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Frage: Ist man verpflichtet, die arabische Sprache zu erlernen und darf man dies in einem Unterricht tun, in dem beide Geschlechter teilnehmen?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Grundsätzlich kann das Erlernen der arabischen Sprache Farḍu °Ayn (individuelle Pflicht) oder Farḍu Kifāyah (gemeinschaftliche Pflicht) sein. Wenn ein Mensch dazu in der Lage ist, die islāmische °Aqīdah (Glaubensgrundsätze) und sonstige Farā'iḍ (Pflichten) ohne Kenntnis der arabischen Sprache zu verstehen, dann ist es für ihn nicht wādschib (verpflichtend), die arabische Sprache zu erlernen. Da man den Islām auch in der eigenen Sprache nachvollziehen kann, existiert keine Ḍarūrah (Notwendigkeit), die einen entschudigen würde, einen Ungehorsam gegenüber Allāh (عز و جل) zu begehen.
Wenn der Mensch aber die Aḥkām (Rechtsurteile), Farā'iḍ und Überzeugungen des Islām nicht ohne das Erlernen der arabischen Sprache versteht, dann ist das Erlernen dieser Sprache Farḍu °Ayn für ihn. Für diesen Personenkreis ist es aufgrund dieser Ḍarūrah erlaubt, an solch einem gemischten Arabisch Dars (Unterricht) teilzunehmen, wenn sie solch einer Umgebung nicht ausweichen können.
Das Erlernen der arabischen Sprache ist Farḍu Kifāyah für jene unter den Studenten des Wissens, die Gelehrte werden wollen. Denn die Sprache ist eine Wasīlah (Mittel) zum Wissen und der edle Qur'ān und die Aḥadīth (Überlieferungen) sind in arabischer Sprache.
Wenn es für einen Mensch individuell wādschib (verpflichtend) ist, die arabische Sprache zu lernen, und er in der Lage ist, in diesem gemischten Unterricht „seine Blicke zu senken“, dann ist es unbedenklich für ihn daran teilzunehmen und hat er keinen Ḥarām (Sünde) begangen. Denn der Dars findet öffentlich statt, was bedeutet, dass Männer und Frauen nicht alleine sind. Wenn man die Blicke vor dem anderen Geschlecht jedoch „nicht senken“ kann und es für einen nicht Farḍu °Ayn ist, die arabische Sprache zu erlernen, dann ist es ḥarām (verboten), an gemischtem Dars teilzunehmen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Fatwā-Nr.-00010