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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
'Awqāt al-Ṣalāh (Gebetszeiten)
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Es ist wādschib (verpflichtend) für den Muslim, dass er seine Gebete innerhalb des vorgeschriebenen Waqt al-Ṣalāh (Gebetszeit) verrichtet, wobei es sich hierbei um einen ausgedehnten Farḍ (Pflicht) handelt. Generell ist es mubāḥ (erlaubt), das Gebet in irgendeinem anderen Abschnitt seiner Zeit zu verrichten, wobei es makrūḥ (verpönt) ist, das Gebet ohne Entschuldigung am Ende seiner Zeit zu verrichten. Es ist mustaḥabb (empfohlen), das Gebet am Anfang seiner Zeit zu verrichten und ḥarām (verboten), das Gebet ohne gültigen Grund zu verspäten. Hiervon ausgenommen ist Ṣalāh al-°Ischā (Nachtgebet), da es mustaḥabb (empfohlen) ist, dass man es nicht direkt beim Eintritt des Waqt al-Ṣalāh (Gebetszeit), sondern erst später verrichtet.
<فَإِذَا قَضَيۡتُمُ ٱلصَّلَوٰةَ فَٱذۡڪُرُواْ ٱللَّهَ قِيَـٰمً۬ا وَقُعُودً۬ا وَعَلَىٰ جُنُوبِڪُمۡۚ فَإِذَا ٱطۡمَأۡنَنتُمۡ فَأَقِيمُواْ ٱلصَّلَوٰةَۚ إِنَّ ٱلصَّلَوٰةَ كَانَتۡ عَلَى ٱلۡمُؤۡمِنِينَ كِتَـٰبً۬ا مَّوۡقُوتً۬ا>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[...] Das Gebet ist den Mu'minūn (Gläubigen) zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Nisā' [4], Āyah 103)
Ein Gebet zu verrichten, bevor man sich sicher ist, dass die vorgeschriebene Zeit eingetreten ist
Es ist für den Muslim ḥarām (verboten), ein vorgeschriebenes Gebet zu verrichten, bevor dessen von der Scharī°ah (islāmische Gesetzgebung) vorgeschriebene Zeit eingetreten ist. Die Zeit für das Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet) und Ṣalāh al-°Aṣr (Nachmittagsgebet) endet nach dem Niedergang der Sonne und die Zeit für das Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) und Ṣalāh al-°Ischā (Nachtgebet) beginnt nach dem Sonnenuntergang. Wenn man das Gebet absichtlich oder bauend auf Vermutungen vor dessen Zeit verrichtet, und einem später klar wird, dass die Gebetszeit noch nicht eingetreten war, dann ist das Gebet bāṭil (ungültig) und man muss es wiederholen. Sollte dessen Zeit verstrichen sein, so muss man Qaḍā' Ṣalāh (Nachholung des Gebets) vornehmen. Ausgenommen hiervon ist der Musāfir (Reisende), der nicht die Möglichkeiten hat, die Gebetszeit genau zu bestimmen.
Das Bestimmen der Gebetszeit anhand des 'Adhān
Es ist mubāḥ (erlaubt), den Eintritt der Gebetszeit unter anderem dadurch zu bestimmen, indem man sich nach dem 'Adhān einer vertrauenswürdigen Person richtet, die darauf bedacht ist, die Gebetszeit präzise zu bestimmen.
Das Bestimmen der Gebetszeit anhand der Aussage eines Fāsiq (Frevlers)
Es ist ḥarām (verboten), basierend auf der Aussage eines Fāsiq den Eintritt der Gebetszeit festzustellen, ohne die Glaubwürdigkeit seiner Aussage überprüft zu haben. Vielmehr wird die Gebetszeit mit Hilfe der Aussage einer vertrauenswürdigen Person bzw. durch dessen Adhān festgestellt.
Das Bestimmen der Gebetszeit anhand des Krähens eines Hahnes
Es ist demjenigen, der nicht in der Lage ist, die Gebetszeit anders zu bestimmen, mubāḥ (erlaubt), sich im Bezug auf die Gebetszeit nach dem Krähen des Hahnes zu richten, was für gewöhnlich zu einer festgelegten Zeit stattfindet.
