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Frage: Wo befindet sich der Schambereich außerhalb des Gebets?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Die zu bedeckende °Aurah (Schambereich) eines Mannes gegenüber anderen fremden Männern außerhalb des Gebets ist der vordere und hintere Intimbereich, d.h. das Geschlechtsorgan und das Gesäß. Die islāmische Scharī°ah (Gesetzgebung) besagt, dass andere Körperregionen, außerhalb dieser beiden Intimbereiche, nicht als °Aurah des Mannes gelten. Wenn die Entblößung einiger Körperregionen gegenüber Männern jedoch zur Sünde führen würde oder könnte, wird auch das Entblößen selbst zur Sünde. Deshalb lautet unsere Naṣīḥah (Ratschlag) wie folgt: Am besten sollte man vor anderen Männer nicht die eigenen Oberschenkel, den Bauch oder Rücken entblößen, es sei denn es ist eine Ḍarūrah (Notwendigkeit) vorhanden, welche die Entblößung der genannten Bereiche erfordert. Besonders sollte man die angesprochenen Bereiche nicht vor jungen Männern oder Personen entblößen, deren Akhlāq (Charaktereigenschaften) nicht ausgereift ist. Die Kleidung des Mannes darf keine Ähnlichkeit zu Frauenkleidung haben. Es muss Kleidung sein, die nicht peinlich ist und schlecht angesehen wird, wie Kleidung, die schlechte Menschen mit schlechten Eigenschaften in der Gesellschaft tragen. Vielmehr sollte er Kleidung tragen, die in der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird.

Der gesamte Körper einer Frau gehört gegenüber einem fremden Mann zur °Aurah und der gesamte Körper eines Mannes gehört gegenüber einer fremden Frau zur °Aurah. Eine Frau kann sich einer anderen Frau in jener Bekleidung zeigen, in der sie sich auch normalerweise zu Hause anzieht. Eine Frau muss gegenüber einem fremden Mann Kleidung tragen, die ihren gesamten Körper bedeckt, wobei sie weit sein muss, was bedeutet, dass sie nicht eng anliegen darf. Die Kleidung soll nicht Blicke provozieren [z.B. durch die Farbe, Design etc.], so dass ein Mann dadurch in Versuchung gerät und mit seinen Blicken sündigt. 

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Quelle: Fatwā-Nr.-00136