al-Dīn al-Aṣīl.com

al-Dīn al-Aṣīl.com

Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

Al-Ṣalāh fī al-Islām (Das Gebet im Islām)

Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne °Abd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.

Die Bedeutung von al-Ṣalāh (Gebet)

Der Begriff „al-Ṣalāh" bedeutet in der arabischen Sprache „Du°ā' (Anrufung bzw. Bittgebet)".

<خُذْ مِنْ أَمْوَٲلِهِمْ صَدَقَةً تُطَهِّرُهُمْ وَتُزَكِّيهِم بِهَا وَصَلِّ عَلَيْهِمْ‌ۖ إِنَّ صَلَوٲتَكَ سَكَنٌ لَّهُمْ‌ۗ وَٱللَّهُ سَمِيعٌ عَلِيمٌ>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Nimm von ihrem Besitz Ṣadaqah (Almosen), mit dem du tuṭahhirhum (sie rein machst) und tuzakkīhim (sie läuterst), und ṣalli (bete) für sie, denn Ṣalātaka (dein Gebet) ist für sie eine Beruhigung! Allāh ist Allhörend und Allwissend.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Taubah [9], Āyah 103)

In der Terminolgie der Scharī°ah (islāmische Gesetzgebung) bezeichnet der Begriff „al-Salāh" eine Reihe von bestimmten Aussprüchen und Handlungen, die in den 'Adillah (Beweisen) des edlen Qur'ān und der gereinigten Sunnah erwähnt wurden, eröffnend mit dem Takbīr und abschließend durch den Taslīm. Das Gebet ist die beste °Ibādah (Gottesdienst) nach dem Īmān (Glauben) und gehört zu den rechtschaffenen Handlungen (°Amal al-Ṣāliḥāt). Man verrichtet das Gebet, um Allāhs Zufriedenheit und Wohlgefallen zu erlangen, und weil sich der °Abd (Diener) durch das Gebet Allāh (سبحانه و تعالى) nähert und sich bei Ihm bedankt. 

Die fünf Gebete

Es ist für jede Person, die mukallaf (islāmrechtlich verantwortlich) ist, Farḍu °Ayn (eine individuelle Pflicht), die fünf Gebete jeden Tag zu verrichten. Dieser Farḍ gilt für jeden Mukallaf (geistig zurechnungsfähigen und erwachsenen Muslim), unabhängig davon, ob diese Person nun frei oder unfrei und männlich oder weiblich ist. Wenn es sich um eine weibliche Person handelt, dann gilt dieser Farḍ (Pflicht) nur, wenn sie sich weder in al-Ḥayḍ (Menstruation) noch al-Nafās (Wochenbett) befindet. Eine Voraussetzung, damit dieser Farḍ Gültigkeit erlangt, ist die Kenntnis über die Existenz solch eines Farḍ bzw. die Möglichkeit sich das Wissen darüber anzueignen. 

Es ist für den Muslim, der mukallaf ist, wādschib (verpflichtend), an jedem Tag 5 Gebete mit insgesamt 17 Rak°āt (Gebetseinheiten) zu verrichten. 

  1. Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet): 2 Rak°āt
  2. Ṣalāh al-Ẓuhr (Mittagsgebet): 4 Rak°āt
  3. Ṣalāh al-°Aṣr (Nachmittagsgebet): 4 Rak°āt
  4. Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet): 3 Rak°āt
  5. Ṣalāh al-°Ischā (Nachtgebet): 4 Rak°āt

Es ist für den Betenden wādschib (verpflichtend), das Gebet vollständig und in der Art und Weise, wie Allāh (سبحانه و تعالى) es ihm befahl, zu verrichten; und ḥarām (verboten), es auf eine ungültige Art und Weise zu tun. Das Gebet zählt als ungültiges Gebet, wenn man bei dessen Verrichtung nicht die notwendige Ernsthaftigkeit an den Tag legt, die Wichtigkeit des Gebets nicht im Herzen verspürt und die Voraussetzungen für die Gültigkeit des Gebets und dessen Pflichtteile nicht einhält.