Die morgendliche Nāfilah (empfohlenes Gebet)
Es ist mustaḥabb (empfohlen), die beiden empfohlenen Rak°āt (Gebetseinheiten) zwischen dem ersten und zweiten Fadschr (Frühlicht) zu verrichten. Wenn man zu diesem Zeitpunkt nicht aufgewacht ist, verrichtet man sie zum Erscheinen des zweiten Fadschr oder danach, noch bevor man Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet) verrichtet. Sollte die Zeit knapp werden, holt man die beiden Rak°āt erst nach dem Pflichtgebet nach. Wenn man Angst hat, nicht rechtzeitig aufzuwachen, kann man sie noch vor dem Schlafengehen zusammen mit dem Ṣalāh al-°Ischā (Nachtgebet) verrichten, wobei man sie trotzdem nachholt, wenn man doch noch vor dem zweiten Frühlicht aufwachen sollte. Dies alles trifft nur dann zu, wenn der Betende nicht der Imām (Vorbeter) einer Dschamā°ah (Gemeinschaft) ist. Wenn dies der Fall ist, dann ist es für den Imām mustaḥabb (empfohlen), dass er auf die Betenden wartet und die beiden Rak°āt erst nach Aufgang des zweiten Fadschr zwischen dem 'Adhān und der 'Iqāmah des Ṣalāh al-Fadschr verrichtet.
Die Zeit des Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet)
Die vorgeschriebene Zeit für das Verrichten der beiden verpflichtenden Rak°āt des Ṣalāh al-Fadschr reicht vom zweiten Fadschr bis zum Sonnenaufgang. Es ist mustaḥabb (empfohlen), das Gebet zu Beginn seiner Zeit zu verrichten und makrūḥ (verpönt) es zum Ende seiner Zeit zu verspäten.
Die Zeit des Ṣalāh al-Zawāl (Zenitgebets)
Es ist mustaḥabb (empfohlen), dass Ṣalāh al-Zawāl vor dem Mittagsgebet zu verrichten. Man verrichtet es, sobald sich die Sonne auf dem höchsten Punkt ihrer Umlaufbahn befindet. Das Gebet besteht aus acht Rak°āt (Gebetseinheiten). Die Zeit, die man benötigt, um jene acht Rak°āt zu verrichten, entspricht in etwa dem Zeitpunkt, an dem der Schatten eines 1 1/2 bis 2 Meter hohen Gegenstandes eine Elle (Maßeinheit: Länge eines Unterarms) beträgt. Dieses Gebet wird nicht verrichtet, wenn Ṣalāh al-Dschumu°ah (Freitagsgebets) gebetet wird oder man sich auf Reisen befindet, da es in diesem Fall nicht mustaḥabb (empfohlen) ist.
Die Zeit des Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittags-) und Ṣalāh al-Dschumu°ah (Freitagsgebets)
Die Zeit, in der es mubāḥ (erlaubt) ist, das Ṣalāh al-Ẓuhr zu beginnen, beginnt mit der Zeit des Ṣalāh al-Zawāl. Die Zeit des verpflichtenden Ṣalāh al-Ẓuhr bzw. Freitagsgebets tritt ein, sobald sich die Sonne im Niedergang aus dem Zawāl (Zenit) befindet. Es ist ab diesem Zeitpunkt wādschib (verpflichtend), Ṣalāh al-Ẓuhr zu verrichten. Es ist mustaḥabb (empfohlen), dass man das Gebet etwas verspätet verrichtet und zwar um die Zeit, die man benötigt, um das Zenitgebet zu verrichten. Es existiert kein Dalīl (Beweis), der die Verrichtung des Ṣalāh al-Ẓuhr auf eine bestimmte Zeit - zwischen Beginn des Zenit und Ende des Ṣalāh al-°Aṣr (Nachmittagsgebets) - einschränken würde. Oft ist es so, dass in den heutigen Gebetskalendern ein späterer Zeitpunkt für den Beginn von Ṣalāh al-Ẓuhr von circa 25 Minuten nach dem Beginn des Niedergangs der Sonne eingetragen ist. Dieser Zeitpunkt ist aber nicht der tatsächliche Beginn des Ṣalāh al-Ẓuhr, sondern vielmehr der empfohlene Zeitpunkt zur Verrichtung des Gebets.
