhān einer dritten Person anhört und ihn nicht selbst ausruft. Im Gegensatz zu einer gesunden Person, die nicht ohne triftigen Grund alleine beten darf, muss der Kranke dem 'Adhān nicht folgen, d.h. dass er nicht am Ṣalāh al-Dschamā°ah (Gemeinschaftsgebet) teilnehmen muss, wenn er dazu nicht in der Lage ist bzw. diese Krankheit den anderen Schaden zufügen würde.
Der 'Adhān und der 'Iqāmah auf Reisen
Wenn man sich auf Reise befindet und das Gebet alleine oder gemeinschaftlich verrichtet und es keinen Bedarf gibt, das Eintreten der Gebetszeit bekannt zu geben, so ist es mubāḥ (erlaubt), den 'Adhān wegzulassen und sich nur auf die 'Iqāmah für jedes Gebet zu beschränken. Wenn man mehrere Pflichtgebete nachholen möchte, ist es mustaḥabb (empfohlen), für das erste Gebet den 'Adhān und die 'Iqāmah vorzunehmen und dann für jedes weitere Gebet zwar eine 'Iqāmah vorzunehmen, aber keinen 'Adhān auszurufen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Gebet-Nr.-07