Die Niyyah (Absicht) für das Gebet

Grundsätzlich entsprechen die Taten den Absichten. Damit eine Tat korrekt ist und von Allāh (عز وجل) angenommen wird, muss auch die zugehörige Niyyah (Absicht) korrekt sein. Wenn die Niyyah für die Verrichtung oder das Nachholen eines Gebets (Qaḍā' Ṣalāh) nicht korrekt ist, dann ist das Gebet bāṭil (ungültig). Die Niyyah für das Gebet kann, nachdem sie mit dem Herzen gefasst wurde, vor dem Takbīrat al-Iḥrām (Eröffnungstakbīr) leise ausgesprochen werden. Allerdings ist zu beachten, dass sie derart leise gesprochen wird, sodass dies von den Anwesenden nicht gehört wird, damit sie nicht annehmen, dass dies zum Gebet gehört. Die Absicht zum Gebet während des Gebets auszusprechen würde das Gebet bāṭil (ungültig) machen, da es nicht Teil des Gebets ist.

Abschließend halten wir nochmals fest, dass die Niyyah nur mit dem Herzen gültig ist und das Aussprechen der Niyyah diesen Umstand nicht ersetzt, aber zusätzlich und wie beschrieben ausgesprochen werden darf. Die Niyyah, die man für ein Gebet gefasst hat, reicht nicht für ein anderes Gebet aus, für das man keine Niyyah gefasst hat.

Das in die Länge ziehen des Gebets

Es ist grundsätzlich mustaḥabb (empfohlen), dass man das Gebet in die Länge zieht. Wenn man nicht in der Lage dazu ist, muss man zumindest die Pflichtteile des Gebets verrichten.

Das Aussetzen des Gebets

Es ist für denjenigen, für den die Verrichtung des Gebets wādschib (verpflichtend) ist, ḥarām (verboten), es absichtlich und ohne Entschuldigung auszusetzen, selbst wenn dies nur einmal im Leben geschehen sollte. Es ist für jenen, der vor Ablauf der Gebetszeit daran zweifelt, ob er ein Gebet tatsächlich verrichtet hat oder nicht, wādschib (verpflichtend), es umgehend zu verrichten. Wenn jedoch die Gebetszeit vorüber ist und in einem Zweifel aufkommen, dann ist die (vermeintliche) Wiederholung des Gebets nicht wādschib (verpflichtend), es sei denn man ist sich in Bezug auf das Versäumnis sicher. Genauso verhält es sich, wenn einem Zweifel über die Verrichtung eines Gebets aufkommen, wenn man das nachfolgende Gebet bereits verrichtet hat.

Das Unterlassen des Gebets

Wenn ein Muslim gewisse Handlungen begeht oder unterlässt, dann verfällt er in den „Kufr °Amalī (Unglauben der Taten)“. Einer dieser Taten ist die absichtliche Unterlassung des Pflichtgebets. Wer also das Pflichtgebet zu dessen Zeit absichtlich unterlässt, ohne eine islāmrechtlich anerkannte Entschuldigung zu haben - wie z.B., dass man sich in einem Zustand des 'Ikrāh (Nötigung) oder der Ḍarūrah (Notwendigkeit) befindet oder man das Gebet verschlafen hat - und man danach das Gebet nicht umgehend voller Bedauern verrichtet bzw. nachholt, lehnt sich dadurch gegen Allāh (جل جلاله‎) auf und verfällt dem Kufr (Unglauben).

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Buraydah ibn al-Ḥuṣayb überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Das Abkommen, das uns von ihnen unterscheidet, ist das Gebet und wer es unterlässt, hat Kufr (Unglauben) begangen."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00044; al-Dschāmi° al-Ṣaḥīḥ von Muḥammad ibn °Īsā al-Sulamī al-Tirmidhī; Kitāb al-Sunan Abū Dāwūd Sulaymān ibn al-'Asch°ath al-'Azdī al-Sidschistānī; Kitāb al-Sunan al-Kubrā von Abū °Abd al-Raḥmān Aḥmad ibn °Alī al-Nasā'ī; Sunan ibn Mādschah von Abū °Abd Allāh Muḥammad ibn Yazīd ibn Mādschah al-Rab°ī al-Qazwīnī; Musnad Aḥmad von Abū °Abd Allāh Aḥmad ibn Muḥammad ibn Ḥanbal al-Schaybānī)

Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Wer al-Ṣalāh (das Gebet) absichtlich unterlässt, der hat sich von der Obhut Allāhs entfernt."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00045; Musnad Aḥmad von 'Abū °Abd Allāh Aḥmad ibn Muḥammad ibn Ḥanbal al-Schaybānī; Kitāb al-Sunan al-Kubrā von 'Abū Bākr Aḥmad ibn al-Ḥusayn al-Khusraudschirdī al-Bayhaqī)

سئل أبو عبد الله (عليه السلام) ما بال الزاني لا تسميه كافراً وتارك الصلاة تسميه كافراً وما الحجة في ذلك؟! فقال: لأن الزاني وما أشبه إنما يفعل ذلك لمكان الشهوة لأنها تغلبه وتارك الصلاة لا يتركها إلا استخفافاً بها وذلك لأنك لا تجد الزاني يأتي المرأة إلا وهو مستلذّ بها وكل من ترك الصلاة قاصداً لتركها فليس يكون قصده لتركها اللذة فإذا نفيت اللذة وقع الاستخفاف وإذا وقع الاستخفاف وقع الكفر

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass Abū °Abd Allāh (عليه السلام) folgendes gefragt wurde: „Wie begründest du es, dass du den Zānī (Unzüchtigen) nicht als Kāfir (Nichtmuslim) bezeichnest, aber denjenigen, der das Gebet unterlässt?“ Er sagte: „Der Zānī und dergleichen handeln aus Schahwah (Verlangen), weil die Schahwah ihn überwältigt, während derjenige, der al-Ṣalāh (das Gebet) verlässt, es verlässt, weil er es geringschätzt. Der Zānī nähert sich der Frau, um ihre Gesellschaft zu genießen und aus Verlangen ihr gegenüber. Aber jener, der das Gebet unterlässt, unterlässt es, weil er es unterlassen will und weil es sein Wille ist, es zu unterlassen und dies nicht auf die Schahwah zurückzuführen ist. Wenn es nicht aufgrund der Schahwah ist, so wird es [das Gebet] geringgeschätzt und wenn es  [das Gebet] geringgeschätzt wird, so ist es Kufr (Unglaube)."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00043; Biḥār al-Anwār von °Allamah Muḥammad Bāqir al-Madschlisī)

Das gleichzeitige, individuelle Beten von Eheleuten nebeneinander

Es ist ḥarām (verboten), dass die Ehefrau außerhalb des Ṣalāh al-Dschamā°ah (Gemeinschaftsgebet) direkt neben ihrem Mann betet. Es ist ebenfalls ḥarām (verboten), dass sie direkt vor ihm betet. Sie darf nur vor ihm beten, wenn zwischen ihr und ihm mindestens 10 Ellen Platz oder sich etwas Trennendes befindet. Ansonsten muss sie etwas weiter hinter ihrem Ehemann beten, selbst wenn es sich hierbei um eine Handspanne handelt. Sollte sie parallel zu ihm beten, muss sie sich möglichst weit von ihm (mindestens um eine Elle) entfernen oder aber sie stellt zwischen sich und ihm ein Hindernis, es sei denn sie befinden sich in Makkah. Im Falle, dass sie nicht in der Lage sind, zwischen sich einen Abstand oder eine trennende Sache zu setzen, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass zuerst der Mann und danach erst die Frau das Gebet verrichtet.

Die Anwesenheit der nichtbetenden Ehefrau während des Gebets

Das Gebet eines Mannes ist durch die Tatsache, dass sich seine nichtbetende Frau vor, hinter oder neben ihm aufhält, nicht bāṭil (ungültig), selbst wenn sie sich in al-Dschanābah (große rituelle Unreinheit) oder al-Ḥayḍ (Menstruation) befindet.

Das Gebet einer Frau, die geschminkt ist und Lippenstift trägt

Grundsätzlich ist dies unproblematisch, solange sie ihre °Aurah (Schambereich) gegenüber fremden Männern bedeckt hält.