Das besondere Achtgeben auf das Ṣalāh al-Ẓuhr
Es ist wādschib (verpflichtend), auf die Zeit der Verrichtung des Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet) besonders achtzugeben.
Die Zeit des Ṣalāh al-°Aṣr (Nachmittagsgebets)
Kurz nach dem Ṣalāh al-Ẓuhr tritt die Pflicht des Ṣalāh al-°Aṣr ein, wobei es mustaḥabb (empfohlen) ist, Ṣalāh al-°Aṣr erst dann zu verrichten, nachdem man die Nawāfil (empfohlenen Gebete) des Ṣalāh al-Ẓuhr und Ṣalāh al-°Aṣr verrichtet hat. Es ist außerdem mustaḥabb (empfohlen), dass man den Pflichtteil des Ṣalāh al-°Aṣr erst dann verrichtet, wenn man die empfohlenen Teile des Ṣalāh al-Ẓuhr und Ṣalāh al-°Aṣr verrichtet hat. Die Zeit des Ṣalāh al-°Aṣr nach Verrichtung der Nawāfil entspricht in etwa dem Zeitpunkt, an dem ein 1 1/2 bis 2 Meter großer Gegenstand einen Schatten von zwei Ellen (Maßeinheit: Länge eines Unterarms) wirft und endet mit dem Sonnenuntergang. Es ist makrūḥ (verpönt), das Gebet solange aufzuschieben, bis sich die Sonne ins Gelbliche verfärbt.
Das gemeinsame Verrichten des Ṣalāh al-Ẓuhr und Ṣalāh al-°Aṣr
Es ist wichtig, zu wissen, dass der Zeitraum der Verrichtung beider Gebete sehr nah aneinander liegt. Es ist mubāḥ (erlaubt), dass man Ṣalāh al-Ẓuhr zusammen mit Ṣalāh al-°Aṣr in irgendeiner Zeit nach der Verrichtung des Ṣalāh al-Zawāl bis zum Ende der Zeit des Ṣalāh al-°Aṣr verrichtet. Hierbei ist es egal, ob es dafür einen besonderen Grund gibt oder nicht, doch es ist makrūḥ (verpönt), die beiden Gebete ständig zusammen zu verrichten. Man kann auch die beiden Gebete in direkter Reihenfolge verrichten, sobald sich die Sonne im Niedergang befindet.
Die Zeit des Ṣalāh al-Ẓuhr und Ṣalāh al-°Aṣr auf Reisen
Für den Musāfir (Reisende) ist es am Besten das Ṣalāh al-Ẓuhr direkt zu Beginn des Sonnenniedergangs zu verrichten, da vor dem Ṣalāh al-Ẓuhr keine Nāfilah (empfohlenes Gebet) auf Reisen besteht. Doch es steht dem Musāfir frei, Ṣalāh al-Ẓuhr auch etwas später zu verrichten, so wie es mustaḥabb (empfohlen) ist, wenn man sich nicht auf Reise befindet. Genauso kann der Reisende Ṣalāh al-Ẓuhr auch später verrichten, so dass es äußerlich mit dem Ṣalāh al-°Aṣr zusammen verrichtet wird, wenn dessen Zeit bereits eingetreten ist.
Sich übermäßig belasten, um den Zeitpunkt des Sonnenuntergangs festzustellen
Es ist nicht erforderlich sich zu belasten, indem man einen Berg hinaufsteigt, ein hohes Gebäude besteigt oder ähnliches tut, um festzustellen, ob die Sonne untergegangen ist. Es ist ausreichend, dass man – an dem Ort, an dem man sich befindet - den Niedergang der Sonnenscheibe und das Vergehen der Röte feststellt.
Die Zeit der Verrichtung des Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet)
Die Zeit der Pflicht zur Verrichtung des Ṣalāh al-Mağrib beginnt beim Sonnenuntergang und endet beim Verschwinden der Abenddämmerung bzw. Abendröte. Es ist mustaḥabb (empfohlen), Ṣalāh al-Mağrib zu Beginn seiner Zeit zu verrichten. Es ist ḥarām (verboten), es so weit hinauszuzögern, bis die Sterne ineinander übergehen, es sei denn es gibt einen Hinderungsgrund bzw. ein Bedürfnis. Sollte man sich auf Reisen befinden, ist es mubāḥ (erlaubt), Ṣalāh al-Mağrib sogar erst nach dem Verschwinden der Abendröte hinauszuschieben und bis zum Viertel oder Drittel der Nacht hinauszuzögern.
