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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Libāsu al-Ṣalāh (Gebetskleidung)
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Grundsätzlich muss die Gebetskleidung tāhir (islāmrechtlich rein) sein. Unreine Dinge an der Gebetskleidung werden als „Nadschāsah" bezeichnet und machen das Gebet bātil (ungültig). Es ist für Männern und Frauen harām (verboten), das Gebet in einem Gewand zu verrichten, das nicht vollständig ihre jeweilige °Aurah (Schambereich) bedeckt. Das Bedecken der °Aurah ist im und außerhalb des Gebets wādschib (verpflichtend), wobei sich die °Aurah im und außerhalb des Gebets unterscheidet. Bezüglich der Gebetskleidung besteht keine eingegrenzte Form, mit der Ausnahme, dass sie die °Aurah bedecken muss, und nicht die Verzierungen der Dschahilīn (Unwissenden) oder ihre Banner nachahmen darf. Wenn einem vor dem Gebet auffällt, dass man eine Nadschāsah an sich trägt, dann muss man diese verbotenen Stoffe unverzüglich vom Körper entfernen. Wenn man erst während des Gebets bemerkt, dass man eine Form der Nadschāsah an sich bzw. der Kleidung hat, so muss man das Gebet unterbrechen, die Nadschāsah entfernen und das Gebet wiederholen.
Die Gebetskleidung des Mannes
Es ist für einen Mann im Gebet wādschib (verpflichtend), den Bereich von seinen Schultern hinunter bis zur Hälfte der Schienbeine komplett zu bedecken.
Die Gebetskleidung der Frau
Es ist für eine freie, sich im Reifealter befindlichen Frau im Gebet wādschib (verpflichtend), ihren gesamten Körper, außer ihrem Gesicht und den beiden Händen zu bedecken. Für das Mädchen, das sich nicht im Reifealter befinden, ist es nicht wādschib (verpflichtend), ihren Kopf im Gebet zu bedecken. Bezüglich der Kleidung gibt es darüber hinaus keine weiteren Voraussetzungen mit der Ausnahme, dass sie dick und lang genug sein muss, um die °Aurah ausreichend zu bedecken.
Folgende Dinge sind mubāḥ (erlaubt):
- Das Schminken und Lippenstift tragen einer Frau, solange sie ihre °Aurah bedeckt hält.
- In Kleidungsstücken zu beten, die eine Seidenfüllung enthält.
- Dass Männer ihr Gesicht während des Gebets verschleiern, solange die Verschleierung sie nicht an der Rezitation hindert.
- Das Gebet in Leder, Wolle, Fell und Frottee von Tieren zu verrichten, deren Fleisch man essen kann und die auf korrekte Weise geschächtet wurden.
- Das Gebet in Leder, Wolle, Fell und Frottee von Tieren zu verrichten, deren Fleisch man normalerweise essen dürfte, die aber nicht korrekt geschlachtet worden sind oder vorher verendet sind.
- Das Gebet in Kleidung, die aus der Haut von Tieren besteht, die man essen darf, ohne sie zu schlachten, wie z.B. Fischleder.
- Geld bei sich zu führen, solange die Abbildungen der Münzen oder Banknoten bedeckt und nicht sichtbar sind
Folgende Dinge sind mustaḥabb (empfohlen):
- Dass sich Männer und Frauen mit schönen Düften parfümieren. Eine Frau darf dies nur zu Hause tun.
- Dass sich Frauen mit Halsketten und Schmuck verschönern.
- Dass der Imām (Vorbeter) während des Gebets einen al-Ridā' und einen Turban trägt. Al-Ridā' ist gemäß den Aḥadīth (Überlieferungen) ein Obergewand, das man über der normalen Kleidung trägt und über die Schultern wirft.
- Die Schuhe von Schmutz zu reinigen, falls man das Gebet in Schuhen verrichten sollte.
- Dass man möglichst viele Kleidungsstücke im Gebet trägt.
Folgende Dinge sind makrūḥ (verpönt):
- Das Beten in einem Gewand, welches ein kräftiges Rot enthält.
- Kleidungsstücke die Leder, Wolle, Fell oder Frottee berührt haben, die von einem Tier stammen, dessen Fleisch man nicht essen darf, selbst wenn es islāmisch geschächtet worden wäre, da die Möglichkeit besteht, dass die Nadschāsah (Unreinheit) von den unreinen Stoffen auf die Kleidung übergegangen ist, sei dies auf Grund von Feuchtigkeit, die ihr anhaftete oder einem anderen unerwarteten Geschehnis.
