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Frage: Darf man Lebensmittel in Geschäften kaufen, in denen auch Verbotenes, wie z.B. Alkohol verkauft wird?
Unterfrage: Unterstützt man diese Geschäfte in ihrem Unglauben und ihrer Sünde?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Es ist eine weltweit geltende Tasache, dass Muslime dazu gezwungen sind, auf irgendeine Art und Weise mit den Kuffār (Nichtmuslimen) zu leben und mit ihnen Handel (An- und Verkauf) zu betreiben. Wenn wir in diesem Zusammenhang von Zwang sprechen; dann sind davon auch Dinge betroffen, die zum Ḥarām (Verbotenen) bzw. zum Kufr (Unglauben) gehören. In diesem Fall ist es notwendig, dass der Muslim eine Sache tut, die normalerweise ḥarām (verboten) wäre. In Bezug auf die Ḍarūrah (Notwendigkeit) existiert eine allgemeine Regel:
„Die Ḍarūrah (Notwendigkeit) wird nach dem Bedarf eingeschätzt. Sie reicht demnach so weit, wie es nötig ist, eine Sache zu begehen und gilt nicht darüber hinaus."
Die Ḍarūrah (Notwendigkeit) gilt auch in Bezug auf diese Geschäfte, sodass man sich auch hier nur im Rahmen bewegen darf. Besser ist es jedoch, dass man sich für seinen Bedarf nach Alternativen und anderen Optionen umschaut, um weniger Ḥarām (Verbotenes) zu begehen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Fatwā-Nr.-00020