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Frage: Wie lauten die Beweise für die Verpflichtung zur vollständigen Verschleierung von muslimischen Frauen?

Unterfrage: Ist man verpflichtet, den Niqāb zu tragen? In westlichen Ländern wird man im Gegensatz zum Ḥidschāb durch das Tragen des Niqāb erheblich diskriminiert. Gilt dies nicht als Ḍarūrah (Notwendigkeit), sodass man das Gesicht nicht bedecken muss?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Es existieren viele 'Āyāt im edlen Qur’ān, die darauf hinweisen, dass es für eine Frau wādschib (verpflichtend) ist, sich zu verhüllen. Wie nun diese 'Āyāt interpretiert werden und wie weit und in welcher Form diese Verschleierung zu erfolgen hat, ist eine Frage des Idschtihād (der Urteilsfindung eines Mudschtahid).

Viele °Ulamā (Gelehrte) zählen das Gesicht und die Hände nicht zur °Aurah (zum islāmisch definierten Schambereich) einer Frau. Gemäß meinem Idschtihād zählt der gesamte Körper einer Frau inklusive das Gesicht, die Hände und Füße als °Aurah und Zīnah (Schmuck) und darf Fremden gegenüber nicht gezeigt werden. Dies bedeutet, dass es für die Frauen nicht nur wādschib (verpflichtend) ist, einen Ḥidschāb zu tragen, ihren Körper und ihre Füße zu bedecken, sondern auch ihre Hände und ihr Gesicht zu verhüllen. Dieser Gesichtsschleier wird als Niqāb" bezeichnet. Hierbei sollte vermieden werden, dass die Augen zur Gänze, die Augenbrauen oder Teile von den Wangen der Frau zu sehen sind. 

Der 1. Dalīl (Beweis):

<وَقُل لِّلۡمُؤۡمِنَـٰتِ يَغۡضُضۡنَ مِنۡ أَبۡصَـٰرِهِنَّ وَيَحۡفَظۡنَ فُرُوجَهُنَّ وَلَا يُبۡدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنۡهَا‌ۖ وَلۡيَضۡرِبۡنَ بِخُمُرِهِنَّ عَلَىٰ جُيُوبِہِنَّ‌ۖ وَلَا يُبۡدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا لِبُعُولَتِهِنَّ أَوۡ ءَابَآٮِٕهِنَّ أَوۡ ءَابَآءِ بُعُولَتِهِنَّ أَوۡ أَبۡنَآٮِٕهِنَّ أَوۡ أَبۡنَآءِ بُعُولَتِهِنَّ أَوۡ إِخۡوَٲنِهِنَّ أَوۡ بَنِىٓ إِخۡوَٲنِهِنَّ أَوۡ بَنِىٓ أَخَوَٲتِهِنَّ أَوۡ نِسَآٮِٕهِنَّ أَوۡ مَا مَلَكَتۡ أَيۡمَـٰنُهُنَّ أَوِ ٱلتَّـٰبِعِينَ غَيۡرِ أُوْلِى ٱلۡإِرۡبَةِ مِنَ ٱلرِّجَالِ أَوِ ٱلطِّفۡلِ ٱلَّذِينَ لَمۡ يَظۡهَرُواْ عَلَىٰ عَوۡرَٲتِ ٱلنِّسَآءِ‌ۖ وَلَا يَضۡرِبۡنَ بِأَرۡجُلِهِنَّ لِيُعۡلَمَ مَا يُخۡفِينَ مِن زِينَتِهِنَّ‌ۚ وَتُوبُوٓاْ إِلَى ٱللَّهِ جَمِيعًا أَيُّهَ ٱلۡمُؤۡمِنُونَ لَعَلَّكُمۡ تُفۡلِحُونَ>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Und sprich zu den Mu'mināt (gläubigen Frauen), sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham bewahren, ihren Zīnah (Schmuck) nicht offen zeigen, 'illā mā ẓahara minhā (mit Ausnahme dessen, was sonst sichtbar ist). Sie sollen ihren Khumur (Schleier) auf den Kleiderausschnitt schlagen und ihren Zīnah (Schmuck) nicht offen zeigen, es sei denn ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen, die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen Trieb mehr haben, den Kindern, die die Blöße der Frauen nicht beachten. Sie sollen ihre Füße nicht aneinanderschlagen, damit man gewahr wird, was für einen Zīnah (Schmuck) sie verborgen tragen. Bekehrt euch allesamt zu Allāh, ihr Mu'minūn (Gläubigen), auf dass es euch wohl ergehe.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Nūr [24], Āyah 31)

