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Frage: Muss man für jede Form des Geschäfts zwei Zeugen haben?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

<[…] وَلَا تَسْأَمُوا أَن تَكْتُبُوهُ صَغِيرًا أَوْ كَبِيرًا إِلَىٰ أَجَلِهِ ۚ ذَٰلِكُمْ أَقْسَطُ عِندَ اللَّهِ وَأَقْوَمُ لِلشَّهَادَةِ وَأَدْنَىٰ أَلَّا تَرْتَابُوا ۖ إِلَّا أَن تَكُونَ تِجَارَةً حَاضِرَةً تُدِيرُونَهَا بَيْنَكُمْ فَلَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ أَلَّا تَكْتُبُوهَا […]>

Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[…] Und unterlasst nicht aus Verdruss, es aufzuschreiben, ob es klein oder groß ist, (um es festzulegen) bis zu seiner Frist. Das ist für euch gerechter bei Allāh und richtiger für das Zeugnis und bewirkt eher, dass ihr keine Zweifel hegt. Es sei denn, es handelt sich um eine an Ort und Stelle vorhandene Ware, die ihr untereinander aushändigt, dann ist es für euch kein Vergehen, wenn ihr sie nicht aufschreibt. […]>
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah al-Baqarah [2], Āyah 283)

So wie es in der Āyah erwähnt wird, sollen auf längere Frist geschlossene Geschäfte schriftlich festgehalten und durch Schuhūd (Zeugen) bezeugt werden, auch wenn es mühsam ist, dass jedes Geschäft niedergeschrieben wird und Schuhūd dafür gesucht werden müssen. Im Gegensatz dazu müssen manche Geschäfte rasch erledigt werden und können im betreffenden Moment nicht aufgeschrieben werden. Wenn also eine sofortige Tidschārah (Handel) stattfindet, dann stellt dies eine Ausnahme dar und es ist keine Sünde, wenn dies nicht aufgeschrieben wird und keine Schuhūd zugegen sind.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Quelle: Fatwā-Nr.-00096