Den Kindern das Gebet anzubefehlen

Es ist für die Erziehungsberechtigten der Kinder mustaḥabb (empfohlen), unabhängig davon, ob es sich hierbei um ihre Eltern handelt oder nicht, den Kindern in ihrer Obhut bis zum sechsten bzw. siebten Lebensjahr das Gebet aufzutragen und wādschib (verpflichtend), ihnen ab Erreichen der Geschlechtsreife bzw. Pubertät die Verrichtung des Gebets anzubefehlen.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „Wir [Ahl al-Bayt] befehlen unseren Kindern zu beten, sobald sie fünf Jahre alt geworden sind. Befehlt euren Kindern zu beten, sobald sie sieben Jahre alt geworden sind. Und wir [Ahl al-Bayt] befehlen unseren Kindern zu fasten, sobald sie sieben Jahre alt geworden sind. Sie sollen so viel fasten, wie sie ertragen, wie beispielsweise bis zur Mitte des Tages oder auch mehr oder weniger. Wenn sie aber der Durst oder der Hunger überwältigt, lassen wir sie das Fasten brechen. Damit sie sich an das Fasten gewöhnen und später ertragen können, befehlt euren Kindern zu fasten, sobald sie neun Jahre alt geworden sind, so viel wie sie in Bezug auf das Fasten ertragen. Und wenn sie dann der Durst überwältigt, sollen sie das Fasten brechen."
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00113)

Es gibt im Usūl al-Fiqh (Grundlagen der islāmischen Rechtswissenschaft) eine Regel:

„Wenn ein 'Amr (Befehl) befohlen wird, dann stellt die Umsetzung des 'Amr selbst keinen 'Amr dar.“

Wenn also Imām al-Bāqir (عليه السلام) sagt, dass man seinen Kindern das Beten und Fasten befehlen soll, dann bedeutet dies nicht, dass diese Aufforderung selbst einen 'Amr (Befehl) darstellt. Kinder sind nicht mukallaf (islāmrechtlich verantwortlich) für ihre Taten, daher ist es auch nicht wādschib (verpflichtend) für sie zu beten.

Das Gebet des Demenzkranken

<وَجَـٰهِدُواْ فِى ٱللَّهِ حَقَّ جِهَادِهِۦ‌ۚ هُوَ ٱجْتَبَـٰكُمْ وَمَا جَعَلَ عَلَيْكُمْ فِى ٱلدِّينِ مِنْ حَرَجٍ‌ۚ مِّلَّةَ أَبِيكُمْ إِبْرَٲهِيمَ‌ۚ هُوَ سَمَّـٰكُمُ ٱلْمُسْلِمِينَ مِن قَبْلُ وَفِى هَـٰذَا لِيَكُونَ ٱلرَّسُولُ شَهِيدًا عَلَيْكُمْ وَتَكُونُواْ شُهَدَآءَ عَلَى ٱلنَّاسِ‌ۚ فَأَقِيمُواْ ٱلصَّلَوٲةَ وَءَاتُواْ ٱلزَّكَوٲةَ وَٱعْتَصِمُواْ بِٱللَّهِ هُوَ مَوْلَـٰكُمْ‌ۖ فَنِعْمَ ٱلْمَوْلَىٰ وَنِعْمَ ٱلنَّصِيرُ>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Und müht euch für Allāh ab, wie der wahre Einsatz für Ihn sein soll. Er hat euch erwählt und euch im Dīn (Religion) keine Bedrängnis auferlegt, dem Glaubensbekenntnis eures Vaters Ibrāhīm (Abraham): Er hat euch Muslime genannt, zuvor und (nunmehr) in diesem (Qur'ān), damit der Gesandte Zeuge über euch sei und ihr Zeugen über die Menschen seid. So verrichtet das Gebet, entrichtet die Abgabe und haltet an Allāh fest. Er ist euer Maulā (Schutzherr). Wie trefflich ist doch der Maulā, und wie trefflich ist der Helfer! >
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Ḥadsch [22], Āyah 78)