Das Schlafen nach Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) und vor Ṣalāh al-°Ischā (Nachtgebet)
Es ist makrūḥ (verpönt), sich nach Ṣalāh al-Mağrib und vor dem 'Adhān des Ṣalāh al-°Ischā vorsätzlich schlafen zu legen, da die Gefahr besteht, das man das Gebet verschläft. Sollte man vor der Mitte der Nacht nicht aufgewacht sein und Ṣalāh al-°Ischā nicht verrichtet haben, so begeht man eine Sünde.
Die Zeit der Verrichtung des Ṣalāh al-°Ischā (Nachtgebet)
Die Zeit, in der man Ṣalāh al-°Ischā verrichten muss, beginnt beim Verschwinden der Abenddämmerung bzw. Abendröte und endet zur Mitte der Nacht. Wenn ein Hinderungsgrund oder ein Bedürfnis besteht, ist es möglich das Ṣalāh al-°Ischā bereits vor dem Verschwinden der Dämmerung zu verrichten. Es ist mustaḥabb (empfohlen), Ṣalāh al-°Ischā zu verspäten, bis das erste Drittel der Nacht vorbei ist.
Das gemeinsame Verrichten des Ṣalāh al-Mağrib und Ṣalāh al-°Ischā
Es ist mubāḥ (erlaubt), Ṣalāh al-Mağrib gemeinsam mit Ṣalāh al-°Ischā vor Ende der Dämmerung zu verrichten, auch wenn kein spezielles Bedürfnis besteht, doch es ist makrūḥ (verpönt) dies ständig zu tun.
Das Zusammenziehen der Gebete
Es wurde uns überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) die Gebete vorwiegend in ihrer Zeit verrichtete. Somit lautet die Grundregel, dass es für jedes Gebet eine festgelegte Gebetszeit gibt und man sie auch in ihrer Zeit verrichten muss. Jedoch ist das Zusammenziehen bzw. Zusammenlegen der Gebete erlaubt (mubāḥ). Wenn man das Gebet aber verspäten will, indem man es mit einem anderen Gebet zusammenzieht, benötigt man eine Absicht (Niyyah) hierfür. Denn ohne diese Niyyah würde es bedeuten, dass man ein Gebet vorsätzlich außerhalb dessen natürlicher Zeit bzw. in der falschen Zeit verrichten würde. Und solange die Gebetszeit noch nicht verstrichen ist, kann man diese Niyyah fassen bzw. seine Meinung diesbezüglich ändern, um zu dem Grundsatz zurückzukehren, das Gebet in dessen Zeit zu verrichten. Dies ist erlaubt (mubaah) und stellt kein Problem dar. Es gibt Gebete, die man zusammenziehen kann, wie das Dhuhr- und ‘Asr-Gebet oder das Maghrib- und ‘Ischaa‘-Gebet, aber es ist nicht möglich, dass man alle Gebete am Abend zusammenzieht, es sei denn, man konnte sie aus einem gültigen Grund die Gebete nicht verrichten. In solch einem Fall ist man verpflichtet, die Gebete nachzuholen (Qadaa‘). Sollte jemand die Absicht fassen, zwei Gebete zusammenzuziehen, dann sollte der Abstand der Verrichtung zwischen beiden Gebeten nicht allzu lang sein. Wenn der Abstand aufgrund irgendwelcher Umstände doch länger sein sollte, dann wiederholt man das erste Gebet und verrichtet dann direkt danach das zweite oder man verrichtet das zweite Gebet später getrennt als separates Gebet, indem man seine Niyyah dahingehend ändert.
Die Zeit des Ṣalāh al-°Aṣr beginnt, wenn die Zeit des Ṣalāh al-Ẓuhr endet. Ein Teil der Zeit des Ṣalāh al-Ẓuhr dehnt sich bis zur Zeit des Ṣalāh al-°Aṣr aus. Daher kann man die beiden Gebete regelmäßig zusammenlegen. Folgende Reihenfolge ist hierbei einzuhalten:
- Man ruft den Adhān für Ṣalāh al-Ẓuhr.