Folgende Dinge an der Kleidung machen das Gebet bāṭil (ungültig):
- Kot
- Urin
- Sperma
- Hundespeichel
- Berauschendes (Khamr)
- Kleidung und Ringe, auf denen sich Darstellungen und Bilder von Lebewesen befinden.
- Kleidungsstücke aus Leder, Wolle, Fell oder Frottee, wenn es von einem Tier stammt, dessen Fleisch man nicht essen darf, selbst wenn es islāmisch geschächtet worden wäre.
- Dass eine Frau keine Socken trägt, es sei denn, sie bedeckt ihre Füße durch etwas anderes.
Das Gebet in Kleidung verrichten, die aus tierischen Stoffen besteht
Als Maytah wird ein Tier bezeichnet, welches gestorben ist, ohne mittels der von der Scharī°ah (islāmische Gesetzgebung) vorgeschriebenen Art geschächtet worden zu sein, was auf verendete und unislāmisch geschlachtete Tiere zutrifft. Es ist ḥarām (verboten), das Gebet in Leder, Wolle, Fell oder Frottee zu verrichten, wenn es von einem Tier stammt, dessen Fleisch man nicht essen darf, selbst wenn es islāmisch geschächtet worden wäre. Wenn jemand sein Gebet in solchen Stoffen verrichtet, ist sein Gebet bāṭil (ungültig), es sei denn er tut aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit). Dies zeigt, dass die Nadschāsah (Unreinheit) dieser Dinge selbst nach der Gerbung, Waschung oder ähnlichem erhalten bleibt. Obwohl diese Stoffe nadschis (rituell unrein) sind, ist es trotzdem mubāḥ (erlaubt), diese außerhalb des Gebets zu tragen oder einen anderen Nutzen daraus zu ziehen. Es ist makrūḥ (verpönt), in Kleidung zu beten, die diese unreinen Stoffe berührt hat, da die Möglichkeit besteht, dass die Nadschāsah von den unreinen Stoffen auf die Kleidung übergegangen ist, sei dies auf Grund von Feuchtigkeit, die ihr anhaftete oder einem anderen unerwarteten Geschehnis. Hingegen ist es mubāḥ (erlaubt), das Gebet in Leder, Wolle, Fell und Frottee von Tieren zu verrichten, deren Fleisch man essen kann und die auf korrekte Weise geschächtet wurden. Daneben ist es mubāḥ (erlaubt), das Gebet in Leder, Wolle, Fell und Frottee von Tieren zu verrichten, deren Fleisch man normalerweise essen dürfte, die aber nicht korrekt geschächtet worden oder vorher verendet sind. Es ist ebenfalls mubāḥ (erlaubt), in der Haut von Tieren das Gebet zu verrichten, die man essen darf, ohne sie zu schlachten, wie z.B. Fischleder.
Wenn man von einem Muslim im islāmischen Staat Leder kauft und er der Meinung ist, dass der Gerbungsprozess Leder reinigt, dann ist es einem mubāḥ (erlaubt), dieses Leder im Gebet an sich zu tragen und man muss ihn nicht fragen, ob das Tier, von dem das Leder stammt, auf korrekte Weise geschächtet wurde bzw. ob man das Fleisch des Tieres hätte essen dürfen. Es gilt die grundsätzliche Vertrauenswürdigkeit des Muslim und das grundsätzliche Verständnis, es dem Käufer leicht zu machen. Wenn man das Leder aber von einem Muslim kauft, der nicht der Meinung ist, dass der Gerbungsprozess das Leder von al-Maytah (verendeten Tieren) ṭāhir (rein) macht, dann muss man unbedingt vor dem Gebet nach der Reinheit des Leders fragen, um sich zu vergewissern. Das gleiche gilt, wenn der Muslim das Leder aus Produktionsstätten der Kuffār (Nichtmuslime) gekauft hat. Auch hier muss man sich unbedingt über die Art des Leders informieren und sich ein detailliertes Urteil bilden, bevor man darin das Gebet verrichtet.
Das Gebet mit Khamr an sich selbst oder der Kleidung
Es ist ḥarām (verboten), eine Sache zu nutzen, in der Khamr (Berauschendes) enthalten ist, auch wenn Khamr im Gegensatz zu anderen Nadschāsah (Unreinheiten), wie beispielsweise Kot, Urin oder Hundespeichel, nur ein unreiner Stoff im übertragenden Sinn ist. Das heißt, dass das Vorhandensein von Khamr am Körper oder an der Kleidung im Gegensatz zu den anderen Nadschāsah die °Ibādah (Gottesdienst), wie beispielsweise das Gebet durch seine Unreinheit nicht bāṭil (ungültig) macht. Es gibt 'Adillah (Beweise), die darauf hinweisen, dass die Nadschāsah von Khamr nicht nur im übertragenden Sinn, sondern auch unmittelbar vorhanden ist.
<يَـٰٓأَيُّہَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِنَّمَا ٱلۡخَمۡرُ وَٱلۡمَيۡسِرُ وَٱلۡأَنصَابُ وَٱلۡأَزۡلَـٰمُ رِجۡسٌ۬ مِّنۡ عَمَلِ ٱلشَّيۡطَـٰنِ فَٱجۡتَنِبُوهُ لَعَلَّكُمۡ تُفۡلِحُونَ إِنَّمَا يُرِيدُ ٱلشَّيۡطَـٰنُ أَن يُوقِعَ بَيۡنَكُمُ ٱلۡعَدَٲوَةَ وَٱلۡبَغۡضَآءَ فِى ٱلۡخَمۡرِ وَٱلۡمَيۡسِرِ وَيَصُدَّكُمۡ عَن ذِكۡرِ ٱللَّهِ وَعَنِ ٱلصَّلَوٰةِۖ فَهَلۡ أَنتُم مُّنتَہُونَ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
O ihr, die ihr glaubt, al-Khamr (Berauschendes), al-Maysir (Glücksspiel), Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Gräuel vom Werk des Schayṭān (Satan) So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge! Der Schayṭān (Satan) will (ja) zwischen euch nur al-°Ada'wah (Feindschaft) und al-Bağḍā'a (Hass) säen durch al-Khamr (Berauschendes) und al-Maysir (Glücksspiel) und euch vom Gedenken Allāhs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr (damit) nun wohl aufhören?>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Mā'idah [5], Āyāt 90, 91)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass jemand 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Wenn ich jemandem mein Gewand ausleihe, von dem bekannt ist, dass er Khamr (Berauschendes) konsumiert und das Gewand nun zu mir zurückkehrt, darf ich dann in diesem Gewand beten, bevor ich es gewaschen habe? Er sagte: „Bete nicht darin, bevor du es nicht gewaschen hast.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00091)
Da Khamr im übertragendem Sinne und auch in seinem Wesen selbst nadschis (unrein) ist, darf man keine Substanzen, die berauschende Stoffe enthalten, benutzen. Das heißt, dass man vor dem Gebet diese Nadschāsah (unreinen Substanzen) entfernen muss. Jedoch gibt es einen Unterschied zwischen der Tatsache, dass eine Sache ḥarām (verboten) ist und dass diese Sache das Gebet bāṭil (ungültig) macht oder nicht. Wenn man sich sicher ist, dass eine Substanz, die sich noch am Körper bzw. an der Kleidung befindet, wirklich nadschis (unrein) ist und man das Gebet trotzdessen verrichtet hat, dann muss man das Gebet wiederholen.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass jemand 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) fragte: „Was ist wenn eine Dschanābah (rituelle Unreinheit) auf die Kleidung einer Person gelangt ist?" Er sagte: „Wenn die Person noch vor der Verrichtung ihres Gebets erfahren hat, dass eine Dschanābah auf ihre Kleidung gelangt ist und diese nicht gewaschen hat, dann muss sie die Anzahl der Gebete wiederholen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie erfahren hat, dass sich eine Dschanābah auf ihrer Kleidung befindet. Wenn die Person sich der Tatsache jedoch nicht bewusst war, dass sich eine Dschanābah auf ihrer Kleidung befand, dann muss sie das Gebet nicht wiederholen. Wenn die Person merkt, dass sie etwas von der Dschanābah getroffen hat, aber auf der Kleidung keine Spur davon entdecken kann, dann reicht es aus, dass sie die Kleidung mit Wasser bespritzt.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00092)
Wenn man sich also sicher ist, dass man ein Gebet verrichtet hat, und sich an der Kleidung eine Nadschāsah befand, dann ist das Gebet bāṭil (ungültig) und man muss es wiederholen.
Das Gebet mit Erbrochenes an sich selbst oder der Kleidung
Das Erbrochene ist ṭāhir (rein) und macht den Wuḍū' (Gebetswaschung) und das Gebet nicht bāṭil (ungültig). Dies gilt, selbst wenn man sich während des Gebets übergeben sollte. Wenn man sich jedoch vor dem Gebet übergeben sollte, dann ist es mustaḥabb (empfohlen), dass man seinen Mund spült, das Erbrochene beseitigt und hygienische Umstände schafft, so dass man sich im Gebet wohl fühlt.
