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Frage: Trägt man eine Mitschuld, wenn man sich mit einer unbedeckten Frau in der Öffentlichkeit zeigt?

Unterfrage: Wie lautet das Urteil in Bezug auf eine Frau mit ihrer Freundin und einem Mann mit seiner Ehefrau?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Die äußere Erscheinung könnte darauf schließen, dass man diese Art von Auftreten akzeptiert, da man sich öffentlich mit dieser Person zeigt. Hier ist aber entscheidend, welche Absicht (Niyyah) man selbst mit diesem Treffen bzw. Spaziergang verfolgt. Wenn man die betreffende Person mit seinem eigenen islāmischen Verhalten, Erscheinungsbild und als gutes Vorbild beeinflussen will, so ist es unproblematisch, erlaubt (mubāḥ) und sogar empfohlen (mustaḥabb), mit dieser Person zusammenzukommen.

Es ist vergleichbar mit der Situation, in die jemand kommt, der sich mit Personen trifft, um sie zum Islām einzuladen (Da°wah). Er wird möglicherweise stundenlang problematischen Aussagen ausgesetzt sein, jedoch ist seine Absicht, die Leute von der Richtigkeit und vom Islām zu überzeugen, wobei sie dadurch selbst verändert werden. So verhält es sich auch mit der betreffenden Schwester: Die eigene Absicht soll sein, diese Gelegenheit zu nutzen, um die unbedeckte Schwester zum Guten hin zu verändern.

Wenn sich der Ehemann mit seiner unbedeckten Ehefrau in der Öffentlichkeit zeigt, so stellt dies einen anderen Sachverhalt dar, da ihre Beziehungsform eine andere ist, als die zwischen zwei Freundinnen bzw. muslimischen Schwestern. Er hat wohlmöglich mehr Einfluss auf seine Ehefrau und sollte diesen nutzen. Zudem trägt er die Verantwortung für seine Familie und muss wissen, wie er damit verfährt. Wenn man etwas Verwerfliches (al-Munkar) sieht, so sollte man versuchen, dieses in drei aufeinanderfolgenden Schritten zu ändern: Zuerst mit der Tat, dann mit der Zunge und wenn beides nicht gelingt, dann muss man es zumindest mit dem Herzen ablehnen. Eine Maßnahme seinerseits könnte sein, dass er sie in dieser Form in der Öffentlichkeit nicht begleiten will, womit er zeigt, dass er mit ihrer Erscheinung nicht zufrieden ist. Wenn auch Ratschläge keine positive Reaktion bewirken können, so lehnt er dies mit seinem Herzen ab und hat seine Pflicht erfüllt und trägt in dieser Sache keine Mitverantwortung mehr für seine Frau. Sündigen würde er, wenn er mit ihrer Entscheidung einverstanden und zufrieden wäre.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Quelle: Fatwā-Nr.-00190