Allāh (سبحانه و تعالى) spricht in der angeführten Āyah die Mu'mināt (gläubigen Frauen) an, woraus man erkennen kann, dass die Bekleidung einer Frau im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Īmān (Glauben) steht. Der Zīnah (Schmuck), der im ersten Teil dieser Āyah erwähnt wird, stellt den Körper der Frau als Gesamtheit dar. Mit Ausnahme dessen, was sonst sichtbar ist" bedeutet somit, dass eine Mu‘minah (gläubige Frau) jegliche Bereiche ihres Körpers bedecken muss - außer der Kleidung, die ja unter allen Umständen zu sehen ist, da sie die Bedeckung selbst darstellt. Am Ende der Āyah zählt Allāh (عز وجل) jenen Personenkreis auf, dem die Frau auch ohne Verschleierung begegnen darf. Der Zīnah (Schmuck), der im zweiten Teil der Āyah erwähnt wird, stellt den materiellen Schmuck dar, den eine Frau ebenfalls Fremden gegenüber nicht zur Schau stellen darf – in dem sie beispielsweise geschmückte Gewänder trägt, Schmuck an ihre Kleidung befestigt oder durch Geräusche versucht, auf ihren Zīnah (Schmuck) aufmerksam zu machen.

2. Dalīl (Beweis)

<يَـٰٓأَيُّہَا ٱلنَّبِىُّ قُل لِّأَزۡوَٲجِكَ وَبَنَاتِكَ وَنِسَآءِ ٱلۡمُؤۡمِنِينَ يُدۡنِينَ عَلَيۡہِنَّ مِن جَلَـٰبِيبِهِنَّۚ ذَٲلِكَ أَدۡنَىٰٓ أَن يُعۡرَفۡنَ فَلَا يُؤۡذَيۡنَۗ وَكَانَ ٱللَّهُ غَفُورً۬ا رَّحِيمً۬ا>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Mu'minīn (Gläubigen), sie sollen etwas von ihrem Dschilbāb (Gewand) über sich herunterziehen. Das bewirkt eher, dass sie erkannt werden und dass sie nicht belästigt werden. Und Allāh ist voller Vergebung und barmherzig.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah 'Aḥzāb [33], Āyah 59)

In dieser Āyah befiehlt Allāh (جل جلاله‎) den Ehefrauen des Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) und den Mu'mināt (gläubigen Frauen), dass sie ihre Körper durch ein Dschilbāb (Gewand) bedecken sollen. Der verwendete Begriff „Dschilbāb“ steht für ein lockeres und breites Gewand, welches die Körperformen bzw. weiblichen Kurven der Frau verbirgt. In einer islāmischen Gesellschaft ist es den Sklavinnen, selbst wenn es sich hierbei um Musliminnen handelt, und Frauen der 'Ahl al-Kitāb erlaubt, ihr Zīnah (Schmuck) zu zeigen. Die rechtschaffene und freie Mu’minah (gläubige Frau) muss - im Gegensatz zu den Sklavinnen und Frauen der Kuffār (Nichtmuslime) - ihren Körper zu Gänze bedecken, damit die Menschen sie von den anderen Frauen unterscheiden können.

3. Dalīl (Beweis)

<وَإِذَا بَلَغَ ٱلۡأَطۡفَـٰلُ مِنكُمُ ٱلۡحُلُمَ فَلۡيَسۡتَـٔۡذِنُواْ ڪَمَا ٱسۡتَـٔۡذَنَ ٱلَّذِينَ مِن قَبۡلِهِمۡ‌ۚ كَذَٲلِكَ يُبَيِّنُ ٱللَّهُ لَڪُمۡ ءَايَـٰتِهِۦ‌ۗ وَٱللَّهُ عَلِيمٌ حَڪِيمٌ۬>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Und wenn die Kinder unter euch die Geschlechtsreife erreicht haben, dann sollen sie um Erlaubnis bitten, wie diejenigen um Erlaubnis gebeten haben, die vor ihnen waren. So macht Allāh euch Seine Zeichen klar. Und Allāh ist Allwissend und Allweise.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Nūr [24], Āyah 59)