<لَا يُكَلِّفُ ٱللَّهُ نَفْسًا إِلَّا وُسْعَهَا‌ۚ لَهَا مَا كَسَبَتْ وَعَلَيْهَا مَا ٱكْتَسَبَتْ‌ۗ رَبَّنَا لَا تُؤَاخِذْنَآ إِن نَّسِينَآ أَوْ أَخْطَأْنَا‌ۚ رَبَّنَا وَلَا تَحْمِلْ عَلَيْنَآ إِصْرًا كَمَا حَمَلْتَهُۥ عَلَى ٱلَّذِينَ مِن قَبْلِنَا‌ۚ رَبَّنَا وَلَا تُحَمِّلْنَا مَا لَا طَاقَةَ لَنَا بِهِۦ‌ۖ وَٱعْفُ عَنَّا وَٱغْفِرْ لَنَا وَٱرْحَمْنَآ‌ۚ أَنتَ مَوْلَـٰنَا فَٱنصُرْنَا عَلَى ٱلْقَوْمِ ٱلْكَـٰفِرِينَ>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Allāh erlegt keinem Nafs (Seele) mehr auf, als sie zu leisten vermag. Ihr kommt (nur) zu, was sie verdient hat, und angelastet wird ihr (nur), was sie verdient hat. "Unser Herr, belange uns nicht, wenn wir (etwas) vergessen oder einen Fehler begehen. Unser Herr, lege uns keine Bürde auf, wie Du sie denjenigen vor uns auferlegt hast. Unser Herr, bürde uns nichts auf, wozu wir keine Kraft haben. Verzeihe uns, vergib uns und erbarme Dich unser! Du bist unser Maulā (Schutzherr). So verhilf uns zum Sieg über die Kāfirīn (Nichtmuslime)!>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Baqarah [2], Āyah 286)

Grundsätzlich verliert jemand, der sein Kurz- oder Langzeitgedächtnis verliert, auch gleichzeitig seinen Verstand. Die Verpflichtung zur Verrichtung der °Ibādāt (Gottesdienste) gilt nur für jenen Personenkreis, der seinen Verstand noch besitzt. Wenn jemand nun die Alzheimerkrankheit hat bzw. demenzkrank ist, dann gilt für ihn die Verpflichtung zur Ausübung der °Ibādāt solange nicht, solange dieser Zustand der Verwirrung anhält. Sobald er sich wieder in einem klaren Geisteszustand befindet, ist es für ihn wādschib (verpflichtend), seinen °Ibādāt nachzugehen.

Das Weinen im Gebet

Das Weinen im Gebet ist erlaubt (mubāḥ) und etwas Gutes. Durch das Weinen wird das Gebet nicht ungültig (bāṭil), es sei denn, dass beim Weinen etwas gesagt wird, was nicht zum Gebet gehört. Durch das Weinen allein, verliert das Gebet nicht seine Gültigkeit.

Das Begehen von Fehlern im Gebet

Wenn jemand während des Gebets oder einer anderen °Ibādah (Gottesdienst) aus Gründen des Dschahl (Unwissenheit) etwas Falsches tut, weil er beispielsweise einen gewisses Ḥukm (Rechtsurteil) nicht kennt, muss das Gebet nicht wiederholt werden, da der Dschahl davor schützt, dass die Dinge bāṭil (ungültig) werden.

Während des Gebets zu spucken

Es ist mubāḥ (erlaubt), während des Gebetes zu spucken, jedoch ist es makrūḥ (verpönt) bzw. ḥarām (verboten) für ihn, dies zu seiner Rechten, Linken oder vor ihm zu tun.

Das Erbrechen während des Gebets

Das Erbrochene ist ṭāhir (rein) und macht das Gebet nicht bāṭil (ungültig). Dies gilt, selbst wenn man sich während des Gebets übergeben sollte. Wenn man sich jedoch vor dem Gebet übergeben sollte, dann ist es mustaḥabb (empfohlen), dass man seinen Mund spült, das Erbrochene beseitigt und hygienische Umstände schafft, so dass man sich im Gebet wohl fühlt.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Quelle: Gebet-Nr.-01