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Frage: Darf man um polizeiliche Hilfe erbitten?
Beispiel: Man ist Opfer eines Verbrechens geworden und hat nicht die Möglichkeit, solch ein Verbrechen in Zukunft zu verhindern. Aufgrund dessen stellt man eine polizeiliche Anzeige gegen den Verbrecher.
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Grundsätzlich gilt folgende Aussage Allāhs:
<وَلَا تَرۡكَنُوٓاْ إِلَى ٱلَّذِينَ ظَلَمُواْ فَتَمَسَّكُمُ ٱلنَّارُ وَمَا لَڪُم مِّن دُونِ ٱللَّهِ مِنۡ أَوۡلِيَآءَ ثُمَّ لَا تُنصَرُونَ >
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Und sucht nicht eine Stütze bei denen, die Ḍhulm (Unrecht) tun, sonst berührt euch das (Höllen)feuer; ihr habt außer Allāh keine Auliyā' (Schutzherren). Dann wird euch keine Hilfe zuteilwerden.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah Hūd [11], Āyah 113)
Normalerweise ist solch ein Vorgehen eines Muslims außerhalb eines islāmischen Staates ḥarām (verboten). Wenn es aber für einen Muslim notwendig ist, dann ist es ihm erlaubt (ḥalāl), dies zu tun, da es aufgrund unserer Situation möglich ist, dass ein Muslim sich selbst und seinen Dīn (Religion) nur schützen kann, indem er polizeiliche bzw. staatliche Hilfe in Anspruch nimmt.
<وَمَا لَكُمۡ أَلَّا تَأۡڪُلُواْ مِمَّا ذُكِرَ ٱسۡمُ ٱللَّهِ عَلَيۡهِ وَقَدۡ فَصَّلَ لَكُم مَّا حَرَّمَ عَلَيۡكُمۡ إِلَّا مَا ٱضۡطُرِرۡتُمۡ إِلَيۡهِۗ وَإِنَّ كَثِيرً۬ا لَّيُضِلُّونَ بِأَهۡوَآٮِٕهِم بِغَيۡرِ عِلۡمٍۗ إِنَّ رَبَّكَ هُوَ أَعۡلَمُ بِٱلۡمُعۡتَدِينَ >
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[...] wo Er euch doch ausführlich dargelegt hat, was Er euch ḥarrama (verboten) hat, außer dem, wozu ihr māḍ'ṭurirtum (gezwungen) werdet. [...]>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-An°am [6], Āyah 119)
Der Muslim darf mit seinem Handeln die Grenzen der Ḍarūrah (Notwendigkeit) nicht überschreiten. Er macht nur jenes, wozu er wirklich gezwungen ist und fügt dem nichts hinzu. Ansonsten ist er eindeutig ein Sünder.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Fatwā-Nr.-00192