Diese Āyah sagt aus, dass es wādschib (verpflichtend) für Frauen ist, sich gegenüber „Kindern“, welche bereits die Geschlechtsreife erreicht haben zu bedecken. Viele Frauen halten sich nicht an dieses Gebot, da es sich hierbei um Kinder ihrer Nachbarn, Freunde oder aus ihrem Verwandtschaftsverhältnis handelt, was aber ḥarām (verboten) ist, da es sich bei diesen „Kindern“ gemäß der islāmischen Scharī°ah (Gesetzgebung) bereits um Erwachsene handelt und es daher wādschib (verpflichtend) für die Frauen ist, sich ihnen gegenüber zu bedecken. Sobald ein Junge die Geschlechtsreife erreicht hat, ist es für ihn wādschib (verpflichtend), um Erlaubnis zu bitten, bevor er einen Raum, in dem sich Frauen befinden, betritt. Dies ist ein weiterer Dalīl (Beweis) dafür, dass es absolut ḥarām (verboten) ist, dass eine Frau ihren Zīnah (Schmuck) bzw. ihre °Aurah jemandem anderem außer ihren Maḥārim zeigt, selbst wenn es sich hierbei augenscheinlich um ein „Kind“ handelt. Da die Scharī°ah darüber entscheidet, wer der Maḥram einer Frau ist, sollte man sich in keinem Fall von freundschaftlichen Beziehungen, Verwandtschaftsverhältnissen oder emotionalen Bindungen beeinflussen lassen.

4. Dalīl (Beweis)

<[...] وَإِذَا سَأَلۡتُمُوهُنَّ مَتَـٰعً۬ا فَسۡـَٔلُوهُنَّ مِن وَرَآءِ حِجَابٍ۬ۚ ذَٲلِڪُمۡ أَطۡهَرُ لِقُلُوبِكُمۡ وَقُلُوبِهِنَّۚ وَ [...]>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<[…] Und wenn ihr sie um einen Gegenstand bittet, so bittet sie von hinter einem Ḥidschāb (Schleier). Das ist reiner für eure Herzen und ihre Herzen. […]> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah 'Aḥzāb [33], Āyah 53)

Wenn das Zeigen des Zīnah (Schmucks) erlaubt wäre, so wäre es den 'Ummahāt al-Mu'minīn (Müttern der Gläubigen) erlaubt gewesen, mit Fremden von Angesicht zu Angesicht und ohne Ḥidschāb (Schleier) zu sprechen. Wie uns allen bekannt ist, trugen die Ehefrauen des Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) den Niqāb (Gesichtsschleier), sodass der Begriff „Ḥidschāb“, welcher in der Āyah verwendet wird, in Wirklichkeit für den Niqāb steht. Gerade die Tatsache, dass den  'Ummahāt al-Mu'minīn - d.h. jenen Frauen, die ihr Leben mit dem Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) verbracht und den Dīn (die Religion) direkt von ihm gelernt haben - befohlen wurde, ihre Gesichter zu bedecken, „da dies reiner für ihre Herzen" sei, zeigt uns auf, dass es umso notwendiger und reiner für die Herzen der restlichen Mu'mināt (gläubigen Frauen) ist, den Niqāb zu tragen.

5. Dalīl (Beweis)

<[...] وَلَا تَقۡرَبُواْ ٱلۡفَوَٲحِشَ مَا ظَهَرَ مِنۡهَا وَمَا بَطَنَ‌ۖ [...]>

Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<[...] Und lā taqrabū (nähert euch nicht) den Fawāḥisch (Abscheulichkeiten), was von ihnen ẓahara (offen) und was von ihnen baṭan (verborgen) ist [...]> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-An°ām [6], Āyah 151)

<وَلَا تَقۡرَبُواْ ٱلزِّنَىٰٓ‌ۖ إِنَّهُ ۥ كَانَ فَـٰحِشَةً۬ وَسَآءَ سَبِيلاً۬>

Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Und lā taqrabū (nähert euch nicht) al-Zinā (der Unzucht). Gewiss, sie ist Fāḥischah (etwas Abscheuliches) – und wie böse ist der Weg.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Isrā' [17], Āyah 32)

Wir haben bereits öfters dargelegt, dass es nicht erlaubt ist, einen Weg einzuschlagen, der einen zum Ḥarām (Verbotenen) führt. Neben den restlichen Körperstellen einer Frau stellt auch das Zeigen des Gesichts und der Hände gegenüber fremden Männern ebenfalls solch einen Weg, der zum Ḥarām (Verbotenen) führen könnte, dar. Es ist schon immer so gewesen, dass sich die Schönheit der Frau - unabhängig vom Alter - im Gesicht befindet. Und das Zeigen dieser Schönheit kann dazu führen, dass man dem Ḥarām (Verbotenen) verfällt. Aus diesem Grund sagen wir, dass das Gesicht einer Frau eine Fitnah (Versuchung) darstellt, und es dementsprechend für sie wādschib (verpflichtend) ist, den Niqāb zu tragen.