- Man verrichtet Ṣalāh al-Zawāl.
- Man ruft die 'Iqāmah für Ṣalāh al-Ẓuhr.
- Man verrichtet Ṣalāh al-Ẓuhr.
- Man betet die Nāfilah des Ṣalāh al-Ẓuhr.
- Die Zeit des Ṣalāh al-°Aṣr ist eingetroffen.
- Man betet die Nāfilah vor dem Ṣalāh al-°Aṣr.
- Man verließt die 'Iqāmah für Ṣalāh al-°Aṣr.
- Man betet Ṣalāh al-°Aṣr.
Bezüglich Ṣalāh al-Mağrib und Ṣalāh al-°Ischā ist es so, dass man bei Bedarf das Ṣalāh al-°Ischā direkt nach Ṣalāh al-Mağrib verrichten kann. Ṣalāh al-Mağrib hat eine festgelegte Zeit, in der es verrichtet werden muss. Es muss eine bereits gefasste Niyyah (Absicht) bestehen, um Ṣalāh al-Mağrib verspätet bzw. außerhalb seiner Zeit zu verrichten. Wenn man das Gebet ohne eine innerlich gefasste Niyyah außerhalb seiner Zeit verzögert, hat man das Gebet verpasst. Wenn man das Gebet verspätet verrichten möchte, dann muss es hierfür eine bestimmte Absicht geben, wie z.B. das man das Gebet mit dem darauffolgenden Gebet zusammenziehen möchte oder das Gebet auf Grund eines Bedürfnisses verspätet.Jedoch wurde uns nicht überliefert, dass das Zusammenziehen der Gebete des Abends und der Nacht auf Dauer vom Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) praktiziert wurde, daher sollte man dies nicht tagtäglich praktizieren.
Die fünf Gebete, die zu jeder Zeit verrichtet werden können
Bei den folgenden fünf Gebeten ist es zu keiner Zeit makrūḥ (verpönt) oder ḥarām (verboten) sie zu verrichten, es sei denn in einer Zeit, die zur Verengung eines Pflichtgebets führen würde:
- Qaḍā' Ṣalāh (Nachholgebet)
- Ṣalāh al-Tawwāf
- Ṣalāh al-Khusūf (Gebet bei Sonnen- und Mondfinsternis)
- Ṣalāh al-'Iḥrām
- Ṣalāh al-Dschanāzah (Totengebet)
Wenn die Gebetszeit fast vorüber ist
Hierbei gibt es verschiedene Szenarien:
- Man geht davon aus, dass man genügend Zeit hat, um zu überprüfen, ob man sich in der Gebetszeit befindet. In diesem Fall ist es wādschib (verpflichtend), nachzuschauen, ob dies tatsächlich der Fall ist.
- Man ist der Meinung, dass die Zeit sehr knapp ist und dass das Überprüfen der Gebetszeit dazu führen würde, dass die knappe Gebetszeit verstreicht. In solch einer Situation soll man das Gebet unverzüglich verrichten baut man auf dem auf, wovon man ausgeht.
- Wenn man davon ausgeht, dass die Zeit bereits verstrichen ist, dann betet man mit der Niyyah (Absicht), dass das Gebet bereits verstrichen ist.
- Sollte der Fall gegeben sein, dass man davon ausging, dass man noch in der Zeit ist, aber Angst hatte, sich darüber zu vergewissern, weil dies zu lange gedauert hätte und man das Gebet normal verrichtet hat und dann aber nach dem Gebet erkannte, dass die Zeit schon vorüber war, dann muss man das Gebet nicht wiederholen, da man seiner Lage entsprechend bestmöglich gehandelt hat. Sollte man aber nachlässig gewesen sein und nicht wirklich nachgeforscht haben, dann muss man das Gebet wiederholen. Wenn man aber die Anstrengung unternommen hat, dann ist man bei Allāh (سبحانه و تعالى) - wenn Er es will - entschuldigt.
Wenn die Zeit des Gebets während des Gebets ausläuft
Wer eine Rak°ah (Gebetseinheit) eines Farḍgebets (Pflichtgebet) in seiner Zeit verrichtet, aber währenddessen die Zeit ausläuft, so ist dessen Gebet gültig und man muss es vollenden.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Gebet-Nr.-02