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Frage: Muss man seinen Ehepartner verlassen, wenn dieser dem Unglauben verfällt?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Wenn einer der Ehepartner eine Tat begeht, die diesen aus dem Islām ausschließt, dann ist der °Aqd al-Zawādsch (Ehevertrag) ungültig und der muslimische Ehepartner muss unverzüglich den Murtadd (Apostaten) verlassen, da jede weitere sexuelle Annäherung unweigerlich Zinā (Unzucht) bedeutet. Alles was vorher für beide Ehepartner durch den Ehevertrag ḥalāl (erlaubt) war, wird durch die Riddah (Apostasie) des jeweiligen Ehepartners ḥarām (verboten). Diese Tat, die den Ehepartner aus dem Islām ausschließt, muss einen offensichtlichen und eindeutigen Kufr (Unglauben) gegenüber Allāh (سبحانه و تعالى) darstellen. Ob dem so ist, entscheidet der °Ālim (Gelehrte) von Fall zu Fall.
<يَـٰٓأَيُّہَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِذَا جَآءَڪُمُ ٱلۡمُؤۡمِنَـٰتُ مُهَـٰجِرَٲتٍ۬ فَٱمۡتَحِنُوهُنَّۖ ٱللَّهُ أَعۡلَمُ بِإِيمَـٰنِہِنَّۖ فَإِنۡ عَلِمۡتُمُوهُنَّ مُؤۡمِنَـٰتٍ۬ فَلَا تَرۡجِعُوهُنَّ إِلَى ٱلۡكُفَّارِۖ لَا هُنَّ حِلٌّ۬ لَّهُمۡ وَلَا هُمۡ يَحِلُّونَ لَهُنَّۖ وَءَاتُوهُم مَّآ أَنفَقُواْۚ وَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ أَن تَنكِحُوهُنَّ إِذَآ ءَاتَيۡتُمُوهُنَّ أُجُورَهُنَّۚ وَلَا تُمۡسِكُواْ بِعِصَمِ ٱلۡكَوَافِرِ وَسۡــٴَـلُواْ مَآ أَنفَقۡتُمۡ وَلۡيَسۡــٴَـلُواْ مَآ أَنفَقُواْۚ ذَٲلِكُمۡ حُكۡمُ ٱللَّهِۖ يَحۡكُمُ بَيۡنَكُمۡۚ وَٱللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ۬>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<O die ihr glaubt, wenn Mu'mināt (gläubige Frauen) als Auswanderer zu euch kommen, dann prüft sie. Allah weiß besser über ihren Īmān (Glauben) Bescheid. Wenn ihr sie dann als Mu'mināt (gläubige Frauen) erkennt, dann schickt sie nicht zu den Kuffār (Ungläubigen) zurück. Weder sind sie ihnen (zur Ehe) ḥalāl (erlaubt), noch sind sie ihnen (diesen Frauen) ḥalāl (erlaubt). Und gebt ihnen (jedoch), was sie (früher als Morgengabe) ausgegeben haben. Es ist für euch kein Vergehen, sie zu heiraten, wenn ihr ihnen ihren Lohn gebt. Und haltet nicht an der Ehe mit den Kawāfir (nichtmuslimische Frauen) fest, und fordert, was ihr (als Morgengabe) ausgegeben habt, zurück. Auch sie sollen zurückfordern, was sie ausgegeben haben. Das ist Allāhs Ḥukm (Urteil); Er richtet zwischen euch. Und Allāh ist Allwissend und Allweise.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Mumtaḥanah [60], Āyah 10)
<وَلَا تَنكِحُواْ ٱلۡمُشۡرِكَـٰتِ حَتَّىٰ يُؤۡمِنَّۚ وَلَأَمَةٌ۬ مُّؤۡمِنَةٌ خَيۡرٌ۬ مِّن مُّشۡرِكَةٍ۬ وَلَوۡ أَعۡجَبَتۡكُمۡۗ وَلَا تُنكِحُواْ ٱلۡمُشۡرِكِينَ حَتَّىٰ يُؤۡمِنُواْۚ وَلَعَبۡدٌ۬ مُّؤۡمِنٌ خَيۡرٌ۬ مِّن مُّشۡرِكٍ۬ وَلَوۡ أَعۡجَبَكُمۡۗ أُوْلَـٰٓٮِٕكَ يَدۡعُونَ إِلَى ٱلنَّارِۖ وَٱللَّهُ يَدۡعُوٓاْ إِلَى ٱلۡجَنَّةِ وَٱلۡمَغۡفِرَةِ بِإِذۡنِهِۦۖ وَيُبَيِّنُ ءَايَـٰتِهِۦ لِلنَّاسِ لَعَلَّهُمۡ يَتَذَكَّرُونَ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<Und heiratet die Muschrikāt (Beigesellerinnen) nicht, bevor sie glauben. Und eine gläubige Sklavin ist fürwahr besser als eine Muschrikah (Beigesellerin), auch wenn diese euch gefallen sollte. Und verheiratet nicht (gläubige Frauen) mit Muschrikīn (Beigesellern), bevor sie glauben. Und ein gläubiger Sklave ist fürwahr besser als ein Muschrik (Beigeseller), auch wenn dieser euch gefallen sollte. Jene laden zu al-Nār (Feuer) ein. Allāh aber lädt zum al-Dschannah (Paradies) und zu Mağfirah (Vergebung) ein, mit Seiner Erlaubnis, und macht den Menschen Seine Zeichen klar, auf dass sie bedenken mögen.>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Baqarah [2], Āyah 221)
.عَلِيُّ بْنُ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنْ عَبْدِ الْحَمِيدِ بْنِ أَبِي الْعَلَاءِ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ ع قَالَ: إِنَّ الْمَرْأَةَ إِنْ أَسْلَمَتْ وَزَوْجُهَا كَافِرٌ فَنِكَاحُهَا فَاسِدٌ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von °Alī ibn 'Ibrāhīm al-Qummī, der von seinem Vater 'Ibrāhīm ibn Hāschim al-Qummī überliefert, der von °Abd al-Ḥamīd überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Wenn eine Frau den Islām annimmt, aber ihr Ehemann ein Kāfir (Nichtmuslim) ist, dann ist ihre Ehe ungültig (fāsid).“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00007; al-Kāfī von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī, Band 5, Buch 74, Kapitel 1, Ḥadīth 1)
Unabhängig davon, ob es sich um Nikāḥ (zeitlich unbegrenzte Ehe) oder Nikāḥ al-Mut°ah (zeitlich begrenzte Ehe) handelt, wird °Aqd al-Zawādsch (Ehevertrag) durch den Kufr (Unglauben) eines der beiden Ehepartner ungültig. Gleichzeitig verfallen auch jegliche Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Ehepartner. Es existiert keine Beziehung mehr zwischen beiden Personen. Im Falle von al-Ṭalāq (Scheidung), in der beide Ehepartner Muslime sind, besteht die al-°Iddah (Wartezeit).
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Fatwā-Nr.-00042