6. Dalīl (Beweis)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde von Mas°adah ibn Ziyād überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh Dscha°far ibn Muḥammad al-Ṣādiq (عليه السلام) nach dem sichtbaren Zīnah (Schmuck) der Frauen gefragt wurde und sagte: „[Damit sind] das Gesicht und die Hände [gemeint].“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00275; Tafṣīl wasāʾil al-Schī°ah ilā taḥṣīl 'aḥkām al-Scharī°ah von Schaykh Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-°Āmili al-Maschğarī)

Damit dieser Ḥadīth (diese Überlieferung) nicht im Widerspruch zu den vorgebrachten 'Āyāt des edlen Qur’ān steht und wir ihn aufgrund dessen nicht verwerfen müssen, haben wir seine Aussage mit dem edlen Qur’ān in Einklang gebracht, indem wir den Idschtihād (die Urteilsfindung) ausübten und den Ḥadīth so gedeutet haben, dass mit „sichtbarer Schmuck der Frauen“ in diesem Ḥadīth nicht der Zīnah (Schmuck) attraktiver Frauen gemeint ist, sondern vielmehr der Zīnah (Schmuck) sehr alter Frauen, deren Gesichter und Hände keine Fitnah (Versuchung) mehr darstellen. Diese Frauen dürfen ihre Thiyāb (Gewänder) zwar ablegen, aber ihren Zīnah (Schmuck) dennoch nicht gegenüber Fremden zur Schau stellen.

<وَٱلۡقَوَٲعِدُ مِنَ ٱلنِّسَآءِ ٱلَّـٰتِى لَا يَرۡجُونَ نِكَاحً۬ا فَلَيۡسَ عَلَيۡهِنَّ جُنَاحٌ أَن يَضَعۡنَ ثِيَابَهُنَّ غَيۡرَ مُتَبَرِّجَـٰتِۭ بِزِينَةٍ۬‌ۖ وَأَن يَسۡتَعۡفِفۡنَ خَيۡرٌ۬ لَّهُنَّ‌ۗ وَٱللَّهُ سَمِيعٌ عَلِيمٌ۬>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Und für diejenigen unter den Frauen, die sich zur Ruhe gesetzt haben und nicht mehr zu heiraten hoffen, ist es keine Sünde, wenn sie ihre Thiyāb (Gewänder) ablegen, ohne jedoch ihren Zīnah (Schmuck) zur Schau zu stellen. Doch sich (dessen) zu enthalten, ist besser für sie. Und Allāh ist Allhörend und Allwissend.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Nūr [24], Āyah 60)

Man erkennt anhand all dieser 'Adillah (Beweise), wie wichtig es für eine Mu’minah (gläubige Frau) ist, dass sie sich gegenüber Fremden bedeckt. Es ist eine Schicksalsfrage, dass Frauen in Europa aufgrund des Tragens des Niqāb belästigt und teilweise sogar bespuckt oder geschlagen werden. Wenn also das Tragen des Niqāb dazu führt, dass eine Frau wirklich zu Schaden kommt, dann ist es ihr erlaubt, ihr Gesicht immer dann zu zeigen, wenn es die Ḍarūrah (Notwendigkeit) erfordert. Ausgeschlossen ist das Ablegen des Niqāb, wenn man bloß vermutet, dass einer Frau beim Tragen des Niqāb Schaden zugefügt werden könnte.

Schlusswort:

Schlussendlich ist es für jede muslimische Frau wādschib (verpflichtend), jegliche Form von Zīnah (Schmuck) - d.h. den gesamten Körper als Schmuck und auch den materiellen Schmuck - zu verbergen, in dem sie sich zur Gänze verschleiert, damit weder sie, noch fremde Männer der Sünde verfallen, es sei denn, eine Frau befindet sich bereits in einem sehr fortgeschrittenen Alter und ihr Aussehen stellt keine Fitnah (Versuchung) mehr dar. 

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Quelle: Fatwā-Nr.-00213