Das Tragen von Socken einer Frau während des Gebets
Es ist mubāḥ (erlaubt), dass eine Frau keine Socken trägt, wenn ihre Füße durch ihre Kleidung vollständig bedeckt werden. Daher ist sie auch nicht wādschib (verpflichtend), das Gebet zu wiederholen, wenn sie keine Socken getragen hat. Wenn sie jedoch vergessen hat, ihre Füße zu bedecken und dies erst nach dem Gebet merkt, dann sollte sie das Gebet wiederholen. Falls die Zeit des Gebets bereits verstrichen ist, ist es als al-'Aḥwaṭ (Vorsichtsmaßnahme) besser, dass sie Qaḍā' Ṣalāh (Nachholgebet) verrichtet.
Das Reinigen der Schuhe vor dem Gebet
Es ist für jenen, der das Gebet in Schuhen verrichtet, mustaḥabb (empfohlen), seine Schuhe vor dem Gebet von Schmutz zu reinigen.
Das Gebet in Seide bzw. Kleidungsstücken mit Seidenfüllung
Es ist dem Mann ḥarām (verboten), Seide zu tragen. Genauso ist es ḥarām (verboten), dass er in Seide betet, es sei denn, aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit), im Krieg und ähnlichem. Es ist ihm mubāḥ (erlaubt); in gewebter Kleidung bzw. Kleidung die teils aus Seide (Seidenfüllung) und teils aus anderen Materialien besteht, zu beten; selbst dann, wenn der Teil an Seide die Hälfte des Materials übersteigt. Das Tragen von Seide ist für Frauen generell mubāḥ (erlaubt), ob im Gebet oder für jegliche andere Zwecke, die mubāḥ (erlaubt) sind.
Das Gebet in Kleidungsstücken der Ehefrau aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit)
Es ist einem Mann aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit) mubāḥ (erlaubt), das Gebet in Kleidungsstücken seiner Frau zu verrichten, solange sie thiqa (vertrauenswürdig) ist. Dies bedeutet, dass er davon ausgeht, dass ihre Kleidung ṭāhir (rein) ist, sodass er darin beten kann.
Das Verschleiern des Gesichts von Männern während des Gebets
Es ist einem Mann mubāḥ (erlaubt), sein Gesicht während des Gebets zu verschleiern, solange die Verschleierung ihn nicht an der Qirā'ah (Rezitation) hindert. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre es ḥarām (verboten).
Sich während des Gebets durch eine Kapuze vor der Sonne schützen
Es ist mubāḥ (erlaubt), sich während des Gebets durch eine speziell zu diesem Zweck angefertigte hohe Kapuze oder durch einen Sonnenschirm vor der Sonne zu schützen.
Das Gebet eines Mannes mit geflochtenen Haaren
Es ist mubāḥ (erlaubt), wenn ein Mann mit geflochtenen Haaren betet. Auch wenn in diesem Zusammenhang schwache Aḥadīth (Überlieferungen) existieren, die besagen, dass dies ḥarām (verboten) und das Gebet dadurch bāṭil (ungültig) sei, so darf man diese Aḥadīth nicht beachten. Das Gebet ist für einen Mann, der sein Haar geflochten hat, trotzdessen ṣaḥīḥ (gültig).
Das Parfumieren für das Gebet
Es ist mustaḥabb (empfohlen), sich für das Gebet mit schönen Düften zu parfümieren.
Das besondere Herrichten der Frau für das Gebet
Es ist für eine Frau mustaḥabb (empfohlen), sich für das Gebet besonders herzurichten, indem sie sich mit ihren Halsketten und ihrem Schmuck verschönert.
Die Verrichtung des Gebets in einem kräftig roten Gewand beten
Es ist makrūḥ (verpönt), in einem Gewand zu beten, dass ein sehr kräftiges Rot besitzt.
Die Menge der Kleidungsstücke im Gebet
Es ist mustaḥabb (empfohlen), viele Kleidungsstücke im Gebet zu tragen.
Das Tragen eines Turbans und al-Ridā' (Obergewand) durch den Imām
Es ist mustaḥabb (empfohlen), dass der Imām (Vorbeter) während des Gebets al-Ridā' und einen Turban trägt. Al-Ridā' ist laut der Aḥadīth (Überlieferungen) ein Obergewand, das man über der normalen Kleidung trägt und über die Schultern wirft. Es ist mubāḥ (erlaubt), den Turban unter das Kinn zu winden.
