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Frage: Darf man ein Haus ohne Klopfen betreten?
Unterfrage 1: Wie verhält es sich, wenn es das eigene Haus ist und man als Ehemann bei der Heimkehr nicht weiß, dass sich beispielsweise zu dem Zeitpunkt Frauen (Freundinnen der Ehefrau) ohne Bedeckung im Haus aufhalten? Sollte der Eigentümer (Ehemann) stets vor Betreten des Hauses klingeln oder klopfen, damit seine Ehefrau weiß, dass er kommt und sie eventuelle Freundinnen warnen kann, damit sie sich bedecken können?
Unterfrage 2: Laut Aḥadīth (Überlieferungen) von der Allgemeinheit der Ṣaḥābah darf man als Nichtbewohner maximal drei Mal klopfen. Ist dies korrekt?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
<فَإِن لَّمۡ تَجِدُواْ فِيهَآ أَحَدً۬ا فَلَا تَدۡخُلُوهَا حَتَّىٰ يُؤۡذَنَ لَكُمۡۖ وَإِن قِيلَ لَكُمُ ٱرۡجِعُواْ فَٱرۡجِعُواْۖ هُوَ أَزۡكَىٰ لَكُمۡۚ وَٱللَّهُ بِمَا تَعۡمَلُونَ عَلِيمٌ۬ لَّيۡسَ عَلَيۡكُمۡ جُنَاحٌ أَن تَدۡخُلُواْ بُيُوتًا غَيۡرَ مَسۡكُونَةٍ۬ فِيہَا مَتَـٰعٌ۬ لَّكُمۡۚ وَٱللَّهُ يَعۡلَمُ مَا تُبۡدُونَ وَمَا تَكۡتُمُونَ>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Wenn ihr niemanden darin findet, dann tretet nicht ein, bis man es euch erlaubt. Und wenn man zu euch sagt: «Kehrt um», dann sollt ihr umkehren. Das ist lauterer für euch. Und Allāh weiß, was ihr tut. Es ist für euch kein Vergehen, unbewohnte Häuser zu betreten, in denen sich eine Nutznießung für euch befindet. Und Allāh weiß, was ihr offenlegt und was ihr verschweigt.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Nūr [24], Āyāt 28, 29)
Grundsätzlich ist es ḥarām (verboten), ein fremdes Haus ohne Erlaubnis des Eigentümers zu betreten. Auch wenn man die Erlaubnis zum Betreten erhält, kann es sein, dass der Eigentümer einem zu verstehen gibt, dass man nicht willkommen ist und man sich dadurch unwohl fühlt. In diesem Fall sollte man das Haus, trotz der Erlaubnis es zu betreten, verlassen.
Der Eigentümer muss nicht um Erlaubnis bitten, um in sein Haus zurückzukehren. Wenn sich fremde Frauen im Haus aufhalten, während der Eigentümer des Hauses bzw. der Ehemann zurückkehrt, ist es am besten, dass die Frauen sich in einem separaten Raum aufhalten, sodass er sie nicht gleich erblickt, sobald er zurückkehrt. Jene Frauen, die der Eigentümer nicht sehen darf, sind also dafür verantwortlich, sich dort aufzuhalten, wo sie von ihm nicht gesehen werden. Genauso muss er sich in einen anderen Raum begeben, wenn er bei der Rückkehr bemerkt, dass sich fremde Frauen in seinem Haus befinden.
Man klopft drei Mal, um sicher zu stellen, dass man vom Eigentümer des Hauses gehört wurde und ihm genügend Zeit lässt, damit er aufsteht und sich zur Tür begeben kann. Genauso erfährt man dadurch, dass niemand zu Hause ist und man kann nach dem Klopfen wieder gehen. Es ist von Situation zu Situation unterschiedlich und es kann auch mehr als drei Mal geklopft werden.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Fatwā-Nr.-00015