Das Gewand im Gebet hängen zu lassen und den Umhang umzuwinden
Es ist makrūḥ (verpönt), ein Gewand über eine Lendenschürze zu werfen ohne ein Hemd zu tragen, doch ein Obergewand über ein Hemd oder ein geschlossenes Gewand darunter zu tragen ist kein Problem. Darüberhinaus ist es makrūḥ (verpönt), einen Umhang umzuwinden, was darin besteht, dass man Stoff unter den Achseln auf eine Schulterseite schlägt. Auch ist es makrūḥ (verpönt), während des Gebetes beide Enden des Gewandes auf der linken Seite zusammen gebunden zu haben, hingegen ist es mustaḥabb (empfohlen), sie entweder auf der rechten Seite zusammen zu binden oder beides sein zu lassen.
Das Tragen von Kleidern im Gebet, in denen sich Bilder befinden
Es ist ḥarām (verboten), in Kleidung zu beten, und dazu gehören auch Ringe etc., auf denen sich Darstellungen und Bilder von Lebewesen befinden.
Das Gebet mit einem Ledergürtel, dessen Leder von einem Tier stammt, dessen Fleisch man grundsätzlich nicht essen darf
Wenn man während des Gebets bemerkt, dass man eine Form der Nadschāsah (Unreinheit) an sich hat (z.B. an der Kleidung), so muss man das Gebet unterbrechen, die Nadschāsah entfernen und das Gebet wiederholen. Wenn diese Tatsache einem vor dem Gebet auffällt, so hat man die Nadschāsah vor Beginn des Gebets zu entfernen.
Das Gebet mit gefärbten Haaren
Es ist mubāḥ (erlaubt), das Gebet mit gefärbten Haaren zu verrichten, unabhängig davon, es sich hierbei um einen Mann oder eine Frau handelt. Dies gilt, solange man sich im Zustand des Wuḍū' und Ğusl befindet und in der Lage ist, die Sadschdah (Gebetsniederwerfung) und Qirā'ah (Rezitation) vorzunehmen. Wenn es sich aber um eine Farbe handelt, welche die Sadschdah und Qirā'ah verhindert, weil die Farbe nicht wasserdurchlässig ist und man den Wuḍū' und Ğusl vornehmen muss, ist es wādschib (verpflichtend), die Farbe zu entfernen, um so die nötigen Bedingungen für die Ṭahārah (rituelle Reinheit) zu schaffen.
Das Beisichführen von Parfum und anderen Dingen während des Gebets
Es ist für den Betenden erlaubt (mubāḥ); Parfum, das keinen Khamr (berauschende Substanzen) enthält oder irgendeine andere reine Sache während des Gebets mit sich zu führen (z.B. in der Tasche), solange das Tragen dieser Sache nicht die Farā'iḍ (Pflichten) und Mustaḥabbāt (empfohlenen Bestandteile) des Gebets beeinträchtigt.
Das Beisichführen von Geld während des Gebets
Es ist mubāḥ (erlaubt), während des Gebets Geld bei sich zu führen, solange die Abbildungen der Münzen oder Banknoten bedeckt und nicht sichtbar sind.
Die Gebetskleidung, wenn man nicht die Möglichkeit hat, sich korrekt zu bedecken
Wenn man sich aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit) nicht korrekt bedecken kann, muss man von seiner °Aurah jenes bedecken, was einem möglich ist, selbst wenn dies nur mit der Hand geschieht.
Die Gebetskleidung einer entblößten Gruppe
Wenn einer Gruppe von Leuten die Kleider abgenommen wurden, und sie daher entblößt sind und nicht in der Lage sind, etwas zu bekommen, was ihre °Aurah bedecken würde, dann ist es mustaḥabb (empfohlen), das Gebet bis zum Ende Zeit zu verspäten, in der Hoffnung etwas zu bekommen, mit dem sie ihre °Aurah bedecken können. Wenn sie es nicht schaffen ihre °Aurah zu bedecken, dann fällt der Farḍ (Pflicht) des Ṣalāh al-Dschamā°ah (Gemeinschaftsgebet) nicht weg. Vielmehr setzt sich der Imām auf Knien vor die Gruppe und sie beten gemeinschaftlich im Sitzen, wobei der Imām die Rukū° (Gebetsverbeugung) und Sadschdah (Gebetsniederwerfung) andeutet, während diejenigen, die hinter ihm beten, auf ihren Gesichtern die Sadschdah und Rukū° vornehmen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Gebet-Nr.-04